Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0513-I/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-I/04vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 16. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung 2002 ua für die Monate Oktober bis Dezember
die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter
L..
Das Finanzamt versagte den beantragten Pauschbetrag mit der
Begründung, dass gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im
vorliegenden Fall gegeben.
Der Abgabepflichtige erhob Berufung mit der
Begründung, dass seine Tochter ihre Ausbildung am Institut für B. an
der Universität C. absolviert habe. Die von Prof. Dr. T. von der
D.-Universität in E. betreute Diplomarbeit mit dem Thema "xyz" habe
allerdings einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt notwendig gemacht. Nur am
Lehrstuhl für abc an der Universität in E. sei eine entsprechend gute
Betreuung diese Diplomarbeit gewährleistet gewesen. Das werde auch durch
ein Empfehlungsschreiben von Univ. Prof. Dr. W. vom Institut für B. an der
Universität C. bestätigt. Aufgrund dieses Schreibens habe L.R. ein
Auslandsstipendium erhalten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der
Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
"110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes eine gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die durch das auswärtige Studium
verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn
das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten
auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen
Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist. Diesfalls trifft die
Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete
rechtliche noch eine sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt
gelegenen Universität zu finanzieren (VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207, VwGH
7.8.2001, 97/14/0068, VwGH 9.7.1987, 86/14/0101, 31.3.1987,
86/14/0137).
Auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen
Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen, hat sich
der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen beschäftigt und
wiederholt ausgeführt, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern
angedeihen lassen, zu den nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen
Kosten für die Eltern führt, zumal es durchaus üblich ist, dass
Eltern im Interesse ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten
Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf
sich nehmen. So gebiete weder die in § 140 ABGB normierte gesetzliche
Unterhaltspflicht noch eine sittliche Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer
ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte
Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen
Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im
Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des
Ausgebildeten von Vorteil sein (VwGH 4.3.1986, 85/14/0164, VwGH 19.5.1993,
89/13/0155).
Die Tochter des Berufungswerbers absolvierte ihr Studium
der B. an der Universität in C. Im Wintersemester 2002/03 war sie an der
D.-Universität in E. inskribiert. Laut Vorbringen im Berufungsverfahren sei
der Aufenthalt im Ausland deshalb erfolgt, da die "wissenschaftlich betreute und
erfolgreiche Behandlung" des gewählten Diplomarbeitsthemas nur an der
Universität in E. am Lehrstuhl von Prof. Dr. T. möglich gewesen sei.
Es mag durchaus zutreffend sein, dass die Bearbeitung des von L.R.
gewählten Themas in Verbindung mit der Betreuung dieser Diplomarbeit durch
Prof. Dr. T. einen Aufenthalt in E. als zweckmäßig erscheinen
ließ. Dieser Umstand alleine führt jedoch nicht zu einer
Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen, zumal Studierende
grundsätzlich berechtigt sind, das Thema ihrer Diplomarbeit sowie eine
Betreuerin oder einen Betreuer der Diplomarbeit nach Maßgabe der
Möglichkeiten frei auszuwählen. Gründe, warum es der Tochter des
Berufungswerbers nicht möglich und zumutbar war, die Aufgabenstellung der
Diplomarbeit so zu wählen, dass deren Bearbeitung und Betreuung auch am
Studienort C. möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar und wurden im
Übrigen auch nicht vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass den
Berufungsweber weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht traf, seiner
Tochter den Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Universität
(E.) zu ermöglichen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-I/04
- Stammnummer
- 18463
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF