Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0346-I/05
Begrenzung des Abzuges von Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach durch § 20 abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-I/05vom 17.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. März 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
Gesamtbetrag der Einkünfte:
13.130,29 €; Einkommen: 11.275,29 €; Einkommensteuer nach Anrechnung
der Lohnsteuer (Gutschrift): - 1.241,19 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat
den Familienwohnsitz in T. in Bosnien
und Herzegowina. Im Kalenderjahr 2003 bezog er nichtselbständige
Einkünfte aus der Tätigkeit als Maurer und Verputzer bei der Firma
X.. sowie Arbeitslosengeld für
den Zeitraum A und
B.
Mit
Abgabenbescheid vom 1.6.2004 führte das Finanzamt die
Arbeitnehmerveranlagung 2003 durch und berücksichtigte hierbei
erklärungsgemäß folgende Abzugsposten:
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|
|
berücksichtigt
|
Sonderausgaben:
|
Versicherungen
|
224,24
|
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Wohnraumschaffung
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554,18
|
1/4
von 778,42
|
194,61
|
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Kirchenbeitrag
|
108,00
|
Höchstbetrag
|
75,00
|
Werbungskosten
- Familienheimfahrten
|
1.080,00
|
ag.
Belastung - Unterhaltsleistungen für im Ausland aufhältige
Kinder
|
5.200,00
Diesen
Bescheid behob die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 4.3.2005
gemäß
§ 299 BAO und erließ einen neuen Sachbescheid
gleichen Datums, in welchem die Unterhaltsleistungen nur mehr mit dem Betrag von
1.050 € angesetzt wurden, weil von den vier Kindern nur eines unter 15
Jahre alt war und ein weiteres, schulbesuchendes Kind im September 2003 das
Alter von 18 Jahren erreichte. Am 31.3.2005 brachte der Berufungswerber dagegen
Berufung ein und begehrte die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen
für Versicherungen sowie den Ansatz des Kilometergeldes für die einmal
im Monat durchgeführten Familienheimfahrten mit 8.202,40 € (960 km x 2
x 12 x 0,356 €).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20.5.2005 gab die Behörde der Berufung
teilweise statt und brachte die Sonderausgaben entsprechend den eingereichten
Belegen mit den jeweiligen Höchstbeträgen zum Abzug. Aus dem Titel der
Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden keine Werbungskosten - auch
nicht mehr in jenem Umfang, wie sie im Erstbescheid angesetzt wurden -
anerkannt, weil die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung nicht vorlägen. Diese seien insbesondere dann
gegeben, wenn der Ehegatte des Abgabepflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes
eine Erwerbstätigkeit von nicht geringer wirtschaftlicher Bedeutung
ausübt.
Im
daraufhin mit 17.6.2005 eingereichten Vorlageantrag wendete der Berufungswerber
ein, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sei, weil der
Ehepartner am Familienwohnsitz berufstätig und die Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Die
Gattin sei in Bosnien und Herzegowina beschäftigt und habe in 2003 Euro
2.700,-- verdient. Zum Beweis legte der Berufungswerber eine amtliche
Bescheinigung darüber vor, dass die Gattin vom 1.1.2003 bis 31.12.2003
Einkünfte aus Arbeitslohn in Höhe von 2.700 € bezogen hat.
Weiters legte er eine Bestätigung mit beglaubigter Übersetzung des
Arbeitgebers der Gattin vor, wonach diese bei dessen Firma in der Zeit vom
1.1.2003 bis 31.12.2003 beschäftigt gewesen sei und ihr Verdienst in diesem
Zeitraum 2.700,-- € betragen habe. Das Finanzamt erließ daraufhin am
29.6.2005 einen Bedenkenvorhalt folgenden Inhalts an den Berufungswerber:
"Nach
den Bestimmungen des derzeit gültigen Steuerrechts sind die Aufwendungen
für Familienheimfahrten begrenzt ( § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG 1988).
Sie
werden ersucht schriftlich bekanntzugeben, ob Sie die Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung (Kosten der doppelten Haushaltsführung in
Höhe von 2.100 €) oder die Vorlage an den Unabhängigen
Finanzsenat (Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von
8.202,40 €) wünschen."
Da
der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14.7.2005 erklärte, die
Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung in
der Höhe von 8.202,40 € zu beantragen, legte die Abgabenbehörde
erster Instanz mit Bericht vom 19.7.2005 die Berufung zu Entscheidung an den
Unabhängigen Finanzsenat vor. Mit 13.8.2005 konkretisierte das Finanzamt
den im Bericht bezeichneten Streitpunkt dahingehend, dass lediglich strittig
sei, ob die tatsächlichen Kosten mit dem vollen Betrag oder nur im
begrenzten Umfang gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG 1988 abzugsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
"e)
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten
Betrag übersteigen."
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 bestimmt, dass
Werbungskosten auch sind:
"6.
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a)
......
b)
......
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20
km
|
210
Euro jährlich
|
20 km bis 40
km
|
840
Euro jährlich
|
40 km bis 60
km
|
1
470 Euro jährlich
|
über 60
km
|
2
100 Euro jährlich
Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten......"
Selbst wenn daher wie
im vorliegenden Berufungsfall außer Streit steht, dass die Aufwendungen
für Familienheimfahrten beruflich veranlasst sind und deshalb dem Grunde
nach Werbungskosten darstellen, können diese nach der eindeutigen
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 nur
bis zur Höhe des höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 angeführten Betrages, nämlich 2.100 €, in
Abzug gebracht werden. Die darüber hinausgehenden Kosten zählen auf
Grund der allgemeinen Rechtslage zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen,
sodass dem Berufungsbegehren in diesem Umfang nicht Rechnung getragen werden
konnte.
Unter
Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses des Berufungsverfahrens ergibt
sich die festzusetzende Einkommensteuer wie nachstehend dargelegt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 war dabei nicht die
Umrechnungsvariante (vgl. diesbezüglich die Begründung zur
Berufungsvorentscheidung) anzuwenden, sondern waren, da hiedurch eine geringere
Steuer anfällt, die bezogenen Transferleistungen den Arbeitslöhnen
hinzuzurechnen:
|
Arbeitslosengeld
|
587,62
|
|
|
Arbeitslosengeld
|
1.286,74
|
|
|
X.
.
|
574,14
|
|
|
X.
.
|
12.781,79
|
|
|
|
15.230,29
|
|
|
Familienheimfahrten
|
-2.100,00
|
|
|
Einkünfte
|
13.130,29
|
|
|
Sonderausgaben
- Viertel der Aufwendungen
|
-730,00
|
|
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00
|
|
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
-1.050,00
|
|
|
Einkommen
|
11.275,29
|
|
|
|
|
|
|
Tarif 0
%
|
3.640,00
|
0,00
|
0,00
|
Tarif 21
%
|
3.630,00
|
21,00
|
762,30
|
Tarif 31
%
|
4.005,29
|
31,00
|
1.241,64
|
Einkommensteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
11.275,29
|
|
2.003,94
|
von
|
bis
|
Einschleifbetrag
|
tats.
Einkommensteile
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
0,00
|
8.866,00
|
887,00
|
8.866,00
|
887,00
|
8.866,00
|
9.811,00
|
-116,00
|
945,00
|
-116,00
|
9.811,00
|
10.901,00
|
94,00
|
1.090,00
|
94,00
|
10.901,00
|
14.535,00
|
-36,00
|
374,29
|
-3,71
|
11.275,29
|
861,29
|
Einkommensteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
2.003,94
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-861,29
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
797,65
|
Steuer gem.
§ 41 (4) i.V.m § 67 EStG
|
101,84
|
Einkommensteuer
|
899,49
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-2.140,68
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1.241,19
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-I/05
- Stammnummer
- 18561
- Gültig
- 17.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF