Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1389-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - liegt dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1389-W/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zwettl betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab 1. Jänner
1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 17. August 1968, stellte
einen Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe (ab 1998).
Strittig ist, ob ihm Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eine ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 20. Dezember 2004 von einer Ärztin
für Allgemeinmedizin untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Hr.M. ist 36 Jahre; er kommt erstmalig zur amtlichen
Untersuchung.
Relevante
Befunde wurden nachträglich übermittelt
(Dr.S.!) Anamnese betreffs einer
Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis gepaart mit
Abhängigkeitssymptomen;1. stationäre Behandlung 1/1998 im Ostarrichi
Klinikum; weitere stationäre Behandlungen folgten 2000 (KH Eggenburg) sowie
zuletzt 2003 (Ostarrichi Klinikum); seit dem letztgenannten Aufenthalt
regelmäßige Nervenfachärztliche Betreuung (ca. 1/4jährlich)
kombiniert mit medikamentöser Therapie; laut eigenen Aussagen "Beginn"
einer C2-Abhängigkeit bereits vor 1998 während seiner Tätigkeit
als Förster;
aktuell
C2-Karenz seit 2003; Schulischer-, & beruflicher Werdegang bis dato: VS, AHS
(Unterstufe); Abschluss der Schule f. Forstwirtschaft mit Matura; Tätigkeit
als Förster (großteils Springer) bis 1998; danach diverse
Tätigkeiten als Hilfsarbeiter: u.a. Archäologische Ausgrabungen,
Bäckerei (Auslieferung); seit ca. 1 Jahr als Hilfskraft bei Bruder für
ca. 20 Wochenstunden (Steinrestaurateur) angestellt; z. Z. beim AMS gemeldet;
hat laut eigenen Aussagen "Minusstunden" bei der Arbeit im brüderlichen
Betrieb. zu verbuchen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Neponex
0-0-1 seit 2003 // regelmäßige Nervenfachärztliche Betreuung
Untersuchungsbefund:
36jähriger
Mann im guten AZ, leicht reduziertem EZ // Größe: 178cm //
Gewicht:
ca. 62kg // Cor & Pulmo & Abdomen: keine Auffälligkeiten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Hr.M.
ist während der Untersuchung angepasst, ruhig, imponiert verlangsamt;
beantwortet alle an ihn gestellte Fragen - die Berufs-, & Krankheitsanamnese
betreffend-bereitwillig. Er gibt selber als Ursache für das bisherige
Scheitern seiner beruflichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter die schwere
körperliche Arbeit an; Hauptproblem ist für ihn momentan das
"Hang-over"
Infolge von Neponex; wird eine eventuelle Dosisreduktion
mit Dr.S. besprechen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-12-21
HR Dr.S.H. // FA F. PSYCHIATRIE &
NEUROLOGIE
Diagnose:
Paranoide Psychose // Bestätigung der Diagnose Sommer 2003 LKH
Mauer
// Zustandsbild hat sich seit Jahren im Sinne eines Residualsyndroms
verchronifiziert // Verminderte Erwerbstätigkeit
Diagnose(n):
Paranoide
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über dem URS, da kombiniert mit rez. Abhängigkeitsproblematik,
einer 3xigen stationären Behandlung sowie nunmehrigen Nervenfachärztl.
Betreuung & medikamentösen Therapie.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-12-27 von G.B.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2004-12-28
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 7. Jänner 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bei volljährigen Kindern nur Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da dies im
Fall des Bw. nicht zutreffe, sei der Antrag abzuweisen.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 25. Jänner 2005
fristgerecht Berufung und führte zur Begründung aus:
"Im
Sachverständigengutachten vom 20.12.2004 wurde festgestellt, dass ich
voraussichtlich dauernd außerstande bin mir selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die
Diagnose wurde mit dem ICD Code: F 07.9 festgelegt.
ICD
Code: F 07.9:
Nicht
näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder
Funktionsstörung des Gehirns.
Persönlichkeitsstörungen
beginnen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins
Erwachsenenalter an.
(Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F),
klinisch-diagnostische Leitlinien, Verlag Hans Huber)
Siehe
auch Befunde von
Dr.S.."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Der Bw. wurde am 15. März 2005 von einem Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie untersucht und dabei folgendes
ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Der
AW besuchte die VS, HS, anschließend die Forstschule, arbeitete bis 1998,
seither immer wieder arbeitslos, derzeit sei er halbtags beschäftigt. 1998
sei er erstmalig an der psychiatrische Abteilung in Mauer stationär
aufgenommen , bisher 2 stat. Aufenthalte wegen paranioder Psychose mit Alkohol
und Medikamentenabhängigkeit. Schon in der Jugendzeit sei es zu
Versagensängsten gekommen , (Wiederholung einer Schulklasse 1979). Jetzt
sei ei er vierteljährlich in psychiatrischer Behandlung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Leponex 100 mg
Untersuchungsbefund:
bewegt
seitengleich, keine Paresen, Gangbild unauff. Status psychicus /
Entwicklungsstand:
allseits
orientiert, Stimmungslage dezeit euthym, Auffassung etwas reduziert, derzeit
keine prod. Symptome
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-01-28
Dr.S.
Psychose
2005-01-05
Dr.S.
Verhaltensstörung
in der Jugend beginnend
Diagnose(n):
Paranoide
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen unter ORS, da eine dauernde Medikation notwendig ist.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der
Beginn der Erkrankung kann auf Grund des neu beigebrachten Befundes von
Dr.S. schon in der Jugendzeit angesetzt
werden.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1983-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Derzeit
besteht ein regelrechtes Arbeitsverhältnis
erstellt
am 2005-04-13 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-04-21
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Gutachten vom 21. April 2005 wurde am 26. April 2005
mit Fax übermittelt und von Dr.G. wie folgt korrigiert:
"voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
In einem Aktenvermerk, datiert mit 6. Juli 2005 wurde
seitens des Finanzamtes festgehalten, dass der Bw. Eltern habe, diese jedoch
keinen Unterhalt leisten würden.
Das Finanzamt erließ am 6. Juli 2005 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
haben volljährige Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor der Vollendung
des 27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Strittig ist im
vorliegenden Berufungsfall, ob Sie auf Grund eines ärztlichen Gutachtens
und des tatsächlichen Versicherungsverlaufes dauernd außerstande
waren, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem Finanzamt
liegen drei ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
vor. Im Gutachten vom 28.12.2004 wurde bescheinigt, dass Sie voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
zwar ab 1.1.1998.
Gemäß
diesem Gutachten musste der Antrag abgewiesen werden, weil die Behinderung nicht
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Weitere Erhebungen in Bezug
auf den tatsächlichen Versicherungsverlauf hatten im Hinblick auf das
eindeutige Gutachten aus Gründen der Verwaltungsökonomie zu
unterblieben.
Im Gutachten vom
21.4.2005 wurde bescheinigt, dass wohl ein Behinderungsgrad von 50 % vorliegt
und die Behinderung seit 1.1.1983 besteht, jedoch nicht davon ausgegangen werden
kann, dass Sie voraussichtlich dauernd außerstande waren, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dieses Gutachten
wurde am 26.4.2005 von der in diesem Fall beim Bundessozialamt zuständigen
leitenden Ärztin handschriftlich dahingehend ergänzt, dass Sie
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das ärztliche
Sachverständigengutachten entspricht somit den Erfordernissen des
Familienlastenausgleichsgesetzes für den Anspruch auf die Familienbeihilfe
und die erhöhte Familienbeihilfe.
Wie bereits oben
erwähnt, hat das Finanzamt in einem weiteren Schritt auf Grund des
tatsächlichen Versicherungsverlaufes zu überprüfen, ob ein Kind
tatsächlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut vorliegendem
Datenauszug der Sozialversicherung waren Sie - neben anderen
Beschäftigungsverhältnissen - in der Zeit vom 3.6.1991 bis
15.11.1998 durchgehend bei der S.Stiftung
als Angestellter beschäftigt. Ihr Jahresbruttoeinkommen belief sich in
diesem Zeitraum jeweils auf S 200.000,-- bis S 300.000,--.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1997, 96/14/0088,
24. Oktober 1995, 91/14/0197, vom 21. November 1990, 90/13/0129 und vom 25.
Jänner 1984, 82/13/0222).
Sie waren mehrere
Jahre hindurch im Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Berufung
musste daher hinsichtlich des Zeitraumes ab 1.11.1999 aus diesem Grunde
abgewiesen werden.
Für die Zeit
vom 1.1.1998 (ab 1998 wurde der Antrag gestellt) bis 31.10.1999 muss der Antrag
abgewiesen werden, weil gemäß
§ 10 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe grundsätzlich nur höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden
können."
Der Bw. stellte am 26. Juli 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte zur Begründung aus:
"Das
ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes entspricht
den Erfordernissen des Familienlastenausgleichsgesetzes für den Anspruch
auf Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe.
Das Finanzamt hat
meine mehrjährige berufliche Tätigkeit bei der
St_Stiftung als Begründung
herangezogen, dass ich mehrere Jahre hindurch in der Lage war mir selbst den
Unterhalt zu verschaffen und somit mein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
abgelehnt.
Ich stelle dieser
Entscheidung entgegen, dass ich schon in diesem Zeitraum erkrankt war, was auch
im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
bestätigt wird.
Von der
St.Stiftung liegt eine schriftliche
Bestätigung bei, die meine Tätigkeit in den Jahren 1990 bis 1998
beschreibt und in der bestätigt wird, dass meine Erkrankung der Firma sehr
wohl bekannt war und ich aus Rücksicht auf meine Eltern in der Firma
bleiben konnte.
Verweis auf das
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/15/0167: Der Gerichtshof sagt, dass von
einer beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne, wenn der
"beruflich Tätige" keine (Arbeits)leistungen erbringe, wenn
also eine Person aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen
Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt
wird...."
Am 25. Juli 2005 richtete die H.R.Stift., Vaduz, folgendes
Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat:
"Gerne
bestätigt die gefertigte Forst- und Güterdirektion die
Beschäftigung von Herrn R.M. .... als
Forstadjunkt bzw. Förster im Forstbetrieb der
H.R.F.St. in der Zeit 02.07.1990 -
15.11.1998.
... Mit 01.05.1995
wurde Herr R.M. als Revierförster dem
Revier R.
zugeteilt.....
Während der
Beschäftigung von Hrn.M. als
Revierförster in R. mehrten sich die
Anzeichen einer zunächst nicht näher zu definierenden, psychischen
Erkrankung. Mit Fortschreiten dieser Erkrankung zeigte sich eine zunehmend
geringer werdende, berufliche Belastbarkeit von
Hrn.M., der entgegen dem
innerbetrieblichen Ausbildungsziel in abnehmendem Ausmaß und
schließlich kaum noch mit eigenständig zu erledigenden Arbeiten im
Revierdienst betraut werden konnte. Aus Rücksicht auf dessen Vater, einen
erfahrenen und verdienten Förster und Mitarbeiter unseres Betriebes, wurde
Hr.M jun. zunächst noch im aktiven
Forstdienst beschäftigt, allerdings konnten die sozialen und
mitmenschlichen Aspekte gegenüber den gesamtbetrieblichen Interessen und
Erfordernissen auf Dauer nicht überwiegen.
Mit Wirksamkeit vom
30.11.1998 schied Herr R.M. aus dem
Forstbetrieb der H.R.F.St. aus; das
Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst. Die seitens unserer
Forst- und Güterdirektion ursprünglich beabsichtigt gewesene,
innerbetriebliche Ausbildung von Hrn.M. zu
einem eigenständigen und eigenverantwortlich tätigen
Revierförster konnte nicht abgeschlossen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 des betreffenden Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgende Gutachten liegen dem unabhängigen Finanzsenat
vor:
|
|
Grad der Behinderung
|
|
Gutachten vom 28.12.2004
|
50 %
|
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rückwirkende Anerkennung ab
1.1.1998
|
Gutachten vom 21.4.2005
|
50 %
|
Der Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rückwirkende Anerkennung ab
1.1.1983
|
korrigiertes Gutachten
vom 26.4.2005
|
50 %
|
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Folgendes steht im vorliegenden
Fall fest:
Laut
Versicherungsdatenauszug war der Bw. vom 1. August 1988 bis 31. August 1988
sowie vom 2. Juli 1990 bis 30. September 1990 und in der Folge vom 3. Juni 1991
bis 15. November 1998 bei der H.R.F.St. beschäftigt.
Ab
1. Mai 1995 war der Bw. bei dieser Stiftung dem Revier R. als Revierförster
zugeteilt. Der Bw. war damals 27 Jahre alt. Während der Beschäftigung
mehrten sich (siehe Schreiben der H.R.F.St. ) beim Bw. die Anzeichen einer
zunächst nicht näher zu definierenden psychischen Erkrankung. Das
Dienstverhältnis wurde am 30. November 1998 gelöst.
Der
Bw. bezog vom 8. Dezember 1998 bis 28. Februar 1999 Arbeitslosengeld, war dann
in der Folge bei zwei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und bezog vom
5. Juli 1999 bis 21. November 2000 Arbeitslosengeld, Krankengeld und
Notstandshilfe.
Ab
Juli 2000 war der Bw. tageweise, wochenweise bzw. zwei oder drei Monate bei
verschiedenen Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog
er immer wieder Arbeitslosengeld. Vereinzelt arbeitete der Bw. auch länger
als drei Monate ununterbrochen.
Seit
dem 25. Mai 2005 arbeitet der Bw. als geringfügig beschäftigter
Arbeiter bei einem Elektrounternehmen.
Laut
Sachverständigengutachten vom 28. Dezember 2004 befand er sich erstmalig im
Jänner 1998 wegen einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis,
gepaart mit Abhängigkeitssymptomen, in stationärer Behandlung. (Damals
war der Bw. im 30. Lebensjahr).
Im Gutachten
vom 27. Dezember 2004 wird bescheinigt, dass der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; das Datum
für die rückwirkende Anerkennung wurde mit 1. Jänner 1998
angegeben. Im Gutachten vom 21. April 2005 bzw. im korrigierten Gutachten vom
26. April 2005 wurde ebenfalls bescheinigt, dass der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; die
rückwirkende Anerkennung wurde - unter Verweis auf vorgelegte relevante
Befunde - mit 1.1.1983 angeführt.
Die Gutachten stimmen also insoweit überein, als sie
den derzeitigen Behinderungsgrad anhand der Richtsatzposition darstellen; sie
stimmen nicht überein, was den Beginn der Erkrankung und das Vorliegen
einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
anlangt, was offensichtlich daran liegt, dass für die Erstellung des
zweiten Gutachtens weiter zurückliegende Befunde vorgelegt
wurden.
Dennoch wird in den Gutachten übereinstimmend
ausgeführt, dass der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nach dem
21. Lebensjahr gelegen ist.
Weiters kann auch auf Grund des Versicherungsdatenauszuges
vom 16. Juni 2005 eindeutig geschlossen werden, dass der Bw. sehr wohl
fähig war und auch jetzt noch ist, einer Beschäftigung nachzugehen.
Laut Versicherungsdatenauszug geht der Bw. seit dem Jahr 1988 einer
Beschäftigung nach; und zwar war er von 1991 bis 1998 ununterbrochen und in
den Folgejahren bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Die
Arbeitsverhältnisse dauerten teils mehrere Tage, jedoch auch mehrere Wochen
und Monate; in Ausnahmefällen sogar mehrere Monate. Ab dem Jahr 2000 war
der Bw. jedoch größtenteils geringfügig beschäftigt. Seit
Mai 2005 ist er bei einem Elektrounternehmen geringfügig
beschäftigt.
Wenn der Bw. nun in seinem Vorlageantrag auf das
VwGH-Erkenntnis 2002/15/0167 verweist, worin es heißt, dass von einer
beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne, wenn der
"beruflich Tätige" keine (Arbeits)leistungen erbringe, wenn
also eine Person aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen
Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt
wird...." so wird dazu Folgendes ausgeführt:
Dem Schreiben der Stiftung ist zu entnehmen, dass sich die
Anzeichen einer zunächst nicht näher zu definierenden psychischen
Erkrankung jedenfalls frühestens ab dem Jahr 1995 mehrten. Zu diesem
Zeitpunkt war der Bw. bereits 27 Jahre alt.
Dass bei dem Bw. schon bei Dienstantritt im Jahr 1990 eine
Erkrankung erkennbar war, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es wird
lediglich ausgeführt, dass der Bw. aus Rücksicht auf dessen Vater,
einem erfahrenen und verdienten Förster und Mitarbeiter des Betriebes,
zunächst noch im aktiven Forstdienst beschäftigt wurde. Die sozialen
und mitmenschlichen Aspekte konnten gegenüber den gesamtbetrieblichen
Interessen und Erfordernissen auf Dauer nicht überwiegen, weshalb es am
30.11.1998 zur Auflösung des Dienstverhältnisses kam.
Es steht somit für den unabhängigen Finanzsenat
ohne jeden Zweifel fest, dass es sich hier um keine Beschäftigung aus
karitativen bzw. zu therapeutischen Zwecken gehandelt hat, weshalb das vom Bw.
zitierte VwGH-Erkenntnis im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.
Darauf hinzuweisen ist weiters, dass die Aufhebung durch
den VwGH auch deshalb erfolgte, weil die belangte Behörde kein Gutachten
des Bundessozialamtes eingeholt hat.
Verwiesen wird ferner auf die ausführlich und
rechtsrichtige Begründung der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1389-W/05
- Stammnummer
- 18556
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF