Findok · EAS-Auskünfte
EAS 144
Kreditverkäufe nach Korea
geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/7/1-IV/4/92vom 03.07.1992
Wortlaut laut Findok
Zinsen, die österreichische Exportunternehmen aus
Kreditverkäufen an koreanische Abnehmer beziehen, unterliegen
gemäß Artikel 11 DBA-Korea der österreichischen Besteuerung.
Durch die Sonderbestimmung des Art. 11 Abs. 3 lit. c wird Korea verpflichtet, in
den Fällen der Kreditkäufe auf das ihm sonst zustehende Recht zu
verzichten, die nach Österreich fließenden Zinsen einer maximal
10-prozentigen Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Die Sonderbestimmung ist daher
nicht in der gegenteiligen Richtung zu interpretieren, dass solche Zinsen in
Österreich steuerfrei wären; denn der Begriff des
"Nutzungsberechtigten", nach dessen Ansässigkeit sich bestimmt, welcher
Staat steuerberechtigt ist, ist der Nutzungsberechtigte der Zinsen (dh. der
über die Zinsen wirtschaftlich Verfügungsberechtigte) und nicht der
Käufer der exportierten Waren.
3. Juli
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 1999/7/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18368
- Gültig
- 03.07.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF