Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0127-I/04
1) Wiederaufnahme des Verfahrens 2) Verbindung von Wiederaufnahme- und Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-I/04vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren (hinsichtlich ESt 1999-2001) wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung war durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stattzugeben. Zur Erlassung der neuen Sachentscheidung bleibt - aus Rechtsschutzerwägungen - die erste Instanz zuständig (vgl. Ritz, BAO², § 307 Tz 6; Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 307 Anm. 5; Stoll, BAO, 2966 und 2969; anders Bibus, Wiederaufnahme, in Betriebsprüfung III, 62).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
20. Jänner 2004, mit dem der Antrag vom 19.1.2004 auf Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999 bis 2001 abgewiesen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Alleingesellschafter und
Geschäftsführer einer (derzeit in Konkurs befindlichen) GmbH. Für
die Überlassung einer im Eigentum der GmbH stehenden Wohnung erklärte
er in den Jahren 1999 bis 2001 einen "Sachbezug Dienstwohnung" in Höhe von
monatlich 3.636 S. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 7.5.2001
(betreffend Einkommensteuer 1999), vom 2.10.2001 (betreffend Einkommensteuer
2000) und vom 10.4.2002 (betreffend Einkommensteuer 2001) wurde er
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an
eine im Jahr 2003 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung im
Betrieb der GmbH beurteilte das Finanzamt die Überlassung der Wohnung als
verdeckte Gewinnausschüttung. Die entsprechenden, an die GmbH gerichteten
Abgabenbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin mit Eingabe vom
19.1.2004 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999 bis
2001 und die "Stornierung" der bisher im Zusammenhang mit der "Dienstwohnung"
versteuerten Sachbezugswerte.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20.1.2004 "abgewiesen".
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines bekannten Sachverhaltes,
gleichgültig ob diese durch eine Änderung der Rechtsprechung oder
Verwaltungspraxis oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage gewonnen werden, seien keine Tatsachen.
Gegen den Bescheid vom 20.1.2004 wurde am 11.2.2004
Berufung erhoben. Die Beurteilung der Wohnungsüberlassung als verdeckte
Gewinnausschüttung habe Auswirkungen auf die Einkommensteuer der Jahre 1999
bis 2001. Es sei "eine Vorfrage von derselben Behörde in einem anderen
Verfahren anders beurteilt worden", was die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren ermögliche.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt. Die für diesen Fall gestellten Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurden mit Eingabe vom 11.7.2005 wieder zurück
genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Überlassung der Wohnung wurde mit den in
Rechtskraft erwachsenen Bescheiden betreffend Einkommensteuer für 1999 bis
2001 ein Sachbezug versteuert. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der
Wohnungseigentümerin - einer GmbH, deren Alleingesellschafter der
Berufungswerber ist - hat das Finanzamt die Wohnungsüberlassung als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt dem
Kapitalertragsteuerabzug. Dieser hat Abgeltungswirkung (Endbesteuerung). Ist die
verdeckte Ausschüttung daher bereits versteuert worden, muss eine
Wiederaufrollung erfolgen: die KESt wird nacherhoben, die Einkommensteuer ist zu
erstatten (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 8. Auflage, Tz. 983).
Die Ansicht des Finanzamtes, der vom Berufungswerber
geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liege nicht vor, teilt der Senat nicht.
Vorfragen im herkömmlichen Sinn sind zwar Fragen, die von einer anderen
Behörde oder einem Gericht (als Hauptfragen) zu beantworten sind und die
die Abgabenbehörden ihren bescheidmäßigen Erledigungen zugrunde
zu legen haben. Der VfGH hat aber in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89
ebenso wie zuvor schon der VwGH im Erkenntnis vom 3.10.1988, 87/15/75
klargestellt, dass als Wiederaufnahmsgrund der neuen Vorfragenentscheidung auch
ein neuer Bescheid derselben Abgabenbehörde in Betracht kommen kann (Stoll,
BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2928).
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene
Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dazu werden
unterschiedliche Ansichten vertreten:
Nach Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 307 Anm.
5, setzt eine Verbindung von Bescheiden voraus, dass für beide
Maßnahmen dieselbe Abgabenbehörde sachlich zuständig ist. Dies
ist nicht der Fall, wenn - wie hier - ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zunächst von der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen
wurde, einer dagegen gerichteten Berufung aber von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz stattgegeben wird. Zur Erlassung der neuen Sachentscheidung
bleibt die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig, zumal andernfalls
die Rechtsmittelmöglichkeiten der Partei (§ 78) eingeschränkt
wären.
Nach Stoll (BAO, 2966 und 2969) hat die
Rechtsmittelbehörde bei Stattgabe der Berufung gegen die Abweisung des
Wiederaufnahmsantrages den angefochtenen Bescheid aufzuheben, um die
Abgabenbehörde erster Instanz in die Lage zu versetzen, die
gemäß
§ 307 Abs. 1 zu verbindende Wiederaufnahms- und
Sachentscheidung im selben Rechtsgang zu fällen.
Bibus (Wiederaufnahme, in Betriebsprüfung III, 62)
geht vom Vorrang des § 307 Abs. 1 BAO aus. Daraus ergebe sich
gegebenenfalls die sachliche Zuständigkeit der zur Wiederaufnahme
zuständigen Behörde für die Erlassung des neuen Sachbescheides
(vgl. Ritz, BAO2, § 307 Tz
6).
Der erstgenannten Variante ist aus den angeführten
Rechtsschutzerwägungen (Wahrung des Instanzenzuges und der damit
verbundenen Rechtsmittelbefugnis) der Vorzug zu geben. Die neuen Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer 1999 - 2001 (ohne Sachbezug) werden daher im
wiederaufgenommenen Verfahren vom Finanzamt auszufertigen sein.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-I/04
- Stammnummer
- 18442
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF