Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1608-W/05
Zulässigkeit eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1608-W/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An einen Vorlageantrag werden keine besonderen inhaltlichen Anforderungen gestellt, wie schon der fehlende Verweis auf §§ 250 und 275 BAO in § 276 Abs 4 BAO zeigt. Der Vorlageantrag muss auf keine - über eine allfällige stattgebende Berufungsvorentscheidung hinausgehende - Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gerichtet sein. Das Unberührt-Lassen der "Wirksamkeit" der Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag gemäß § 276 Abs 3 BAO reicht nicht soweit, dass damit über die Position des Berufungswerbers im Berufungsverfahren entschieden würde. Vielmehr gilt die Berufung von der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrages an gemäß § 276 Abs 3 BAO wiederum als unerledigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom
31. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
30. November 2004, mit dem die Zurückweisung des Vorlageantrages vom
20. September 2004 betreffend Berufungsvorentscheidung über die
Einkünftefeststellung 2002 ausgesprochen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
Zurückweisungsbescheid vom 30. November 2004 wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Kommanditgesellschaft
(Berufungswerberin, Bw) übermittelte mit Schreiben vom 2. Juni 2004
(Gewinnfeststellungsakt = F-Akt, Bl 11/2002; Eingangsstempel 3. Juni
2004) folgende Steuererklärungen für das Jahr 2002 an das
Finanzamt:
Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften (Formular E6; F-Akt
Bl 26ff/2002)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E107; aaO
Bl 17ff)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E107; aaO
Bl 20ff)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E106; aaO
Bl 15f)
Umsatzsteuererklärung
(U1; aaO Bl 23ff)
Das Finanzamt erließ
einen - mit einigen Abweichungen im Cent-Bereich bei der Verteilung auf
die Beteiligten - erklärungsgemäßen, mit 8. Juli 2004
datierten Bescheid zur Feststellung der im Kalenderjahr 2002 erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO (F-Akt
Bl 29f/2002).
Mit Schreiben vom 11. August 2004 (=Postaufgabe; F-Akt
Bl 31f) wurde Berufung gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2002
vom 8. Juli 2004, eingelangt am 12. Juli 2004, erhoben und die
Einkünftefeststellung laut beigelegter berichtigter
Einkünfteerklärung aufgrund der korrigierten Mehr-Weniger-Rechnung
begehrt.
Das Finanzamt erließ eine - mit einigen
Abweichungen im Cent-Bereich bei der Verteilung auf die Beteiligten - den
berichtigten Formularen E6, E106 und E107 entsprechende, mit 19. August
2004 datierte Berufungsvorentscheidung zur Feststellung der im
Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188
BAO (F-Akt Bl 48f/2002).
Mit Schreiben vom 20. September 2004 (=Postaufgabe,
F-Akt Bl 50ff/2002) wurde ein Vorlageantrag hinsichtlich der
Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004, eingelangt am 25. August
2004, erhoben und ergänzend zur ursprünglich eingebrachten Berufung
die Berücksichtigung der in der Anlage beigelegten Prämienanträge
zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sowie der Prämie
für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen für das Kalenderjahr 2002
begehrt.
Das Finanzamt wies diesen Vorlageantrag mit Bescheid vom
30. November 2004 wegen Unzulässigkeit zurück (F-Akt
Bl 81ff/2002), weil über die strittigen Prämien nicht im
Einkünftefeststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO
abgesprochen werde und daraus keine Änderung des Spruches des
Einkünftefeststellungsbescheides resultieren könne.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 (Eingangsstempel
31. Dezember 2004; F-Akt Bl 84f/2002) suchte die Bw um
Verlängerung der Berufungsfrist u.a. hinsichtlich des
Zurückweisungsbescheides vom 1. Dezember 2004 betreffend
Berufungsvorentscheidung über die Einkünftefeststellung (gemeint sein
kann nur: vom 30. November 2004, betreffend Vorlageantrag) bis zum
31. Jänner 2005 an. Da keine bescheidmäßige
Verlängerung der Berufungsfrist aktenkundig ist, ist die Wirkung der
Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Jänner 2005 durch
Hemmung gemäß
§ 245 Abs 3 und 4 BAO
eingetreten.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 (=Postaufgabe)
wurde Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30. November 2004
zum Vorlageantrag vom 20. September 2004 mit dem Begehren nach dessen
ersatzloser Aufhebung erhoben (F-Akt Bl 87ff/2002). Das EStG 1988
träfe zwar zum Charakter der strittigen Prämien zweifelhafte Aussagen,
wonach die Prämien als Abgaben vom Einkommen iSv BAO und AVOG gälten.
Es sei aber nicht gut vorstellbar, dass eine Einkommensteuer ("Abgabe vom
Einkommen") iSd BAO nicht zugleich auch eine Einkommensteuer iSd EStG 1988
sei. Nach Auslegung der Bw müsse über den Prämienanspruch aber
sehr wohl bereits im Veranlagungs- bzw Einkünftefeststellungsverfahren
entschieden. Solange diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstrichterliche
Rsp geklärt sei, müsse man aus Vorsichtsgründen auch den
Zurückweisungsbescheid bekämpfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrag vom
20. September 2004 galt die Berufung vom 11. August 2004 gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid vom 8. Juli 2004 für das
Jahr 2002 gemäß
§ 276 Abs 3 BAO wiederum als
unerledigt. Ein Antrag zur Abänderung des Spruches des
Einkünftefeststellungsbescheides vom 8. Juli 2004 bestand somit darin,
diesen im Sinne der Berufungsschrift und der diesem Begehren - mit
Rundungsdifferenzen - entsprechenden Berufungvorentscheidung vom
19. August 2004 abzuändern. Dem steht die Berufungsvorentscheidung vom
19. August 2004 aus folgenden Gründen nicht
entgegen:
§ 276 Abs 3 BAO lässt zwar die
"Wirksamkeit" der
Berufungsvorentscheidung durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlangeantrages
unberührt. Unter dieser Wirksamkeit ist der Abspruch über
materiellrechtliche Rechte und Pflichten des Berufungswerbers zu verstehen, also
insb über die Abgabenhöhe (Zahllast, Gutschrift), die festgesetzten
Einkünfte und deren Verteilung etc. Hingegen reicht diese
"Wirksamkeit" der
Berufungsvorentscheidung nicht so weit, dass damit über die Position des
Berufungswerbers im Berufungsverfahren entschieden würde, denn dem
stünde die ebenfalls ausdrückliche Anordnung in § 276
Abs 3 BAO entgegen, wonach die Berufung von der rechtzeitigen Einbringung
des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gilt. Innerhalb des
- wiederum offenen - Berufungsverfahrens ist nur die beantragte
Abänderung des angefochtenen Bescheides von Belang, während die
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung nicht zur Debatte
steht. Die Berufungsvorentscheidung behält zwar, da sie nicht
rückwirkend ungeschehen gemacht wird, ihre Wirkungen als Vorhalt und auf
die Verjährung; die Parteien bzw die Berufungsbehörde können zwar
in Schriftsätzen bzw in der Berufungsentscheidung auf die
Berufungsvorentscheidung Bezug nehmen; stets ist es jedoch die Berufung gegen
den angefochtenen Bescheid, über die die Berufungsbehörde entscheidet
(vgl § 276 Abs 2 Satz 1 BAO). Dementsprechend werden an den
Vorlageantrag auch keine besonderen inhaltlichen Ansprüche gestellt (vgl
Ritz,
BAO-Komm2, § 276
Tz 14; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO, § 276 Anm 15) und § 276 Abs 4 verweist
nicht auf §§ 250 und 275 BAO. In dem durch den Vorlageantrag
wiederum offenen Berufungsverfahren werden nur an die Anfechtung des
ursprünglichen Bescheides die inhaltlichen Anforderungen gemäß
§ 250 Abs 1 BAO gestellt.
Da der Vorlageantrag vom 20. September 2004
zulässig gewesen ist, ist der den Vorlageantrag zurückweisende
Bescheid vom 30. November 2004 stattgebend ersatzlos
aufzuheben.
Dadurch erlangt der Vorlageantrag vom 20. September
2004 wieder seine volle Wirksamkeit und die Berufung vom 11. August 2004
gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2002 gilt gemäß
§ 276 Abs 3 BAO wiederum als unerledigt und wurde ha. mit der GZ.
RV/1611-W/05 versehen. Im Vorlageantrag vom 20. September 2004 wurden eine
mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung über die Berufung (vom
11. August 2004) durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Ebensolche
Anträge wurden in den Berufungsschriften vom 31. Jänner 2005
hinsichtlich der Berufungen gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2004
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie und der
katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungssonderprämie gestellt, welche ha.
unter GZ. RV/849-W/05 protokolliert worden sind.
Über die o.a. Berufungen mit Zuständigkeit des
Gesamtsenates und beantragter mündlicher Verhandlung konnte in der
vorliegenden Berufungsentscheidung, die gemäß
§ 282
Abs 1 BAO dem Referenten namens des Senates obliegt, noch nicht
abgesprochen werden.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1608-W/05
- Stammnummer
- 18477
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF