Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0098-Z1W/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0098-Z1W/04vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas
Stenitzer, Mag. Kurt Schlick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya,
Rathausgasse 4, vom 10. Mai 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 14. April 2004, Zl. 100/34425/64/2003,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige Hauptzollamt Wien wies mit seinem Bescheid vom
18. Februar 2004, Zahl 100/34425/35/2003 den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides
über die Festsetzung von Säumniszinsen vom 24. November 2003 ab.
Da die Berufung gegen den Säumniszinsenbescheid bereits mit
Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei, lägen keine Abgaben mehr vor,
deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung der Berufung
abhänge.
Dagegen legte der Bf. in offensichtlich offener Frist den
Rechtsbehelf der Berufung ein und führte dort aus, dass die dem
Säumniszinsenbescheid vom 24. November 2003 zugrunde liegende
Eingangsabgabenschuld zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und außerdem
über die gegen den Abgabenbescheid eingebrachte Berufung noch nicht
entschieden worden sei. Der Bf. habe jedenfalls die streitverfangenen Waren
nicht vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht. Es bestünden
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im
Sinne des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK, womit eine Aussetzung der Vollziehung
der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. November 2003
gerechtfertigt sei.
Mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2004
wies das Hauptzollamt Wien diese Berufung zur Zahl 100/34425/64/2003 als
unbegründet ab. In der dagegen eingelegten Beschwerde führte der Bf.
aus wie in der Berufung und beantragte die Stattgabe der Aussetzung der
Vollziehung bzw. die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Es ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Mit dem auch dem
gegenständlichen Verfahren letztlich zu Grunde liegenden Abgabenbescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003, Zl. 100/3445/14/2003, wurde
dem Bf. gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 zweiter
Anstrich ZK ein Gesamtbetrag an Eingangsabgaben und einer Abgabenerhöhung
von € 2.456.474,84 vorgeschrieben. Über die dagegen eingebrachte
Berufung hat das Zollamt Wien noch nicht entschieden. Dazu ist zunächst ist
festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren die Pflicht zur Erhebung
dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer - wie derzeit im gegenständlichen
Fall - formellen Abgabenschuld voraussetzt (z.B. VwGH vom 30. Mai 1995,
Zahl 95/13/0130).
Da die Abgaben laut Kontoauszug
vom 17. März 2005 zum Abgabenkonto des Bf. mit der Nummer 100/0163198
jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden sind, schrieb am
24. November 2003 das damalige Hauptzollamt Wien dem Bf. für den
Säumniszeitraum vom 15. Oktober 2003 bis zum 14. November 2004
Säumniszinsen von 4,41% der Bemessungsgrundlage von € 2,456.474,
84, nämlich € 9.027,55, zur Entrichtung vor.
Das gegen diesen
Säumniszinsenbescheid vom Bf. angestrengte Rechtsbehelfsverfahren ist mit
der am 19. August 2005 ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zur GZ. ZRV/0027-Z1W/04 abgeschlossen worden.
Der Säumniszinsenbescheid ist demnach zu Recht ergangen. Die Zustellung
dieser Berufungsentscheidung an die Vertreter des Bf. und an das Zollamt Wien
erfolgte jeweils am 23. August 2005.
Das gegenständliche
Aussetzungsverfahren bezieht sich auf diese Säumniszinsen.
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 9. Juni 2004,
Zahl 2004/16/0047) ist ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der
maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen in den Aussetzungsverfahren in
der Sache zu entscheiden. D.h., auch im gegenständlichern Verfahren ist
eine solche Sachentscheidung erforderlich.
In den schriftlichen
Rechtsbehelfseingaben bringt der Bf. zunächst ausschließlich
inhaltliche Argumente gegen den von ihm auch bekämpften oben zitierten
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003 vor und leitet
daraus im Sinne des Art. 244 ZK begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides vom 24. November
2003 ab. Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
19. August 2005, GZ. ZRV/0027-Z1W/04, mit der die Beschwerde des. Bf. gegen
die Vorschreibung der Säumniszinsen rechtswirksam und rechtskräftig
abgewiesen worden ist, sind solche Zweifel jedenfalls ausgeräumt worden und
eine Aussetzung der Vollziehung ist aus diesem Grund nicht
möglich.
Zum weiteren Aussetzungstatbestand des Art. 244 ZK,
dass ihm ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung entstehen könnte,
hat der Bf. nichts vorgebracht.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat
daher selbst überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (z.B. VwGH vom 27. September 1999,
Zahl 98/17/0227). Da der Bf. bis jetzt in diesem gesamten Verfahren
überhaupt keine Behauptungen zu einem allfälligen für ihn
unersetzbaren Schaden gemacht hat, kann dieser Umstand auch nicht zur Aussetzung
der Vollziehung führen (siehe auch VwGH vom 9. April 2004, Zahl
2002/16/0139).
Die Beschwerde war daher abzuweisen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0098-Z1W/04
- Stammnummer
- 18377
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF