Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3920-W/02
Gesellschafter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3920-W/02vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Martin
Baumgartner, Steuerberater, 2000 Stockerau, Schießstattgasse 7,
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 10. Mai 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
betreffend die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw,
einem Versicherungsbüro wurde anlässlich einer Lohnsteuerprüfung
betreffend die Jahre 1998 bis 2001 festgestellt, dass die an die wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin ausbezahlten Bezüge
nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag gerechnet worden seien.
Die
Geschäftsführerbezüge wurden von der Lohnsteuerprüfung den
Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet. Vom Finanzamt wurde ein dieser
Prüfungsfestellung entsprechender Haftungs- und Abgabenbescheid
erlassen.
Gegen diesen
richtet sich die vorliegende Berufung. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Tätigkeit der Geschäftsführerin
hauptsächlich im Aquirieren von Versicherungsverträgen und in der
Beratung und Betreuung der Kunden bestünde und die damit verbundenen
Verwaltungstätigkeiten von Angestellten der Bw durchgeführt
würden. Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei daher
nicht gegeben. Ein Unternehmerwagnis würde vorliegen, da die Höhe der
Gewinne der Bw vom Arbeitseinsatz und der Geschicklichkeit der
Geschäftsführerin abhängig seien und sich die
Geschäftsführerhonorare an dieser Gewinnhöhe orientierten. Die
Honorare würden auch nicht regelmäßig (wie Monatsgehälter)
ausbezahlt. Auch sei die Geschäftsführerin an keine Weisungen gebunden
und die Entwicklung der Bw sei vom Willen der Geschäftsführerin
beherrscht.
In einem
ergänzenden Schreiben vom 19.8.2005 führte die Bw aus, dass die im
Zuge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (zuletzt vom 10.11.2004)
entwickelten Maßstäbe nicht nachvollziehbar wären. Eine
Einordnung bzw Gleichstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
mit einem in einem Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter würde jeden
Kommentars entbehren. In diesem Schreiben wurde weiters die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat gem § 284
Abs 1 Z1 BAO beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist
von nachstehendem unstrittigem Sachverhalt:
EB ist an der
Bw, der GmbH, zu 75 % beteiligt. Die restlichen 25 % werden von WB gehalten. EB
ist alleinige Geschäftsführerin der Bw. Die ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge betrugen in den Jahren 2001: ATS
876.241,64; 2000: ATS 939.092,37; 1999: ATS 470.824,26 und 1998: ATS 280.000,00.
Für diese Bezüge wurden von der Bw weder ein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe noch ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abgeführt. Die Tätigkeit der
Geschäftsführerin bestand hauptsächlich im Aquirieren von
Versicherungsverträgen und in der Beratung und Betreuung der Kunden. Die
damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten wurden von Angestellten der Bw
durchgeführt. Die Geschäftsführerin hat ihre Beiträge zur
Sozialversicherung und ihre Einkommensteuer selbst getragen. Die
Geschäftsführerbezüge wurden in unterschiedlicher Höhe
ausbezahlt. Die Geschäftsführerin war an keine Weisungen gebunden und
hat die Entwicklung der Bw auf Grund des Beteiligungsverhältnisses von 75 %
beherrscht.
Die
Sachverhaltsfestellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch (FN;
Anteilsverhältnis, Geschäftsführerin) und den
Jahresabschlüssen samt den zugrundliegenden Buchhaltungskonten (Höhe
und Auszahlung der Geschäftsführerbezüge; Berechnung des DB/DZ
ohne Geschäftsführerbezüge) sowie aus dem Vorbringen der Bw
(Berufung vom 28.5.2002) über die Tätigkeiten der
Geschäftsführerin, dem Glauben geschenkt wird.
Rechtlich folgt
daraus:
Gem § 41
Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem § 41
Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993
sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd §
47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen
iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem § 41
Abs 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem § 25 Abs 1 Z 1 lit
a und b EStG sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG.
Nach § 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr
als 25 %) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4
und 5 Handelskammergesetz (HKG) bzw § 57 Abs 7 und Abs 8 HKG.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom
20.11.1996, 96/15/0094 erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Das steuerliche
Dienstverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des
Fehlens des Unternehmerwagnisses ab. In Zweifelsfällen ist zudem auf
weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat.
Zur Auslegung
der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten
Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den
Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird
unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem: eine feste Arbeitszeit, ein fester
Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt
stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
VwGH klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z Teilstrich 2
EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar erkennbar wäre.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist
es, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder
im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden
Fall war die Geschäftsführerin von Beginn an für die Bw als
Geschäftsführerin und im operativen Bereich der Bw mit dem Aquirieren
von Kunden und der Kundenbetreuung und -beratung tätig
Vor dem
Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen Verständnisses vom
Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die
unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für
den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel
gegeben.
Dem Umstand,
dass Verwaltungstätigkeiten von Angestellten der Bw durchgeführt
werden, kommt für das Merkmal der Eingliederung keine Relevanz
zu.
Ausschlaggebend
ist, dass EB tatsächlich und ohne Unterbrechung als
Geschäftsführerin tätig war und kontinuierlich
Geschäftsführerbezüge erhalten hat. Den Sachverhaltskomponenten,
dass die Geschäftsführerin keinen Weisungen unterworfen war und die
Entwicklung der Bw vom Willen der Geschäftsführerin abhängig war,
ist keine Bedeutung beizumessen. Ebenso gehen die vorgebrachten Argumente,
wonach die Geschäftsführerin Einkommensteuer und Sozialversicherung
selbst getragen hat und sich die Höhe der
Geschäftsführerbezüge vom Gewinn der Bw abhängig war,
mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Die "Einordnung
bzw. Gleichstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem in
einem Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter", wie von der Bw kritisiert,
besteht für Belange des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag aufgrund der oa
Gesetzesbestimmungen.
Über
Antrag des Berufungswerbers hat gemäß
§ 284 Abs 1 BAO über
eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn der Antrag in
der Berufung , im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt
wird. Der Antrag der Bw auf mündliche Verhandlung wurde nicht in einem der
aufgezählten Schriftsätze sondern im ergänzenden Schreiben vom
19.8.2005 gestellt und begründet daher keinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3920-W/02
- Stammnummer
- 18537
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF