Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0653-S/02
Berufskleidung eines Zahnarztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0653-S/02vom 09.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur typische Berufskleidung erfüllt den Begriff der Betriebsausgaben. Da weiße Poloshirts, Hosen, Socken und Schuhe keine typische Berufskleidung eines Zahnarztes darstellen, können sie nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Gleiches gilt für die Kosten von Hemdenreparaturen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.K., Sbg., vertreten durch
E.E.,Sbg., vom 25. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 3. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer 2000 wie
folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21.Februar 2002 zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ( Bw ) Dr.K. hat in seiner
Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 Werbungskosten
für Arbeitskleidung für sich und seine Assistentinnen (weiße
Polos, Hosen und Stutzen), Reparaturen und Instandhaltungskosten (Brille), sowie
sonstige Gebühren und Abgaben (inklusive Werbeaufwand) geltend
gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid vom 3.10.2001 wurden die
Arbeitskleidung für seine Assistentinnen, seine eigene Arbeitskleidung, die
Reparaturkosten für die Lupenbrille und der Werbeaufwand von ATS
12.169,00.- vom Finanzamt nicht anerkannt.
Aufgrund der fristgerechten Berufung kam es zu einem
geänderten Einkommensbescheid für das Jahr 2000, in dem sowohl die
Lupenbrille, als auch der Werbeaufwand, nicht jedoch die Arbeitskleidung
anerkannt wurden, obwohl der Bw nach Vorhalt erklärt hatte, dass es sich
bei den 13 weißen Poloshirts im Wert von ATS 11.115,00.- für seine
Assistentinnen ausschließlich um Arbeitskleidung handle. Betreffend den
Kauf von weißen Hemden, Hosen und Stutzen im Wert von ATS 15.223,00.-
handle es sich ebenfalls ausschließlich um Arbeitskleidung, die nur in der
Ordination getragen würde.
Im dem am 22.März 2002 eingelangten Vorlageantrag
wurde die Berufung ergänzt und um die Anerkennung folgender Ausgaben als
Betriebsausgaben durch Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersucht:
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Arbeitskleidung
Assistentinnen:
Rechnung Dantendorfer vom 15.2.2000:11 weiße
Polos
Rechnung Dantendorfer vom 19.6.2000: 2 weiße
Polos
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ATS
9.405.-
ATS
1.710.-
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ATS
11.115.-
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Arbeitskleidung
HerrDr.K. :
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Rechnung Resmann vom 11.5.2000: 2 Ordinationshosen
weiß
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ATS
4.380.-
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Rechnung Reiter vom 18.7.2000: 1 Paar Ordinationsschuhe
weiß
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ATS
4.790.-
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Rechnung Resmann vom 20.9.2000: 11 Paar weiße
Socken
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ATS
2.250.-
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Rechnung Resmann vom 28.11.2000: 4 weiße Hosen
ändern und
1 weiße Hose neu
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ATS
3.190.-
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Rechnung Knize vom 30.11.2000:
Hemdenreparaturen
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ATS
3.100.-
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ATS
17.710.-
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GESAMT:
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ATS
28.825.-
Bei der Arbeitskleidung der Assistentinnen handle es sich
um eine einheitliche, uniforme Kleidung für die zahnärztlichen
Assistentinnen, die diese ausschließlich in der Ordination tragen
dürften.
Bei der Arbeitskleidung des Berufungswerbers handle es sich
um typische Arbeitskleidung, die nach dem
SKW-Sonderheft Praxisleitfaden EStR 2000,
Dezember 2000, Seite 119 als Kleidung abzugsfähig ist. Es
werde um Anerkennung dieser Aufwendungen ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Regelmäßig zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung;
dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur
während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen
Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben (vgl. zB
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 4 Tz 330
"Kleidung").
Zur Klärung der Frage, ob nun die
berufungsgegenständlichen Kleidungsstücke als typische Berufskleidung
und die diesbezüglichen Bekleidungskosten daher als Betriebsausgaben
anzuerkennen sind, erweist sich die - zu einer der österreichischen
vergleichbaren Rechtslage ergangene - äußerst ausführliche
Entscheidung des BFH vom 6.12.1990, IV R 65/90, BStBl II 1991, 348, als sehr
hilfreich: Demnach sind Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der
Berufsausübung trägt, (nur) dann Betriebsausgaben, wenn eine
außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke infolge ihres rein
funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint. Liegt die Benutzung der
Kleidungsstücke als normale bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im
Rahmen des Möglichen und Üblichen, dann sind die diesbezüglichen
Aufwendungen auf Grund des einkommensteuerlichen Abzugsverbotes ebenso wenig
absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die
überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen
wird. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die beruflich getragene
Kleidung in der Ordination aufbewahrt und sich demzufolge bei Arbeitsbeginn und
-ende umzieht.
Dieser Standpunkt wird auch von der österr. Literatur
und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertreten (vgl. Michael
Kotschnigg in ecolex 1997, 608 und VwGH vom 24.4.1997, Zl 93/15/0069
). Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht keine Veranlassung,
von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung
abzuweichen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das also, dass die
berufungsgegenständlichen weißen Polos der Assistentinnen, die
Hemden, Socken und Schuhe des Berufungswerbers eindeutig nicht die Bedingungen
erfüllen, die an (steuerlich absetzbare) typische Berufskleidung zu stellen
sind, handelt es sich dabei doch offensichtlich um Kleidungsstücke, die
durchaus von jedermann getragen und auch als allgemein übliche
bürgerliche Kleidung bezeichnet werden können.
Nichts anderes gilt aber auch für die
berufungsgegenständlichen weißen Hosen. Auch in diesem Zusammenhang
erscheint die Farbe weiß allein nicht geeignet, diesen den Charakter von
(steuerlich absetzbarer) typischer Berufskleidung zu verleihen. Dass es sich
hier um Hosen handle, die wegen ihres rein funktionalen Charakters
außerberuflich nicht verwendbar seien (wie dies etwa bei Hosen der Fall
ist, die in Schnitt und Material denen entsprechen, wie sie etwa auch bei
Operationen getragen werden), wird nicht einmal vom Berufungswerber
behauptet.
Im Übrigen wurden die berufungsgegenständlichen
Kleidungsstücke auch gar nicht über den Handel mit
Berufsbedarfsartikeln, sondern wie den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist,
im Wesentlichen über Modegeschäfte, wie Resmann und Dantendorfer in
Salzburg bezogen. Auch das spricht gegen die Vermutung, dass im vorliegenden
Fall die für typische Berufskleidung geltenden o.a. Kriterien erfüllt
sind.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend
noch darauf hingewiesen, dass mit dieser Entscheidung im Endergebnis eine
Gleichstellung des Berufungswerbers mit denjenigen Abgabepflichtigen erreicht
wird, die (nur) beruflich Anzug und Krawatte tragen, diese nach der Arbeit
ebenfalls ablegen - und den diesbezüglichen Bekleidungsaufwand auch
nicht steuerlich geltend machen können.
Anders verhält es sich bezüglich der Rechnung
für die Reparatur der Lupenbrille als Ordinationsbrille. Wie das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt hat, konnte dieser
Aufwand als betrieblich anerkannt und somit steuerlich in Abzug gebracht
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
9. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0653-S/02
- Stammnummer
- 18349
- Gültig
- 09.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF