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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 86

Verlustvortragsbeschränkung für Steuerausländer EG-konform

geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/3/1-IV/4/92vom 04.02.1992

Wortlaut laut Findok

  Eine deutsche Kapitalgesellschaft, die in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste erleidet, hat gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nur dann Anspruch auf Verlustvortrag, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte der deutschen Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Heimatstaat zulässt. Ob der Heimatstaat des ausländischen Unternehmens seine ihn primär treffende Aufgabe der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist für die Verlustvortragsfähigkeit der in inländischen Betriebstätten angefallenen Verluste unerheblich; entscheidend ist einzig und allein, ob das ausländische Unternehmen über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die österreichischen Verluste Deckung finden. Diese österreichische Haltung steht im Einklang mit dem EG-Richtlinienvorschlag vom 6. Dez. 1990 über die Verwertung von Auslandsverlusten (Amtblatt C 53 der Europäischen Gemeinschaften v. 28.2.1991, S. 30); sie geht durch die Subsidiärverwertungsmöglichkeit sogar noch über den EG-Verpflichtungsrahmen hinaus. 4. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

InlandsbetriebstätteAuslandsverluste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 1999/3/1-IV/4/92
Stammnummer
18419
Gültig
04.02.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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