Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0534-G/05
Steuerfreies Wochengeld und maßgebliche Grenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-G/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.W., vom 21. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 11. Juli
2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die steuerpflichtigen
Einkünfte des Ehepartners "höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von 4.400€" seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Bw zum einen aus, dass die maßgeblichen Einkünfte
seiner Ehegattin nach seiner Berechnung nur 4.378,16€ betrugen. Andere, als
die in § 33 Abs.4 Z1 EStG 1988 in der Fassung vor dem StReformG 2005
genannten steuerfreie Bezüge seien nicht zu berücksichtigen.
Alternativ führte der Bw aus, dass für das
Kalenderjahr 2004 auf Grund des § 124b Z 100 EStG 1988 bereits ein
Grenzbetrag von 6.000€ heranzuziehen sei und ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm zur
Gänze zustehe, jedenfalls aber aliquot für die Zeit ab 1. Juli
2004.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2005 hat
das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung dieses Bescheides hat das Finanzamt dargestellt, wie die
maßgeblichen Einkünfte der Ehegattin des Bw berechnet wurden.
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auch die nach § 3 Abs.1 Z
4 lit.a EStG 1988 steuerfreien Einkünfte einzubeziehen seien. Unter
Berücksichtigung des von der Ehegattin des Bw im Kalenderjahr 2004
bezogenen, nach der genannten Norm steuerfreien, Wochengeldes in der
Gesamthöhe von 6.417,25€, werde der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000€ im Kalenderjahr 2004 überschritten und der
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe demnach nicht zu.
Ohne zu den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung irgendwelche Aussagen zu tätigen, begehrte der Bw
mit dem Schriftsatz vom 16. August 2005 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.4 Z 1 EStG 1988, in der
für das Kalenderjahr 2004 maßgeblichen Fassung des StReformG 2005,
BGBl I 57/2004, steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
364€ jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3 EStG 1988) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1 EStG 1988) Einkünfte von
höchstens 6.000€ jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200€ jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs.1 Z
4 lit.a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs.1 Z10 und 11 EStG 1988 und auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenze mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Die Anhebung der Einkunftsgrenze bei mindestens einem Kind
im Sinn des § 106 Abs.1 EStG 1988 von 4.400€ auf 6.000€ ist
gemäß
§ 124b Z 100 EStG 1988 anzuwenden, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder erstattet wird, erstmalig bei der
Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden
Fall als maßgebliche Einkunftsgrenze 6.000€ heranzuziehen sind und
nicht 4.400€. Die gegenteilige Aussage in der Begründung des
angefochtenen Bescheides entspricht nicht der anzuwendenden Rechtslage. Diese
Tatsache wurde aber vom Finanzamt offenbar erkannt und in der Begründung
der Berufungsvorentscheidung die maßgebliche Grenze richtig mit
6.000€ bezeichnet.
Da es sich im gegenständlichen Streitfall um einen
Fall der Veranlagung handelt, braucht hier auf die Inkrafttretensbestimmung
für den Fall des Lohnsteuerabzuges im zweiten Teilstrich des § 124b Z
100 EStG 1988 nicht näher eingegangen zu werden. Diese verpflichtete den
Arbeitgeber, die Anhebung der Grenze jedenfalls für
Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004 zu beachten, und berechtigte ihn nur
(verpflichtete ihn aber nicht), zur Beachtung auch für die davor liegenden
Lohnzahlungszeiträume. Eine ungleichmäßige Anwendung der
Einkunftsgrenze ist bei der Veranlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
jedenfalls ausgeschlossen. Damit erübrigt sich auch ein näheres
Eingehen auf den Antrag des Bw., ihm den Alleinverdienerabsetzbetrag aliquot zu
gewähren. Es sei jedoch erwähnt, dass dem Gesetz eine derartige
Aliquotierung fremd ist, sodass es sich beim Alleinverdienerabsetzbetrag immer
um einen Jahresbetrag handelt, der entweder in voller Höhe zusteht oder
nicht zusteht.
Streitentscheidend ist daher im gegenständlichen Fall
letztlich nur, ob die maßgeblichen Einkünfte der Ehegattin des Bw im
Kalenderjahr 2004 die maßgebliche Grenze gemäß
§ 33
Abs.4 Z 1 EStG 1988 von 6.000€
überschritten haben oder
nicht.
Die im übrigen vom Bw unbestritten gebliebene
Darstellung der Grenzbetragsermittlung durch das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
überprüft und dabei festgestellt, dass diese der Aktenlage
entspricht.
Die vom Arbeitgeber der Ehegattin des Bw bezogenen
Einkünfte betragen tatsächlich 3.010,59€:
"Brutto"-Einnahmen 4.712,79€ abzüglich
steuerfreie Einnahmen (333,84€ und 673,24€) und abzüglich
Werbungskosten (695,12€). Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von
132€ errechnet sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von
2.878,59€.
Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte ist für die
Grenzbetragsermittlung allerdings nach der zitierten Anordnung in § 33
Abs.4 Z 1 EStG 1988 (unter anderem) um die nach § 3 Abs.1 Z 4 lit.a
EStG 1988 steuerfreien Einkünfte zu erhöhen.
Bei diesen steuerfreien Bezügen gemäß
§ 3 Abs.1 Z 4 lit.a EStG 1988 handelt es sich um das Wochengeld und
vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Die Ehegattin des Bw. hat nach den unbestritten gebliebenen
Feststellungen des Finanzamtes im Kalenderjahr 2004 ein gemäß
§ 3 Abs.1 Z 4 lit.a EStG 1988 steuerfreies Wochengeld in der
Gesamthöhe von 6.417,25€ erhalten. Dieses Wochengeld ist bei der
Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte im Sinn des § 33
Abs.4 Z 1 EStG 1988 mit zu berücksichtigen. Diese maßgeblichen
Einkünfte der Ehegattin des Bw betragen daher im Kalenderjahr 2004, wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig dargestellt hat,
9.295,84€. Damit wird der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000€
überschritten und der Bw ist im Kalenderjahr 2004 nicht als Alleinverdiener
im Sinn des § 33 Abs.4 Z 1 EStG 1988 anzusehen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der Rechtslage
entspricht, war die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-G/05
- Stammnummer
- 18571
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF