Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0597-S/02
Ausstellungsbesuche, Museumsbesuche einer selbstständige Künstlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-S/02vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.R., Sbg., vertreten durch Mag.L.,
Wirtschaftstreuhänder, S., vom 6. November 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer
2000 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist als selbstständige
Künstlerin und Lehrbeauftragte für Keramik und Werkzeugerziehung
für Kunst am Bau an der Universität Mozarteum tätig und machte in
ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 Museumsbesuche in
Wien und München als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16.Oktober 2001 wurden
nachfolgende Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten
anerkannt:
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18.02.2000
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Wien: Ausstellungsbesuch Secession, Sammlung
Essl
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ATS 3.655,00
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19.03.2000
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München: Ausstellungsbesuch "Beauty now"
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ATS 2.142,20
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16.09.2000
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München: Bayerische
Staatsgemäldesammlung
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ATS 1.569,00
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20.07.2000
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Wien: Kunst am Bau
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ATS 3.750,80
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GESAMT
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ATS
11.117,00
In der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung
brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, sie erziele Einkünfte
aus einer künstlerischen Tätigkeit, aus der Anfertigung von
Gebrauchskunstgegenständen und aus nichtselbstständiger Arbeit
(Lehrauftrag für Keramik und Werkzeugerziehung für Kunst am Bau an der
Universität Mozarteum in Salzburg). Weites sei sie Vorstand im Kunstverein
und Jurymitglied für die Vergabe des Preises "Kunst am Bau". Als
Künstlerin müsse sie sich in der Welt der Kunst umsehen, wie sie mit
ihren eigenen Erzeugnissen am Markt liege, wie andere Künstler ihre Werke
organisierten und präsentierten bzw. was Künstler machten und wie die
Nachfrage am Kunstmarkt generell wäre. Um ihre Jurytätigkeit
- eine zwingende Folge des Lehrauftrages - ausüben zu
können, müsse sie Informationen sammeln, wie z.B. die Kunst am Bau in
Wien verstanden und interpretiert würde. Dazu sei es aber notwendig nach
Wien zu reisen und dort die entsprechenden Ausstellungen zu besuchen. Des
Weiteren habe die Bw ihren Studenten Wissensinhalte zu vermitteln, die auf dem
aktuellsten Stand sein sollten. Um das zu gewährleisten müsse sie sich
laufend weiterbilden und die Lehrinhalte auf ihre Aktualität und
Veränderungen überprüfen. Aus diesem Grund sei es notwendig
Ausstellungen wie z.B. die "Beauty now" in München zu besuchen, wo
Tendenzen in der aktuellen Kunst gezeigt würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.November 2001 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen
festgestellt, dass Aufwendungen für den Besuch von Museen und Ausstellungen
nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden könnten, da
der Besuch von Ausstellungen und Museen in aller Regel nicht nur für
Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sondern von allgemeinen Interesse
sei.
Im dagegen am 21.Dezember 2001 eingebrachten Vorlageantrag
wird eingewendet, dass die Bw dem Argument der Behörde, es handle sich um
private Museumsbesuche, nicht folgen könne. Die Berufungswerberin sei im
Kunstbereich tätig und habe sich entsprechend fortzubilden. Die
Museumsbesuche würden dem Fortbildungsprogramm entsprechen, wie sie ein
Steuerberater oder Finanzbeamter mit dem Besuch von Fachtagungen im Steuerrecht
hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen
und Ausgaben für die Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die Anschaffung von einschlägigen
Büchern, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Kompaktkassetten und
Audiokassetten, der Besuch von Ausstellungen und Museen, sowie der Erwerb von
Ausstellungskatalogen dazu beitragen kann, den Unterricht eines Lehrers
lebendiger und für seine Studenten/Studentinnen interessanter zu gestalten,
ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten werden die
getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20
Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie (ungeachtet ihrer
Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit) als Aufwendungen
"für die Lebensführung" beurteilt werden müssen (vgl. VwGH vom
26.4.2000, 96/14/0098). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 26.9.2000, 94/13/0171, explizit darauf hingewiesen, dass
Ausstellungen und Museen in aller Regel nicht nur für Angehörige einer
bestimmten Berufsgruppe, sondern von allgemeinen Interesse sind. Maßstab
für Besuche in Ausstellungen und Museen ist, ob diese von allgemeinen
Interesse sein könnten, oder ob sie nur für eine bestimmte
Berufsgruppe geeignet sind. Aus den erkennbaren Inhalten der gegenständlich
besuchten Ausstellungen und Museen lässt sich ableiten, dass diese durchaus
von allgemeinen Interesse sind ( Wiener Secession, Sammlung Essl, bayerische
Staatsgemäldesammlung). Die Bw brachte dazu lediglich vor, dass es sich bei
den strittigen Besuchen von Ausstellungen und Museen nicht um private
Museumsbesuche handle, sondern um ein Fortbildungsprogramm, vergleichbar den
Fachtagungen von Steuerberatern und Finanzbeamten im Bereich des
Steuerrechtes. Dazu ist anzumerken, dass derartige Tagungen nicht im
allgemeinen Interesse der Bevölkerung liegen und dass die erwähnten
Tagungen normalerweise einem geschlossenen Personenkreis zur Verfügung
stehen, der mit dieser Materie ausschließlich zu arbeiten hat. Solche
Tagungen sind in der Regel auch nicht der breiten Öffentlichkeit
zugänglich. Aus diesen Gründen geht das Argument ins Leere. Nach
Auffassung der Rechtsmittelbehörde können die obangeführten
Museums- und Ausstellungsbesuche nicht mit Fachtagungen oder sonstigen
beruflichen Fortbildungen verglichen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-S/02
- Stammnummer
- 18378
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF