Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0754-W/05
Säumniszuschlag bei nachträglicher Herabsetzung der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-W/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Jänner 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
14. Jänner 2005 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 98,98 fest, da die
Einkommensteuer 10-12/2004 in Höhe von € 4.948,82 nicht bis
15. November 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er auf Grund fehlender
Unterlagen nicht überprüfen könne, ob der vorgeschriebene
Säumniszuschlag der Höhe nach stimme. Ebenfalls könne der Bw. auf
Grund derzeit fehlender Unterlagen nicht überprüfen, ob der
angeführte Einkommensteuerbetrag dem Grunde nach bestehe und nicht doch an
das Finanzamt abgeführt worden sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe. Weder den Bw. als Gemeinschuldner des mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. April 2004 über sein
Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens noch den bestellten
Masseverwalter treffe ein grobes Verschulden an der Säumnis. Während
am 15. November 2004 das Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen des Bw. seit beinahe sieben Monaten anhängig gewesen sei und
der Bw. diese Zahlung gar nicht mehr hätte tätigen dürfen, habe
der Masseverwalter als Vertreter des Bw. erstmals über den angefochtenen
Bescheid Kenntnis von den angeblichen Abgabenschuldigkeiten des Bw.
erhalten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 21. April 2005 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung
der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Laut Aktenlage wurde die Einkommensteuer 2004 mit Bescheid
vom 23. März 2005 auf Null herabgesetzt und die
Einkommensteuervorauszahlungen 2004 in Höhe von € 19.783,82
gutgeschrieben. Die Berufungsbehörde hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077) grundsätzlich
von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Anträge
gemäß
§ 217 Abs. 7 und 8 BAO können
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(Ritz, SWK 2001, S 343). Auf Grund des in der Berufung gestellten
Antrages auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf Null war somit
gemäß
§ 217 Abs. 8 lit. a BAO unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages der
Säumniszuschlag mit Null zu berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-W/05
- Stammnummer
- 18437
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF