Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1901-W/02
Voraussetzung für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1901-W/02vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. Februar
1999, St. Nr. XY, betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Stiftung ist Gesellschafterin der Gesellschaft. Der
Geschäftsanteil der Stiftung entspricht einer zur Hälfte bar
eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 495.000,00.
Mit Abtretungsvertrag vom 26. November 1998 erwarb der
Berufungswerber (Bw.) von der PS einen Anteil dieser Geschäftsanteile in
Höhe von S 45.000,00.
Als Abtretungspreis wurde dafür ein Betrag von S
245.000,00 vereinbart.
Punkt II. des Vertrages lautet:
"Den Vertragsteilen sind die Vereinbarungen der
diesem Vertrag in Kopie angeschlossenen Punktation vom 17.7.1998 bekannt. Die
Vertragsteile übernehmen die Bestimmungen dieser Punktation auch als Inhalt
des gegenständlichen Abtretungsvertrages, soweit im einzelnen nicht
Abänderungen oder Ergänzungen erfolgen."
Gemäß Punkt V. der angeführten Punktation
vom 17.7.1998 verpflichtete sich die PS, den von ihr gehaltenen
Geschäftsanteil der Gesellschaft an den Bw. abzutreten und dieser
verpflichtete sich, diesen Geschäftsanteil zu übernehmen.
Nach Punkt Xi: der Punktation wurde sodann vereinbart, dass
zur Besicherung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft , die diese auch nach
Übernahme der Geschäftsanteile durch die Erwerber zu erfüllen
haben wird, sich die Erwerber verpflichten, bis spätestens 15.09.1998 einen
Betrag von S 27,700.000,00 auf das einzurichtende Treuhandkonto zu
überweisen.
Mit dem bekämpften Bescheid schrieb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien daher für diesen Erwerb
ausgehend vom vereinbarten Abtretungspreis Börsenumsatzsteuer in Höhe
von S 55.875,00 vor. Da jedoch gemäß den Bestimmungen der Punktation
ungewiss war, ob seitens des Erwerbers noch weitere Leistungen zu erbringen
waren, erfolgte die Vorschreibung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Gleichzeitig wurde nach Art bzw. Höhe der weiter zu
erbringenden Leistungen angefragt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der
Bw. vor, dass er mit Ausnahme der Bezahlung des Kaufpreises für die
Geschäftsanteile keinerlei Verpflichtungen übernommen habe. Auch habe
er keine weiteren Leistungen erbracht oder Bürgschaftserklärungen
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Die vorläufige Festsetzung nach § 200 Abs 1 BAO
setzt voraus, dass der Abgabenanspruch für die festzusetzende Abgabe
bereits entstanden ist (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 12.4.1984, 83/16/0079 und vom 17.9.1992, 87/16/0073).
Ein Abgabenbescheid darf nur bei einer zeitlich bedingten
Ungewissheit erlassen werden.
Ist die Ungewissheit (gemäß Abs. 1) beseitigt,
so ist auf Grund des § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Vorläufige Bescheide sind hauptsächlich dann zu
erlassen, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind.
Die Behörde muss jedoch alle Umstände, die sie - wenngleich unter
Aufwand von Zeit und Mühe - endgültig klären kann, auch
tatsächlich ermitteln, bevor sie die Abgabe festsetzt.
Denn die Möglichkeit, vorläufige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO zu erlassen, ist nicht dazu bestimmt, der
Behörde vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung
maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und
erst nach Erlass des Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen
(vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.1992, 91/16/0137 und vom 25.2.1994,
91/17/0143).
Im Berufungsfall übernahm der Bw. mit Vertrag vom 26.
November 1998 die Bestimmungen der Punktation, wonach seitens "der Erwerber" die
Verpflichtung bestand, zur Besicherung der Verbindlichkeiten einen Betrag von S
27,700.000,00 bis spätestens
15.09.1998 zu überweisen. Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lag daher bereits im Zeitpunkt der
Vertragserrichtung keine Ungewissheit betreffend die tatsächlich erbrachten
bzw. noch zu erbringenden Leistungen mehr vor.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1901-W/02
- Stammnummer
- 18525
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF