Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0031-L/05
Erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % liegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-L/05vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 25. Mai 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit ab 1.11.1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.5.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.11.1998
unter Anführung des § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen vom 19.4.2004 betrage der Grad der
Behinderung für das Kind nur 30 %.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht, weil neue
Unterlagen und Untersuchungsprotokolle betreffend den Sohn der Berufungswerberin
vorliegen würden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das zuständige
Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am
22.7.2004 wurde von diesem Amt auf Grund des Leidens "emotionale Störung"
abermals ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt.
Das Finanzamt hat in der Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1.10.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 19.4.2004 geht hervor, dass der Sohn der
Berufungswerberin an "Hyperkinetisches Syndrom" leidet und der Grad der
Behinderung 30 % beträgt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Bundessozialamt
vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am 22.7.2004 wurde von
diesem Amt auf Grund des Leidens "emotionale Störung" abermals ein Grad der
Behinderung von 30 % bescheinigt. Das Finanzamt hat daher die Berufung in
der Folge mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen.
Im weiteren Berufungsverfahren wurden von der
Berufungswerberin neue Befunde beigebracht.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher das
Bundessozialamt um eine Stellungnahme ersucht. Aus dem Gutachten vom 12.4.2005
geht hervor, dass das Kind an "Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung" leidet und der Gesamtgrad der Behinderung 30 %
beträgt. Als Begründung wurde angeführt:
"Einschätzung von Pos. 585 sgm. mit 30 %, weil unter Ritalin-Therapie
und durch Verhaltensänderung der erziehenden Personen seit einiger Zeit
eine Besserung eingetreten ist."
Der Berufungswerberin wurde dieses Gutachten mit Schreiben
vom 3.5.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters wurde ihr die Möglichkeit
geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten" beizubringen.
Dieser Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Somit kann jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.11.1998 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-L/05
- Stammnummer
- 18476
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF