Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0513-W/05
kein Vorsteuerabzug, weil in berichtigter Rechnung kein Steuerausweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-W/05vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. August 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 14. Mai 2004
betreffend Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie Festsetzung von
Umsatzsteuer für Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Die Berufungswerberin (Bw.), eine GmbH, wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 19. April 2000 gegründet. Mit
Einbringungsvertrag vom 31. Juli 2000 wurde das protokollierte
Einzelunternehmen FJ eingebracht. An der Bw. sind Herr FJ und Frau SJ
beteiligt.
|
Beteilung an
Bw.
|
bis
2.8.2000
|
|
|
€
|
€
|
Herr
FJ
|
1.800,00
|
1.900,00
|
Frau
SJ
|
34.200,00
|
34.100,00
|
Stammeinklage
voll einbezahlt
|
36.000,00
|
36.000,00
Bis 14. September 2000 war FJ der einzige
Geschäftsführer, danach ist SJ die einzige Geschäftführerin
und FJ selbständig vertretungsbefugter Prokurist. Mit Beschluss des
zuständigen Landesgerichtes S vom 31. August 2005 wurde über
das Vermögen der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter
bestellt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Mai 2004
(Dauerbelege Seite 24ff) traf der Prüfer folgende
Feststellungen:
Tz 18a
Vorsteuerberichtigung infolge Rechnungsberichtigung Juli
2003:
Die Vorsteuer des Monats Juli 2003 sei
im Fall der Rechnung V-GmbH um € 187.133,33 zu verringern. Laut
Niederschrift vom 8. April 2004 (DB Seite 22-Rückseite) sei die
Rechnung insofern berichtigt worden, als die (Brutto)Rechnungsbeträge um
die ursprünglich verrechnete 20%-ige Umsatzsteuer (mit der Anmerkung des
Übergangs der Steuerschuld auf den Auftraggeber) gemindert worden sei und
keinen Umsatzsteuerausweis beinhalten würden.
|
Berichtigte
Rechnung per 10.7.2003
|
Re.
Betr. bisher
|
Mind.
UST/VSt
|
Re.
Betrag berichtigt
|
|
€
|
€
|
€
|
Berichtigte
Schlussrechnung 20001160
|
1.100.005,96
|
-183.334,33
|
916.671,63
|
Berichtigte
Rechnung 20001159
|
22.793,39
|
-3.798,90
|
18.994,49
|
|
1.122.799,35
|
-187.133,23
|
935.666,12
Die Akzeptanz der per 10. Juli 2003 erfolgten
Rechnungsberichtigung werde von der Geschäftsführerin der Bw., Frau
SJ, dem Grunde nach bestritten. Hinsichtlich eines ergangenen Schriftverkehrs
könne aber nur auf einem laufenden Prozess beim Landesgericht K verwiesen
werden. In einem dem Finanzamt (FA) vorliegenden Schreiben vom
17. Februar 2004 der gegnerischen Seite werde nebst ewigem Ruhen des
Verfahrens bei vollständiger wechselseitiger Kostenaufhebung auch
angeboten, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen wechselseitigen
Ansprüche als vollständig bereinigt und verglichen angesehen werden
könnten. Um Stellungnahme ersucht, werde von der
Geschäftsführerin SJ auch nach mehr als einer Woche Informations- und
Bedenkzeit nach wie vor behauptet, dass sie vom Verfahrensstand jedenfalls
(Zitat: "Anwälte genießen plein pouvoir") nicht soweit informiert
sei, als sie sagen könnte, ob der Prozess nun denn beendet bzw. ob ein
Vergleich geschlossen worden wäre oder nicht. Tatsache sei, das vom
Landesgericht K nunmehr amtlich bestätigt worden sei, dass der Prozess
außergerichtlich beendet (verglichen) und mit 11. März 2004
ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei (unter Angabe der
gerichtlichen Geschäftszahl). Eine diesen Sachverhalt bestätigende
oder dementierende Vergleichsausfertigung sei trotz mehrmaliger Einladung nicht
vorgelegt worden. Den Angaben der steuerlichen Vertretung zufolge hätten
die Anwälte der Bw. mittlerweile auch die Vollmacht zurückgelegt. Es
müsse daher zwingend davon ausgegangen werden, dass in einem
außergerichtlichen Vergleich die oa. Rechnungsberichtigungen ohne
Umsatzsteuer von der Bw. akzeptiert worden sei. Dies umso mehr, als den
vorgelegten Buchhaltungen 2000 bis 2004 zufolge seit 1.1.2001 eine unberichtigte
Verbindlichkeit der Bw. an die "rechnungsberichtigende" Firma iHv.
€ 239.640,56 aushafte (unter Hinweis auf Konto Nr. 316030), was
offensichtlich auch der Grund des Prozesses gewesen sei.
|
|
€
|
Verbindlichkeit
per 10.7.2003
|
239.640,56
|
Minderung USt
lt. Re. Berichtigung v. 10.7.03
|
-187.133,22
|
Nachlass lt.
Vergleich
|
-52.507,34
|
Stand nach
Vergleich per 11.3.2004
|
0,00
Der gewährte Nachlass sei 2004
erfolgsmäßig als außerordentlicher Ertrag zu erfassen. Laut
Prüfer sei lediglich hervorzuheben, dass ein außergerichtlicher
Vergleich stattgefunden haben müsse, nachdem ein beim Landesgericht K
anhängig gewesener Prozess am 11. März 2004 beendet worden
sei (ewiges Ruhen). Auch wenn die Geschäftsführerin weder über
den Vergleich noch über das ewige Ruhen bei Gericht Auskunft geben
könnte bzw. wolle, sei jedenfalls zwingend davon auszugehen, dass die von
der Lieferfirma erfolgte Rechnungsberichtigung ohne Umsatzsteuer von der Bw.
letztendlich doch akzeptiert worden sei. Die Umsatzsteuervorauszahlung für
den Monat Juli 2003 (Gutschrift € 18.657,20) sei infolge der laufenden
Umsatzsteuernachschau bisher nicht gebucht worden, weshalb eine erstmalige
Umsatzsteuerfeststellung Platz greife.
Tz 20
Minderung Rückstellung Fa. A,
Belgien
|
|
2001
|
|
S
|
Gesamtforderung
lt. Buchhaltung bisher
|
81.102.608,00
|
Rückstellung
für Schadensfälle bisher
|
-45.320.173,00
|
Erfasste
Gesamterlöse lt. Buchhaltung
|
35.782.435,00
|
Erbrachte
Gesamtleistung lt. Gutachten Arch. K
|
39.371.553,00
|
Minderung
Rückstellung lt. Bp.
|
-3.589.118,00
|
Minderung
Rückstellung lt. Bp. gerundet
|
-3.590.000,00
|
Rückstellung
für Schadensfälle bisher
|
45.320.173,00
|
Rückstellung
für Schadensfälle lt. Bp.
|
41.730.173,00
Vom Gutachter ebenfalls ins Treffen geführte nicht
gelieferte Materialbestellungen in Höhe von S 27,465.826,65 seien bei
der oa. Feststellung außer Acht gelassen worden. Einem Schreiben der
Anwälte zufolge könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass
das Gericht diese Summe der Bw. einfach zusprechen werde. Insofern es also nicht
zu einer Lieferung gekommen sei und kommen werde, müssten künftig noch
Schadenersatzansprüche von Seiten der Bw. geltend gemacht werden. Laut
Angaben der Geschäftsführerin würden dieser Position keine "sich
auf Vorrat befindende" Materiallieferung zu Grunde liegen, sondern handle es
sich vielmehr um zu erwartende Schadensersatzansprüche gegenüber
zuliefernden Drittfirmen.
Tz 21
Minderung Rückstellung Fa. E,
Deutschland
Infolge einer 2002 erfolgten
unbestrittenen Vergleichszahlung sei die gebildete Rückstellung um eben
diese zu mindern.
|
|
2000
|
|
S
|
Rückstellung
lt. Handelsbilanz
|
5.900.000,00
|
Minderung
Rückstellung lt. Bp.
|
-1.513.633,00
|
Rückstellung
lt. Bp.
|
4.386.367,00
Tz 24
Nichtanzuerkennende Forderungsabschreibung R-GmbH,
Deutschland
|
|
2001
|
|
S
|
Außerbilanzm.
Zurechnung Forderungsabschreibung R-GmbH
|
2.253.277,18
|
a) Konto Nr.
216021 (Eing. Re. 1999-2001)
|
459.095,75
|
b) Konto Nr.
316050 ("Überzahlungen")
|
1.794.181,43
Trotz mehrmaliger Versprechungen bzw. Urgenzen habe
keinerlei Schriftverkehr hiezu vorgelegt werden können. Bemerkt werde, dass
es sich beim Konto 316050 um ein Kreditorenkonto handle, zu dem von der
Geschäftsführerin behauptet worden sei, dass es sich dabei um
Akontozahlungen (lit. b) handle und entsprechende Rechnungen zwar existieren
würden, jedoch "nur" in der Buchhaltung aus nicht nachvollziehbaren
Gründen trotz erfolgtem Bilanzabschluss keinen Eingang gefunden
hätten. Faktum sei, das trotz mehrwöchiger Fristen überhaupt
nichts habe dokumentiert werden können. Infolge des wegen des
Naheverhältnisses (Personenidentität der Gesellschafter)
anzustellenden Fremdvergleiches sei die Abzugsfähigkeit der
Forderungsabschreibung zu versagen, da von Seiten der Bw. ebensowenig
fremdübliche Einbringungsmaßnahmen wie sonstige Schritte gesetzt
worden seien. Die erfolgte Ausbuchung sei demzufolge als in der
Privatsphäre der Gesellschafter veranlasst anzusehen. Dies umso mehr als
die deutsche Gesellschaft mittlerweile an fremde Dritte abgetreten worden sei.
Deshalb sei nun auch wirtschaftlich und reell betrachtet weder eine formelle
noch eine inhaltliche (Beleg)Sanierung überhaupt möglich.
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ am
14. Mai 2004 entsprechende Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie Festsetzung vom Umsatzsteuer
für Juli 2003.
b) Berufung
Nach mehrmaliger Erstreckung der Rechtsmittelfrist erhob
die Bw. mit Schreiben vom 30. August 2004 (DB Seite 11) Berufung
und führte im weiteren Schreiben vom 26. November 2004 aus (Akt
2001 Seite 34ff):
1. Zur Vorsteuerberichtigung:
Die Betriebsprüfung habe im Monat Juli 2003 der Bw.
den Vorsteuerabzug in Höhe von € 187.133,22 der Fa. V-GmbH mit
der Begründung versagt, dass es sich um Rechnungsberichtigungen gem.
§ 16 UStG handle und die Rechnungen nunmehr ohne Umsatzsteuer
ausgestellt würden. Gem. § 16 UStG habe eine
Rechnungsberichtigung zu erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlagen
geändert hätten. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um
eine Änderung der Bemessungsgrundlagen, sondern vielmehr um eine andere
Qualifikation der Bemessungsgrundlagen, wo die Steuerschuld gem. § 13
b deutsches UStG auf den Auftraggeber übergegangen sein soll. Das deutsche
Umsatzsteuergesetz § 13 b gehe von steuerpflichtigen Umsätzen
aus, wenn die Lieferungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer
erbracht würden, vergleichbar mit den Katalogleistungen im
österreichischen Umsatzsteuergesetz. Bei Lieferungen der Bw. handle es sich
jedoch um ein sogenanntes Reihengeschäft, wo die Umsatzsteuer nach
§ 3 Abs. 8 UStG dort anfalle, wo die Versendung des Gegenstandes
der Lieferung beginne. Dieser Ort sei in Österreich, daher steuerbar und
steuerpflichtig.
Es seien zwei berichtigte Rechnungen Nr. 20001160 und
20001159 vom 10. Juli 2003, ursprüngliches Datum
30. November 2002, im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt
worden, die die Bw. vorher noch nie gesehen habe und die plötzlich keine
Umsatzsteuer mehr enthalten habe. Diese Vorgangsweise der Fa. V-GmbH sei
insofern bemerkenswert, als es auf Grund von Mängel bei der Lieferung an
den Abnehmer in Deutschland, Fa. E-GmbH, zum Prozess gekommen sei, bei dem die
Bw. die restliche Forderung einklagt habe und seinerseits von der Fa. V-GmbH
über die restliche Verkaufssumme geklagt worden sei. Da die V-GmbH jedoch
noch einen ausständigen Betrag von rd. € 250.000,00 zu erhalten
hätte, seien im Prozess lediglich die zwei besagten berichtigten Rechnungen
ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden und somit reduziere sich die Forderung der
V-GmbH auf nur mehr € 33.000,00. Da den verantwortlichen
Rechtsanwälten die Konsequenz, nämlich die Vorsteuer an das FA
rückzuzahlen nicht bewusst gewesen sei, sei ein gegenseitiges Ruhen des
Verfahrens vereinbart worden.
Zu der Vorgangsweise von der Betriebsprüfung seien
zwei Punkte anzumerken. Wenn es sich nun über zwei Jahre um einen in
Österreich steuerpflichtigen Umsatz handle, ein in Österreich
ansässiges Unternehmen liefere an ein ebenfalls in Österreich
ansässiges Unternehmen (Reihengeschäft), könne es nicht
plötzlich zu einem Übergang der Steuerschuld nach deutschem
Umsatzsteuerrecht kommen, noch dazu in Anbetracht der bereits oben
erwähnten offenen Prozesse. In Österreich könne nur nach
österreichischem Umsatzsteuerrecht besteuert werden.
Der zweite Aspekt in dieser Causa sei der Prozess selbst,
der nach heutiger Sicht eine Vorfrage gemäß
§ 116 BAO
darstelle und im Ermittlungsverfahren nach Ansicht der Behörde zu
beurteilen sei. Die berichtigten Rechnungen ohne Vorsteuer, die jeder
Rechtsgrundlage entbehrten, seien nicht akzeptiert worden, sie seien
überdies der Bw. beim Prozess erstmals zur Kenntnis gebracht und der Firma
wieder retourniert worden. Somit werde seitens der Bw. die Rückforderung
des Betrages nicht betrieben, da eine Umsatzsteuerpflicht bestehe.
Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung, dass davon
ausgegangen werde, die Rechnung werde akzeptiert, würde ebenso jeder
Grundlage entbehren, wie das Negieren der Steuerpflicht dieser Lieferung. Der
Prüfer müsse den Sachverhalt entsprechend seine Beurteilung der
Entscheidung über die Steuerpflicht zu Grunde legen und nicht einfach aus
Mangel an Informationen sein gewünschtes Ergebnis verarbeiten. Somit stelle
die Bw. den Antrag, dass der Vorsteuerbetrag zur Gänze anerkannt werde. Es
seien die berichtigten Rechnungen nie akzeptiert worden, da sie jeder
Rechtsgrundlage entbehren würden. Die berichtigten Rechnungen seien
vielmehr ein taktisches Vorgehen der gegnerischen Anwälte gewesen, die
jedoch bei einer Betriebsprüfung der Firma V-GmbH mit Sicherheit eine
Nachforderung der Umsatzsteuer nach sich ziehen würde. Der gewährte
Nachlass sei im Jahr 2004 ertragsmäßig erfasst worden.
2. Zu den Feststellungen der Auflösung von
Rückstellungen:
Die Rückstellung für Schadensfälle der Fa. A
in Belgien sei vom Prüfer um € 3,590.000,00 mit der
Begründung verringert worden, dass lt. Gutachten des Architekten K eine
Gesamtleistung von S 39,371.553,00 veranschlagt worden sei. Der Prüfer
übersehe jedoch, dass im Werkvertrag vom 20. Oktober 2000 auf den
Seiten 52 und 53 mit Sondernachlässen in Höhe von 3 bzw. 8,77% ds. va.
S 4,4 Mio. an Nachlässen abgezogen würden. Weiters seien
Zahlungen bis dato in Höhe von ca. S 31 Mio. eingegangen. Die
Erlöse lt. Buchhaltung hätten S 35,8 Mio. vor Bp. betragen. Somit
sei ein bereits um S 800.000,00 höherer Erlös im Rechenwerk
erfasst gewesen. Die Bw. ersuche deshalb, die Rückstellung auf ihre
ursprüngliche Höhe wieder anzupassen bzw. um S 800.000,00 zu
erhöhen.
Die Rückstellung der Fa. E in Deutschland sei vom
Prüfer im falschen Jahr aufgelöst worden. Es sei die Auflösung im
Jahr der Bildung, nämlich 2000 durchgeführt worden. Da jedoch bei
Bilanzerstellung die Höhe des Schadens im Betrag von S 5,9 Mio.
wahrscheinlich gewesen und der genaue Betrag erst im Jahr 2002 auf Grund eines
Vergleichs festgestanden sei (zum Bilanzstichtag bei Bilanzerstellung nicht
erkennbar), sei die Auflösung erst im Jahr 2002
durchzuführen.
3. Die Forderungsabschreibung der R-GmbH in Deutschland in
Höhe von S 2,253.277,00 sei vom Prüfer nicht anerkannt und als
Ausbuchung in der Privatsphäre als Konsequenz einer
Gesellschafteridentität qualifiziert worden. Weiters sei diese
Forderungsabschreibung nicht anerkannt worden, da es dazu angeblich keine
entsprechenden Rechnungen gegeben habe. Diese Behauptung sei nicht korrekt, da
es sehr wohl Rechnungen dazu gebe, die nach Verlangen jederzeit vorgelegt werden
könnten. Diese seien auch im Rechenwerk erfasst. Zur
Gesellschafteridentität sei festzuhalten, dass sehr wohl ein fremder
Dritter (Herr R) als Gesellschafter der R-GmbH beteiligt gewesen sei.
Außerdem sei die Gesellschaft nicht, wie vom Prüfer behauptet,
mittlerweile an fremde Dritte abgetreten worden, sondern es sei ein
Insolvenzverfahren bei einem deutschen OLG eröffnet worden, wo
entsprechende Informationen vom Insolvenzverwalter Prof. Dr. jur. JS eingeholt
werden könnten. Somit beantrage die Bw. die Forderungsabschreibung in
voller Höhe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vorsteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge in Höhe der Umsatzsteuer
abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
im Inland für sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder sonstige
Leistungen gesondert ausgewiesenen ist.
Schlussrechnung
20001160
Mit Schreiben vom
30. November 2000 (Arbeitsbogen Seite 90f), stellte die V-GmbH in
Wels die Schlussrechnung Nr. ...160 aus:
|
|
DM
|
Entgelt
|
1.792.853,87
|
zuzüglich
20% USt
|
358.570,77
|
Summe
|
2.151.424,64
Nach Abzug mehrer Teilzahlungen sollte die Bw. auf den
Bruttobetrag noch DM 434.961,99 (€ 222.392,53)
zahlen.
In der berichtigten Schlussrechnung vom 10. Juli 2003
(AB Seite 92) ebenfalls mit der Nr. ...160, welche die oa. Rechnung vom
30.November 2000 ersetzte, stellte die V-GmbH der Bw. denselben
(Netto)Betrag von DM 1.792.853,87 (€ 916.671,63), diesmal jedoch ohne
Umsatzsteuer in Rechnung. Nach Abzug der Teilzahlungen (diesmal in Euro
angegeben) sollte die Bw. noch € 14.371,52 bezahlen. Die berichtigte
Schlussrechnung enthält den Vermerk "Die Umsatzsteuerschuld geht gem.
§ 13b DUStG auf den Auftraggeber über." Die ursprüngliche
Schlussrechnung vom 30. November 2000 enthält diesen Vermerk
nicht (AB Seite 90f).
Rechnung
20001159
Mit Rechnung Nr. ...159 wiederum vom
30. November 2000 (AB Seite 94) schrieb die V-GmbH der Bw.
folgenden Betrag vor:
|
|
DM
|
€
|
Entgelt
|
37.150,00
|
|
zuzüglich
20% USt
|
7.430,00
|
|
Gesamt
|
44.580,00
|
22.793,39
Mit berichtigter Rechnung mit derselben Nr. ...159 vom
10. Juli 2003 (AB Seite 95) welche die oa. Rechnung vom
30.November 2000 ersetzte, stellte die V-GmbH der Bw. den (Netto) Betrag
DM 37.150,00(€ 18.994,49) ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Auch
diese berichtigte Rechnung enthält den Vermerk "Die Umsatzsteuerschuld geht
gem. § 13b DUStG auf den Auftraggeber über." Die
ursprüngliche Rechnung vom 30. November 2000 (AB Seite 94)
enthält diesen Vermerk ebenfalls nicht.
Die Bw. bestritt nicht, dass sie im Jahr 2000 aus den oa.
Rechnungen vom 30. November 2000 Vorsteuer geltend machte. Auf Grund
der beiden berichtigten Rechnungen vom 10. Juli 2003 korrigierte das
FA die Vorsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 in Höhe der
nicht mehr gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Das Vorbringen der Bw. zum Erhalt der beiden berichtigten
Rechnungen ist widersprüchlich: Zunächst gibt die Bw. an, sie habe die
Rechnungen zuvor noch nie gesehen, gesteht jedoch im selben Schriftsatz ein,
dass die Rechnungen bereits in einem Zivilprozess von der Ausstellerin vorgelegt
wurden, somit die Bw. die Rechnungen sehr wohl kannte.
Der Erhalt und die Akzeptanz der berichtigten Rechnungen
ergibt sich auch aus dem weiteren Vorbringen in der Berufung, die berichtigten
Rechnungen ohne Vorsteuerausweis seien zum Zweck der Verringerung der im
Zivilprozess gegenständlichen Streitsumme erfolgt und auf den Restbetrag
sei durch die von der Bw. und der V-GmbH gemeinsam gesetzten Prozesshandlung
ewiges Ruhen verzichtet worden. Die Bw. gibt in der Berufung auch an, dass der
Nachlass im Jahr 2004 ertragsmäßig erfasst werde.
Weiters gibt die Bw. an, dass ihren Rechtsanwälten die
Konsequenz aus der Rechnungsberichtigung ohne Umsatzsteuerausweis, nämlich
die Rückzahlung der Vorsteuern an das FA, nicht bewusst gewesen sei. Eine
steuerrechtliche Fehleinscheinschätzung ihrer Anwälte hat die Bw.
jedoch selbst zu vertreten.
Da im Zivilverfahren Parteienmaxime herrscht und
überdies das Gerichtsverfahren zwischen Bw. und V-GmbH mit ewigem Ruhen
beendeten wurde, ist keine Entscheidung einer Vorfrage iSd § 116 BAO
gegeben. Auch bei einem Übergang der Steuerpflicht ist eine Rechnung mit
Steuerausweis Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Auf Grund der berichtigten Rechnungen vom
10. Juli 2003 ohne gesonderten Ausweis einer Umsatzsteuer
(§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994) ist ein Vorsteuerabzug nach
§ 12 nicht möglich. Nach ihrem Wortlaut ersetzten die beiden
berichtigten Rechnungen jene vom 30. November 2000, aus denen die Bw.
im Jahr 2000 Vorsteuern geltend machte. Die Korrektur der Vorsteuer im
Voranmeldungszeitraum Juli 2003 erfolgte somit zu Recht.
Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
2. Rückstellung Fa. A,
Belgien
Die Bw. errichtete in Belgien einen Schlachthof, wobei es
darüber im Jahr 2001 zu einem Zivilprozess kam. Bis zum Juni 2001 schrieb
die Bw. der A-GmbH in mehreren Teilrechnungen insgesamt S 81,102.607,12
für Arbeiten an dem Schlachthof vor (Aufstellung AB Seite 479) und
bildete in Höhe der Differenz der bisher erfassten Erlöse
S 35.782.435,00 eine Rückstellung Fa. A von
S 45.320.173,00.
Auf die Frage des Prüfers nach dem Grund für die
Rückstellung für Schadensfälle in Höhe von
S 45,320.173,00 legte die Bw. ein Schreiben ihrer belgischen
Rechtsanwälte vom 23. Dezember 2003 (AB Seite 67f) vor, dem
zu entnehmen ist, dass die Bw. die A-GmbH am 7. Juni 2001 auf einen
vorläufigen Betrag von DM 3,807.412,00 klagte. Der vom Gericht als
Sachverständige bestellte Architekt K stellte in seinem Gutachten fest,
dass die Bw. eine Leistung von DM 5,592.550,16 (S 39.371.553,00)
erbrachte. Das ergibt zu den in der Buchhaltung erfassten Erlösen von
S 35.782,435,00 eine Differenz von gerundet S 3.690.000,00 um welchen
Betrag die Rückstellung vom Prüfer verringert wurde.
Der in der Berufung erhobene Einwand es seien noch weitere
S 4,4 Mio. als Sondernachlässe anzusetzen, greift nicht, da diese,
sollte es die Sondernachlässe tatsächlich gegeben haben, bereits im
Rechtsanwaltsschreiben vom 23. Dezember 2003 berücksichtigt sind,
zumal dieses Schreiben "zum jetzigen Stand der Sache" erging.
Die Berufung war auch in diesem Punkt
abzuweisen.
3. Rückstellung Fa. E
Deutschland
Die Bw. wendet ein, die Rückstellung sei nicht 2000
aufzulösen, weil im Zeitpunkt der Bilanzerstellung die Höhe des
Schadens S 5,9 Mio. wahrscheinlich gewesen sei. Der genaue Betrag sei erst
auf Grund des Vergleiches im Jahr 2002 festgestanden, weshalb die Auflösung
der Rückstellung ebenfalls erst 2002 zu erfolgen habe.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988
dürfen Rückstellungen ua. nur gebildet werden für sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten (Z 3) oder drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften (Z 4). Diese Rückstellungen dürfen nicht pauschal
gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig,
wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im
jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit
oder eines Verlustes zu rechnen ist (§ 9 Abs. 3 EStG
1988).
Das Zustandekommen des Vergleiches über
€ 110.000,00 (S 1,513.633,00) im Jahr 2002 vor Abgabe der
Steuererklärungen und Bilanzen für 2000 am
25. September 2002 wurde von der Bw. nicht bestritten.
Eine Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der
nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung
notwendig ist. Sichere Wertveränderungen in Folgejahren sind bereits am
Bilanzstichtag anzusetzen (Doralt, EStG, § 9
Tz 7/2).
Das Zustandekommen des Vergleiches ist als sichere
Wertveränderung anzusehen, die zwar nach Bilanzstichtag 31.12.2001
eingetreten, der Bw. jedoch vor Erstellen der Bilanz bekannt war. Die
Verringerung der Rückstellung um den Betrag des Vergleiches erfolgte somit
zu Recht.
Die Berufung war auch in diesem Punkt
abzuweisen.
4. Forderungsabschreibung
R-GmbH
Tz 24 des Prüfberichtes, der die Begründung
des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides darstellt, weist
ausdrücklich darauf hin, dass die Bw. trotz mehrwöchiger Frist keine
Belege über die Forderungsabschreibung betreffend die R-GmbH in Deutschland
vorlegte und auch keine Einbringungsmaßnahmen nachweisen
konnte.
Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, diese Belege in
der Berufung vorzulegen. Mit dem Vorbringen, es würden sehr wohl Rechnungen
existieren, die "nach Verlangen jederzeit vorgelegt werden könnten", hat
die Bw. ihrer Beweispflicht nicht entsprochen. Das bereits im angefochtenen
Bescheid ausgedrückte vergebliche Verlangen um Vorlage der Belege ist von
der Abgabenbehörde im Berufungsverfahren nicht zu wiederholen. Mangels
Vorlage von Belegen konnte die Forderungsabschreibung nicht anerkannt
werden.
Da die Bw. keinerlei Belege vorgelegte, ist es auch nicht
von Bedeutung, ob ein Naheverhältnis zur R-GmbH bestand oder welche
Personen Gesellschafter waren. Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug
handelt, hat die Bw. eine erhöhte Mitwirkungspflicht getroffen, der sie
nicht nachkam.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt
abzuweisen.
Wien, am 12.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-W/05
- Stammnummer
- 18416
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF