Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1335-W/05
Zulässigkeit eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1335-W/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11,, vertreten durch Dr.
Eric Agstner, vom 7.1.2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien vom 3.1.2001, wonach die Eingabe der Bw. "vom
10.4.2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO" gemäß
§ 85
Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom 10.4.2000 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) unter Beifügung von
Kopien von die Bw. betreffenden Buchungsmitteilungen und eines Urteils des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ein Guthaben von 29,464.153,87 S laut
Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 5.9.1996 "durch entsprechende
Buchungsmitteilung wiederherzustellen" und ihr diesen Betrag innerhalb von
vier Wochen zu überweisen. Dieses Steuerguthaben sei vom Finanzamt zu
Unrecht "außer Acht gelassen" und statt dessen "aufgrund
von Strafbescheiden" ein Rückstand über 35,522.149,00 S
ausgewiesen worden.
Mit Bescheid
vom 4.5.2000 wies das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien die
Eingabe vom 10.4.2000 "betreffend/gegen Anerkennung von
Vorsteuerguthaben" zurück, weil es gesetzlich nicht vorgesehen sei,
dass aufgrund des Freispruches eines Beschuldigten die Abgabenbehörde die
Nachforderungen, die zum Anlass für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gemacht wurden, rückgängig zu machen und die
Abgabenbehörde von der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gegenüber
der Bw. überzeugt sei.
Mit Berufung
vom 2.6.2000 wurde von der Bw. die ersatzlose Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides vom 4.5.2000 und die Wiederherstellung und
Überweisung des Guthabens beantragt.
Das Finanzamt
wies mit Berufungsvorentscheidung vom 6.6.2000 diese Berufung als
unbegründet ab. Der fragliche Antrag benenne nicht einmal eine
Gesetzesbestimmung, die für das Handeln der Behörde bei der Gutschrift
der fraglichen Vorsteuern bindend sein sollte.
Mit Schreiben
vom 6.7.2000 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung vom 2.6.2000 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.
Das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien erließ daraufhin mit Datum
12.11.2001 eine zweite Berufungsvorentscheidung, mit welcher der
Zurückweisungsbescheid vom 4.5.2000 aufgehoben wurde. In der
Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, das Anbringen vom
10.4.2000 sei als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd
§ 303 Abs. 1 BAO zu werten".
Gleichzeitig
wurde hinsichtlich der Eingabe vom 10.4.2000 "betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO" ein
Mängelbehebungsauftrag erlassen, wonach folgende Mängel dieser Eingabe
zu beheben seien:
"die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird
die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind
(Ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
einzubringen.)"
Die
angeführten Mängel seien beim Finanzamt innerhalb von vier Wochen ab
Bescheidzustellung zu beheben.
Mit Eingabe vom
12.12.2001 beantragte die Bw., die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge
über die 2. Berufungsvorentscheidung vom 12.11.2001 entscheiden. In der
Eingabe wird unter anderem ausgeführt, das Schreiben vom 10.4.2000 sei
nicht als Wiederaufnahmsantrag anzusehen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme liege
weder vor noch könne ein solcher vorliegen.
Mit Bescheid
vom 3.1.2002 erklärte das Finanzamt die "Eingabe vom 10.04.2000
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO" gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, da die
Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.
Mit Berufung
vom 7.1.2002 beantragte die Bw. die Aufhebung des Bescheides vom 3.1.2002.
Selbst wenn unrichtiger weise ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
unterstellt werde, seien durch verschiedene Ausführungen im Zuge des
gegenständlichen Verfahrens die im Mängelbehebungsauftrag vermissten
Angaben getätigt worden.
Mit Bescheid
vom 26.9.2002, RV/027-06/05/2002, wies die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4.5.2000 als unbegründet
ab und gab der Berufung gegen den Gegenstandsloserklärungsbescheid vom
3.1.2002 durch dessen ersatzlose Aufhebung Folge. Hinsichtlich letzterer
Berufung wurde ausgeführt, da die Eingabe vom 10.4.2000 kein
Wiederaufnahmeantrag sei, hätte diesbezüglich weder ein
Mängelbehebungsauftrag noch ein Zurücknahmebescheid ergehen
dürfen.
Die
Berufungsentscheidung wurde am 25.10.2002 der Kanzlei des Rechtsanwaltes Mag. K
als Vertreter der Bw. zugestellt. Am 11.6.2003 erfolgte eine Zustellung an die
Bw.
Mit Erkenntnis
vom 29.6.2005, 2003/14/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom
26.9.2002 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, da
für Rechtsanwalt Mag. K keine wirksame Zustellvollmacht bestanden habe und
im Zeitpunkt der Zustellung an die Bw. am 11.6.2003 die Finanzlandesdirektion
nicht mehr zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen
sei.
In den
Finanzamtsakten erliegt ein "Antrag auf Wiederaufnahme" der Bw. vom
28.7.2003, da der vormalige Liquidator der Bw. durch gefährliche Drohung
seitens eines Organwalters des Finanzamtes zur Zurücknahme einer Berufung
genötigt worden sei. Eine Erledigung dieses Antrages durch das Finanzamt
ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
Mit Note vom
2.9.2005 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. "eine
Senatsbesetzung für die Berufungsentscheidung, sowie gem. § 284 Abs 1
Z 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Eingabe der
Bw. vom 10.4.2000 hat diese beantragt, ein Guthaben von 29,464.153,87 S laut
Buchungsmitteilung Nr. 5 vom 5.9.1996 "durch entsprechende
Buchungsmitteilung wiederherzustellen" und ihr diesen Betrag innerhalb von
vier Wochen zu überweisen.
Weder dem
Antragswortlaut noch der Begründung der Eingabe lässt sich entnehmen,
dass die Bw. eine Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt hat.
Die Bw.
bestreitet auch in mehreren Folgeeingaben ausdrücklich, bei der Eingabe vom
10.4.2000 habe es sich um einen Wiederaufnahmeantrag gehandelt.
Der
Mängelbehebungsauftrag vom 12.11.2001 "betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO", wonach die
Bw. das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt werde, zu bezeichnen und
weitere Angaben zur Wiederaufnahme zu tätigen habe, hätte daher nicht
ergehen dürfen.
Ebenso
unzulässig erweist sich daher der Bescheid vom 3.1.2002, wonach die
"Eingabe vom 10.04.2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO" gemäß
§ 85 Abs. 2
BAO als zurückgenommen gelte, da die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag
nicht entsprochen habe.
Der Berufung
der Bw. gegen diesen Bescheid vom 7.1.2002 war daher Folge zu
geben.
Über die
Berufung der Bw. vom 2.6.2000 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4.5.2000
wird gesondert entschieden.
Zu dem am
2.9.2005 gestellten Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche
Berufungsverhandlung ist zu bemerken:
Gem. § 323
Abs 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungsenat abweichend von § 282 Abs 1 Z 1 bis 31.1.2003 bei den im
§ 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am 1.1.2003 noch
unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters
in Fällen, in denen nach der vor 1.1.2003 geltenden Rechtslage durch den
Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird,
innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können
abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis 31.1.2003 bei den im § 249
genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
1.1.2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war,
gestellt werden. Nach § 284 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab
1.1.2003 als auf Grund des § 284 Abs 1 Z 1 gestellt.
Dem Erkenntnis
des VwGH vom 29.6.2005 zufolge war die gegenständliche Berufung am 1.1.2003
noch unerledigt und wurde erst mit Zustellung vom 11.6.2003 - durch die
unzuständige Behörde - erledigt.
Da die
Anträge nicht bis 31.1.2003 gestellt wurden, waren sie
verspätet.
Auch aus §
323 Abs 12 BAO erster Satz am Ende ist für die Bw. nichts gewonnen, da nach
der vor dem 1.1.2003 geltenden Rechtslage die Entscheidung nicht vor dem
Berufungssenat zu treffen war.
Wien,
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1335-W/05
- Stammnummer
- 18481
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF