Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0865-L/04
Keine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn MdE unter 50 % liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0865-L/04vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 14. Mai 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
y, für die Zeit ab Juni 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.5.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab Juni 2004
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Der beim Kind festgestellte Grad der Behinderung betrage laut
ärztlicher Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 10.3.2004 30 %. Deshalb sei der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Der Grad der
Behinderung sei bei der Tochter in den letzten drei Jahren mit 50 %
eingestuft gewesen. Der Gesundheitszustand (Nahrungsmittelunverträglichkeit
gegen Hühnerei, Kuhmilch, Schweinefleisch) habe sich bisher in keinster
Weise geändert bzw. verbessert. Es sei mehrmals der Versuch unternommen
worden, derartige Dinge zu essen, es hätten sich aber sofort wieder
dieselben Beschwerden eingestellt. Es gehe sogar soweit, dass dringend von der
Verwendung von herkömmlichen Impfstoffen abgeraten worden sei, da diese
ebenfalls Hühnereiweiß enthalten würden. Es sei der
Berufungswerberin unverständlich, dass man eine derartige
Gesundheitsbeeinträchtigung in ca. 10 Minuten derart einstufen könne,
dass man sage, es habe sich in letzter Zeit etwas geändert (dies stimme in
keinster Weise) und man setze daher den Grad der Behinderung herunter. Es
dürfte sich dabei um eine reine Sparmaßnahme handeln.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 1.7.2004 wurde von diesem Amt auf Grund der Diagnose "Neurodermitis bei
Lebensmittelunverträglichkeit und polyvalenter Allergie" neuerlich ein Grad
der Behinderung von 30 % bescheinigt.
In der Folge wurde daher die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13.7.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Berufungswerberin die Entscheidung bzw. Einstufung des
Grades der Behinderung der Tochter durch das Bundessozialamt überhaupt
nicht nachvollziehen könne und sich damit in keinster Weise zufrieden gebe.
Im Untersuchungsbericht werde angeführt, dass keine bzw. wenig Beschwerden
auftreten würden, wenn eine strenge Diät eingehalten werde. Das sei ja
genau das Problem (erhöhte Kosten, Verzicht auf viele Dinge und daher auch
seelische Schmerzen, etc.). Wenn man einem Kranken viele Medikamente gebe, werde
er auch keine Schmerzen haben bzw. würden die Auswirkungen gelindert. Das
heiße aber lange nicht, dass alles in Ordnung sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 10.3.2004 geht hervor, dass die Tochter
der Berufungswerberin an "Neurodermitis" leidet und der Grad der Behinderung
30 % beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 1.7.2004 wurde von diesem Amt auf Grund der Diagnose "Neurodermitis bei
Lebensmittelunverträglichkeit und polyvalenter Allergie" neuerlich ein Grad
der Behinderung von 30 % bescheinigt.
Mit Schreiben vom 25.2.2005 wurde der Berufungswerberin
dies vom unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebracht und die
Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen.
In der Stellungnahme der Berufungswerberin vom 7.3.2005
führt sie im Wesentlichen an, dass zudem noch eine starke Allergie gegen
Zitrusfrüchte dazugekommen sei. Eine Milderung bestehe nur bei absoluter
Vermeidung von den entsprechenden Lebensmitteln. Das Kind sei dadurch sehr stark
psychisch belastet, da es den anderen Leuten, die alles essen könnten,
immer wieder zusehen müsse (Schule, Schulausflüge,
Geburtstagseinladungen etc.). Wenn sich das Kind nicht strikt an die
Einschränkungen halte, würden sofort starke körperliche Schmerzen
kommen. Weiters komme es auch zu einer finanziellen Belastung für die
Berufungswerberin (extra Kochen, Ziegenmilch, Wachteleier, Vitamine). Es sei
für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar, dass sich niemand die
Krankengeschichte des Kindes angesehen habe. Es sei einfach in 5 bis 10 Minuten
entschieden worden, dass eine geringe Belastung vorliege. Eine mögliche
Verbesserung könnte laut einem Arzt in der Pubertät eintreten. Daher
werde ersucht, die erhöhte Familienbeihilfe nochmals für die Dauer von
drei Jahren zu gewähren.
Auf Grund der nachgereichten ärztlichen Atteste und
Befunde wurde das Bundessozialamt abermals um eine Stellungnahme
ersucht.
Von diesem Amt wurde am 12.5.2005 Folgendes
mitgeteilt: "In Zusammenschau aller vorliegender Befunde und Gutachten
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben. Eine Erkrankung im Sinne einer erheblichen
Behinderung die nach den Richtsätzen mit einem Behinderungsgrad von
50 v.H. zu beurteilen wäre liegt nicht vor. Eine psychische
Beeinträchtigung von Krankheitswert ist nicht gegeben. Bei älteren
Kindern kann auch schon eine bessere Einsicht hinsichtlich einer
Diäteinhaltung erwartet werden. Kriterien für die Zuerkennung der
erhöhten Familienbeihilfe bei Allergie wären etwa eine generalisierte
Form, chron. Hautveränderungen verbunden mit Juckreiz, Beschwerden und
Beeinträchtigungen trotz konsequenter Therapie, regelmäßige
ärztliche Hilfe notwendig ...".
Der Berufungswerberin wurde dies mit Vorhalt vom 13.5.2005
zur Kenntnis gebracht und weiters wurde ihr die Möglichkeit zur
schriftlichen Stellungnahme geboten.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann aber
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin
für die Zeit ab Juni 2004 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0865-L/04
- Stammnummer
- 18572
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF