Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/04
Begründung eines Wiederaufnahmsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/04vom 09.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ra., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juli 2004
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 1996 sowie Feststellung von Einkünften für 1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei dem gegenständlichen Unternehmen handelt es sich
nach den Angaben in der für 1996 eingereichten Feststellungserklärung
um ein "nicht gewerbliches Verwaltungsunternehmen nur eigenen Einkommens und
Vermögens im Rahmen selbständiger Arbeit". Die im Jahresabschluss
für 1996 ermittelten Einkünfte (ein Verlust in Höhe von
-5,129.956 S) wurden in der Feststellungserklärung (ohne Angabe des
Betrages) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ausgewiesen.
Im Erstbescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) für 1996 vom
13. Februar 2003 wurden die betreffenden Einkünfte in der
erklärten Höhe von -372.808,44 € (-5,129.956 S), jedoch
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst.
Der Erstbescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für 1996 vom 13. Februar 2003 erging
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2004 nahm
das Finanzamt das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für 1996 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
auf.
Im neuen Sachbescheid vom 2. Juli 2004 wurden die im
Jahr 1996 erzielten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 52.327,64 € (720.044 S) festgestellt.
Den Wiederaufnahmsbescheid vom 2. Juli 2004
begründete das Finanzamt wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind,
die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
In einer zusätzlichen, an die Berufungswerber
gesondert ergangenen Begründung führte das Finanzamt weiters Folgendes
aus:
"Im Zuge der Betriebsprüfung bis 1995 wurde
festgestellt, dass die Einkünfte, die bisher als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärt wurden, nunmehr als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu werten sind. Aus diesem Grund erfolgte auch die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die gebildeten Rückstellungen in Höhe
von insgesamt 5,850.000 S sind bei dieser Einkunftsart nicht
anzuerkennen."
In der gegen den Wiederaufnahms- und neuen Sachbescheid
für 1996 eingebrachten Berufung wird die Aufhebung der Bescheide mit der
Begründung beantragt, bei der Umqualifikation der Einkünfte in
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handle es sich um eine rechtliche
Beurteilung und keine neue Tatsache. Es liege somit kein tauglicher
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der Rechtsprechung sind die Wiederaufnahmsgründe
in der Bescheidbegründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb
notwendig, weil sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; VwGH
12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
0188). Weiters hat die Bescheidbegründung die für die
Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (vgl. VwGH
21.3.1996, 94/15/0085; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Während eine in einem Wiederaufnahmsbescheid fehlende
Ermessensbegründung keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt und von
der Berufungsbehörde nachgeholt werden kann, ist das Fehlen der
Wiederaufnahmsgründe in der Berufungsentscheidung nicht
"sanierbar".
Aus der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides
für 1996 vom 2. Juli 2004 lässt sich nicht erkennen, welche neu
hervorgekommenen Tatsachen für die verfügte Wiederaufnahme
maßgebend waren. Der in der Begründung angeführte Umstand, "im
Zuge der Betriebsprüfung bis 1995" sei festgestellt worden, dass die
Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung zu werten sind, ist
eine rechtliche Würdigung, jedoch kein Wiederaufnahmsgrund. Im Übrigen
wurden die Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft in der
Feststellungserklärung für 1996 ohnehin als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ausgewiesen.
Da die Wiederaufnahmsgründe in der
Bescheidbegründung nicht dargestellt sind, waren die angefochtenen
Bescheide aufzuheben.
Wien, am 9.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/04
- Stammnummer
- 18346
- Gültig
- 09.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF