Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0393-I/05
Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-I/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes Z vom 17. März 2005 betreffend Zurückweisung
einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 22. Dezember 2004 beim unabhängigen
Finanzsenat eingelangten Eingabe erhob der Steuerpflichtige Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom
13. Juli 2004.
Dieses Schreiben wurde vom unabhängigen Finanzsenat am
14. Jänner 2005 an das zuständige Finanzamt zur Kenntnis und
weiteren Veranlassung weitergeleitet. Die Berufung wurde daraufhin mit Bescheid
vom 17. März 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Daraufhin erhob der Einschreiter Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass er auf
eine schriftliche Antwort des unabhängigen Finanzsenates warte und eine
Erledigung durch eine untergeordnete Instanz für einen Formfehler
halte.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass das
Finanzamt mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 13. Juli 2004, nachweislich
zugestellt am 16. Juli 2004, Lohnabgaben vorgeschrieben hat, da nach den
Feststellungen des Finanzamtes die Beschäftigung einer Mitarbeiterin im
Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom
24. August 2004 Berufung erhoben, welche vom Finanzamt als verspätet
zurückgewiesen wurde (Bescheid vom 25. August 2004, nachweislich
zugestellt am 31. August 2004). Die (rechtzeitige) Berufung gegen diesen
Bescheid wurde abgewiesen. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wurde mittels Erstbescheid abgewiesen. In der Folge wurde ein
Großteil der Abgabennachforderung nachgesehen.
Mit einem direkt an den unabhängigen Finanzsenat
gerichteten Schreiben (datiert mit 18. Dezember 2004, einem Samstag,
eingelangt am 22. Dezember 2004) erhob der Einschreiter neuerlich Berufung
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 13. Juli 2004.
Dazu ergeben sich folgende rechtliche
Überlegungen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dazu bestimmt § 245
Abs. 1 BAO, dass die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des
Bescheides bzw. der angekündigten zusätzlichen Begründung
beträgt.
Zum Inhalt einer Berufung normiert § 250
Abs. 1 BAO, dass diese unter anderem den Bescheid bezeichnen muss, gegen
den sich die Berufung richtet.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber in
seiner Eingabe vom 18. Dezember 2004 (eingelangt am 22. Dezember 2004)
den Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, ausdrücklich und
unzweifelhaft bezeichnet. Auch aus den Ausführungen in diesem Schreiben
ergeben sich keine Zweifel über den bekämpften Bescheid, zumal dieser
auch in Kopie der Berufung beigefügt war. Es steht somit eindeutig fest,
dass mit dieser Eingabe (neuerlich) der Haftungs- und Zahlungsbescheid vom
13. Juli 2004, zugestellt am 16. Juli 2004, bekämpft werden
sollte.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten
bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch
seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden
Tag entspricht. Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung des Bescheides
(§ 109 BAO).
Der in Berufung gezogene Bescheid wurde nachweislich am
16. Juli 2004 rechtswirksam zugestellt. Die Berufungsfrist endete somit am
16. August 2004. Da die gegenständliche Berufung frühestens am
18. Dezember 2004 (eigene Datierung durch den Berufungswerber) erhoben
wurde, war die Monatsfrist längst abgelaufen, weshalb die Berufung als
verspätet zurückzuweisen war.
Diesbezüglich hat das
Finanzamt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entschieden, weshalb die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. März 2005 als
unbegründet abzuweisen war.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Erlassung
eines Zurückweisungsbescheides durch das Finanzamt im gegenständlichen
Fall keinen - wie der Berufungswerber vermeint - "Formfehler"
darstellt, da nach § 276 Abs. 1 iVm Abs. 3 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz die Rechtzeitigkeit einer Berufung zu
prüfen hat. Eine nicht rechtzeitig eingebrachte Berufung ist durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuweisen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 274 Tz 26).
Innsbruck,
am 13. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-I/05
- Stammnummer
- 18430
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF