Findok · EAS-Auskünfte
EAS 86
Verlustvortragsbeschränkung für Steuerausländer EG-konform
geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/3/1-IV/4/92vom 04.02.1992
Wortlaut laut Findok
Eine deutsche Kapitalgesellschaft, die in ihrer
österreichischen Betriebstätte Verluste erleidet, hat gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nur dann Anspruch auf Verlustvortrag,
wenn der Verlust die übrigen Einkünfte der deutschen
Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre
übersteigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Österreich bei
Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur
subsidiär gegenüber dem Heimatstaat zulässt. Ob der Heimatstaat
des ausländischen Unternehmens seine ihn primär treffende Aufgabe der
Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist für
die Verlustvortragsfähigkeit der in inländischen Betriebstätten
angefallenen Verluste unerheblich; entscheidend ist einzig und allein, ob das
ausländische Unternehmen über ausreichende Einkünfte
verfügt, in denen die österreichischen Verluste Deckung
finden.
Diese österreichische Haltung steht im Einklang mit
dem EG-Richtlinienvorschlag vom 6. Dez. 1990 über die Verwertung von
Auslandsverlusten (Amtblatt C 53 der Europäischen Gemeinschaften v.
28.2.1991, S. 30); sie geht durch die Subsidiärverwertungsmöglichkeit
sogar noch über den EG-Verpflichtungsrahmen hinaus.
4. Februar
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 1999/3/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18419
- Gültig
- 04.02.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF