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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 144

Kreditverkäufe nach Korea

geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/7/1-IV/4/92vom 03.07.1992

Wortlaut laut Findok

  Zinsen, die österreichische Exportunternehmen aus Kreditverkäufen an koreanische Abnehmer beziehen, unterliegen gemäß Artikel 11 DBA-Korea der österreichischen Besteuerung. Durch die Sonderbestimmung des Art. 11 Abs. 3 lit. c wird Korea verpflichtet, in den Fällen der Kreditkäufe auf das ihm sonst zustehende Recht zu verzichten, die nach Österreich fließenden Zinsen einer maximal 10-prozentigen Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Die Sonderbestimmung ist daher nicht in der gegenteiligen Richtung zu interpretieren, dass solche Zinsen in Österreich steuerfrei wären; denn der Begriff des "Nutzungsberechtigten", nach dessen Ansässigkeit sich bestimmt, welcher Staat steuerberechtigt ist, ist der Nutzungsberechtigte der Zinsen (dh. der über die Zinsen wirtschaftlich Verfügungsberechtigte) und nicht der Käufer der exportierten Waren. 3. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

QuellensteuerZufluss

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 1999/7/1-IV/4/92
Stammnummer
18368
Gültig
03.07.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF