Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1125-W/05
Alleinverdienerabsetzbetrag, Wochengeld, Ermittlung des Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1125-W/05vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des FA
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 elektronisch ein. Mit Bescheid vom 3. März 2005
führte das FA die Arbeitnehmerveranlagung durch und ermittelte eine
Gutschrift von € 814,72. In der Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da
die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe-)Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 seien.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass die
Lebenspartnerin, die als Buchhalterin arbeite, im Jahr 2003 aus betriebsinternen
Gründen lediglich eine Woche Urlaub nehmen konnte. Es sei mit der
Personalabteilung vereinbart worden, dass der Urlaub nach Bezug des Wochengeldes
ausbezahlt werde, um sie für die erbrachte Leistung in dieser schwierigen
Situation (Schwangerschaft) schadlos zu halten. Offenbar hätte eine andere
Version nur Nachteile für sie gebracht. Diese Nachteile seien aber nur
verschoben worden und er habe sie nun auszubaden.
Beim Bezug des Wochengeldes im Jänner 2004 sei auch
ein Anteil für Dezember 2003 enthalten. Wenn man dies entsprechend
berücksichtige, sinke der Überschreitungsbetrag erheblich.
Unter den geschilderten Umständen ersuche er,
kulanterweise nachträglich den Alleinverdienerabsetzbetrag samt den
erhöhten Sonderausgaben zu gewähren, weil ihn an der entstandenen
Situation die geringste Schuld treffe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 wies das FA
die Berufung als unbegründet ab:
Gemäß
§ 33 EStG steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr
als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der Partner bei mindestens
einem Kind im Jahr 2004 Einkünfte von höchstens € 6.000,--
jährlich erzielt.
Gemäß
§ 19 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Maßgebend ist daher immer der Zufluss,
auch wenn die Bezüge bzw. das Wochengeld noch das Jahr 2003
betreffen.
Ermittlung
des Grenzbetrages der Lebensgefährtin:
Einkünfte
lt. Einkommensteuerbescheid abzüglich Werbungskosten €
1.975,57
+
im Jahr 2004 ausbezahltes Wochengeld € 4.618,40 ergibt €
6.593,97.
Da der
Grenzbetrag von € 6.000,-- überstiegen wird, konnte der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden. Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Dagegen brachte der Bw. einen
Vorlageantrag ein und wendete ein, dass in der Berufungsvorentscheidung auf die
in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht einmal eingegangen worden sei.
Danach habe seine Lebenspartnerin im Jahr 2004 den völlig unbekannten
Grenzbetrag von € 6.000,00 um lediglich € 593,97
überschritten. Wenn man bedenke, dass in diesem Betrag auch ein
Wochengeld-Anteil für Dezember 2003 stecke, liege vermutlich keine oder nur
eine geringe Überschreitung vor.
Dieser Grenzbetrag sei weder von der Personalabteilung der
Firma der Lebenspartnerin noch von der Servicestelle der WGKK genannt worden.
Auch in den diversen Broschüren für werdende Mütter habe man
keinen Hinweis gefunden. Deshalb sei auch mit der Firma vereinbart worden, dass
nach Bezug des Wochengeldes der im Jahr 2003 nicht konsumierte Urlaub ausbezahlt
werde. Für das Entgegenkommen der Lebenspartnerin werde er nun bestraft und
der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Hinweis verwehrt, dass die
der Lebenspartnerin im Jahr 2004 zugeflossenen Beträge (Ablöse
für einen nicht konsumierten Urlaub und Wochengeld), den unbekannten
Grenzbetrag von € 6.000,00 überschritten hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist
für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag Voraussetzung,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages
ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte des (Ehe-)Partners. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
(Wochengeld), weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte, sind in diese
Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Unter dem Begriff Einkünfte ist im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu verstehen.
Laut den übermittelten Lohnzetteln für das
Kalenderjahr 2004 hat die Lebenspartnerin des Bw. für den Zeitraum 1.
Jänner bis 30. April 2004 vom Dienstgeber T. Bruttobezüge in Höhe
von € 2.900,81 bezogen. Von der Wiener Gebietskrankenkasse wurde
für den Zeitraum 1. Jänner bis 23. März 2004 Wochengeld in
Höhe von € 4.166,60 und für den Zeitraum 13. Jänner bis
13.Jänner 2004 Wochengeld in Höhe von € 451,80 ausbezahlt.
Das FA hat den Grenzbetrag wie folgt ermittelt:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte laut
Einkommensteuerbescheid vom 14. Jänner 2005
|
€ 1.975,75
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Wochengeld von 1. Jänner bis 23. März
2004
|
€ 4.166,60
|
Wochengeld von 13. Jänner bis 13.
Jänner 2004
|
€ 451,80
|
Summe
|
€ 6.593,97
Der Bw. hat nun eingewendet,
dass der Grenzbetrag von € 6.000,00 ihm zum einen völlig unbekannt sei
und zum anderen um lediglich € 593,97 überschritten werde.
Außerdem sei im Wochengeld auch ein Anteil für Dezember 2003
enthalten, sodass der Überschreitungsbetrag noch erheblich sinke. Weiters
habe der Dienstgeber seiner Lebenspartnerin einen im Jahr 2003 nicht
konsumierten Urlaub erst im Jahr 2004 ausbezahlt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 gelten
Einnahmen als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. In Entsprechung dieser Gesetzesstelle gilt eine Einnahme dann
als zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann. Nach dem Berufungsvorbringen handelt es sich
bei der Zahlung des Dienstgebers der Lebenspartnerin um eine Urlaubsablöse
für das Jahr 2003. Es ist jedoch unbestritten, dass die Auszahlung erst im
Jahr 2004 erfolgt ist, womit aber außer Zweifel steht, dass die
Lebenspartnerin über diese Einnahmen erst im Jahre 2004 frei verfügen
konnte.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt weiters, dass
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Jahr bezogen
gelten. Der Begriff "kurze Zeit" ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach
Lehre und Rechtsprechung ist darunter jedoch ein Zeitraum von zehn Tagen zu
verstehen. Die Verwaltungspraxis geht von einem Zeitraum von bis zu
fünfzehn Tagen aus (Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 642).
Was die Zahlungen des Arbeitgebers T. für den Zeitraum
1. Jänner bis 30. April 2004 betrifft, kann nach der Sachlage nicht
davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Einnahmen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG - Einnahmen, die maximal 10 bis 15
Tage nach Beendigung des Kalenderjahres 2003 zugeflossen sind - handelt.
Aber selbst dann, wenn das Wochengeld für den Zeitraum
13. Jänner 2004 als Nachzahlung für das Jahr 2003 zu werten und wegen
des Zuflusses kurze Zeit nach dem Jahr 2003 (innerhalb von 15 Tagen im Sinne der
günstigeren Auslegung der Lohnsteuerrichtlinien) als im Jahr 2003 bezogen
anzusehen wäre, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Auch
ohne Einbeziehung des Betrages von € 451,80 (Wochengeld für 13. 1.
2004) hat die Lebenspartnerin des Bw. im Jahr 2004 mehr als € 6.000,00 an
Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, nämlich €
6.142,17, erzielt und damit den maßgeblichen Grenzbetrag
überschritten.
Was den Einwand betrifft, der Grenzbetrag sei lediglich
geringfügig überschritten worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bereits geringfügige
Überschreitungen dieser Grenzbeträge zum Verlust des
Alleinverdienerabsetzbetrages führen (VfGH 5.10.1981, B 325/78).
Im Übrigen handelt es sich bei der gesetzlichen
Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 um eine bindende Regelung, bei der
der Gesetzgeber der Verwaltungsbehörde bei der Verwirklichung der
gesetzlich gebundenen Rechtsfolge keinen Ermessensspielraum eingeräumt hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1125-W/05
- Stammnummer
- 18381
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF