Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/03
Einleitungsbeschwerde, Vielzahl von Feststellungen der Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-W/03vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
SA, vertreten durch JS, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2002
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
28. November 2002, SN 2001/00043-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2002 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2001/00043-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich als ehemaliger verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem.
§ 119 BAO durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen
bzw. dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine
Verkürzung von Abgaben an Umsatzsteuer 1997-1999 in Höhe von
öS 235.573,00/€ 17.119,76, Körperschaftssteuer 1997 in
Höhe von öS 88.400,00/€ 6.424,28, Kapitalertragsteuer
1997-1999 in Höhe von öS 124.449,00/€ 9.044,06
und Kapitalertragsteuer 1-9/2000 in Höhe von
öS 30.930,00/€ 2.247,77 bewirkt hat; 2) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1-9/2000 in Höhe von
öS 58.283,00/€ 4.235,59 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit Finanzvergehen nach
1) § 33 Abs. 1 und 2) § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Dezember 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Feststellungen der Betriebsprüfung würden nur
- mittlerweile
auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Judikatur überholte
Umsatzsteuerfestsetzungen
- zeitliche
Verschiebungen von Vorsteuerbeträgen, die jedoch dem Grunde nach der
Gesellschaft zugestanden seien
- die
Auflösung von Rückstellungen ohne Berücksichtigung der
Eröffnungsbilanzwerte
- die
Verweigerung des Abzuges von Beträgen an Vorsteuer aus rein formalen
Gründen sowie
-
Schätzungen betreffen.
Hinsichtlich
dieser Feststellungen könne dem Bf. nicht der Vorwurf gemacht werden, dass
er vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt hätte. Der
angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und werde die Aufhebung desselben
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 -
dokumentiert im Bericht vom 1. Februar 2001 - zum Anlass, um gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990,
Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist
die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Laut Betriebsprüfungsbericht waren pauschale
Garantierückstellungen, welche jedes Jahr neu zu bilden waren, steuerlich
nicht anzuerkennen, sodass dies zu einer Gewinnauswirkung in sämtlich
geprüften Jahren führte. Weiters wurde Vorsteuer PKW`s betreffend, bei
welchen kein Typenschein mehr vorhanden gewesen war und die laut Angaben des
Geschäftsführers nicht in der Liste der Kleinautobusse enthalten
gewesen waren, Vorsteuer hinsichtlich diverser Rechnungen, bei welchen die
genaue Anschrift fehlte sowie bei freiwilligem Sozialaufwand nicht anerkannt. Im
Jahr 1997 wurden Forderungen aus 1995 als uneinbringlich abgeschrieben, wobei
bei diesen Forderungen ab 1999 ein Schuldausgleich in Form von bis Ende 1999
nicht fakturierten Arbeitsleistungen erfolgte, sodass die Forderung 1999 wieder
auflebte. Die erst nach Schlussbesprechung erfolgte Nachverrechnung der bisher
geleisteten, jedoch nicht fakturierten Leistungen wurden aufwandwirksam geltend
gemacht, wobei die Vorsteuern erst mit Dezember 2000 abzugsfähig wurden.
Schließlich erfolgten Schätzungen betreffend nicht betrieblich
veranlasster Km-Gelder und Diäten, welche zu verdeckten
Gewinnausschüttungen an den Bf. führten. Bei der Umsatzsteuernachschau
betreffend den Zeitraum 1 - 9/2000 waren des Weiteren Vorsteuern aus
Fremdleistungen, aus weiterverrechneten Lohnkosten, aus Taggeldern und iVm der
mit Privatnutzung eines Kfz nicht anzuerkennen.
Diese Vielzahl an Feststellungen der Betriebsprüfung
ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich
geeignet, den begründeten Verdacht für das Vorliegen des dem Bf.
angelasteten Finanzvergehens zu rechtfertigen, zumal der Bf. als Unternehmer
verpflichtet gewesen war, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahreserklärungen einzureichen und ihm diese Verpflichtung auch bekannt
war, da er zuvor ordnungsgemäße Steuererklärungen eingereicht
hat.
Als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH wäre es
Aufgabe des Bf. gewesen, für ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die
Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Durch
die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter
Verdacht, dass es der Bf. ernstlich für möglich gehalten hat, dass
unrichtige Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet
wurden und er sich mit dem Ergebnis abgefunden hat, woraus der Verdacht eines
bedingten Vorsatzes ableitbar ist.
Ebenso besteht daran kein Zweifel, dass der Bf. als
verantwortlicher Geschäftsführer seine Verpflichtung zur Abgabe
inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kannte. Er hat für
vorangegangene Abrechnungszeiträume stets rechtzeitig und richtige
Voranmeldungen eingereicht bzw. Vorauszahlungen abgeführt. Es wusste auch,
dass für die getroffenen Feststellungen nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen, zu Recht. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf
die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten
des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden.
Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann.
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Das Vorbringen des Bf. ist daher grundsätzlich nicht
geeignet, den Verdacht zu entkräften, doch werden im Rahmen dieses
Untersuchungsverfahrens die vom Bf. in seiner Stellungnahme vorgebrachten
Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein. Nach Einschätzung
der Rechtsmittelbehörde werden nicht alle vom Bf. vorgebrachten Argumente
von vornherein verworfen werden können.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm
auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht -
zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes
beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/03
- Stammnummer
- 18459
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF