Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1262-W/05
Beweiswürdigung Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1262-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.A., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) beanspruchte in ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 den
Alleinerzieherabsetzbetrag. Das Finanzamt erließ zunächst im Zuge der
Veranlagung einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid. Mit
Datum vom 31. Jänner 2005 hob das Finanzamt diesen Bescheid
gemäß
§ 299 BAO auf. In dem am selben Tag erlassenen neuen
Einkommensteuerbescheid verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung
eines Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung, die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bw seien höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 € gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung, wobei sie zur
Begründung ausführte, in ihrem Fall lägen die Voraussetzungen
für den Alleinerzieherabsetzbetrag vor, weil ihr damaliger Ehemann, M.A.
(idF auch [früherer] Ehemann) im Jahr 2003 bereits von ihr dauernd getrennt
gelebt habe. Er sei zwar noch an ihrer Adresse gemeldet gewesen,
tatsächlich habe er aber nicht mehr bei ihr gewohnt. Mittlerweile, seit
Jänner 2005, seien sie auch geschieden. Im Jahr 2003 habe sie
Familienbeihilfe für drei Kinder bezogen. Die Voraussetzungen für
einen Alleinerzieherabsetzbetrag seien daher gegeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte, das Berufungsschreiben
habe keine neue Bewertung der vorliegenden Sachlage ergeben, die zu einer
begründeten Änderung des angefochtenen Bescheides Anlass geben
könnte. Laut Auszug des Zentralmelderegisters sei der geschiedene Ehemann
seit 28.2.1996 an ihrer Wohnadresse polizeilich hauptgemeldet. Die Tatsache,
dass er bis zum 15.2.2005 eben dort gemeldet gewesen sei, spreche eher
dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages nicht gegeben seien. Die Berufung sei daher
abzuweisen.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bw ergänzend
aus, sie habe bereits in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass ihr
früherer Ehemann noch bei ihr gemeldet gewesen sei. Sie hätten
allerdings seit dem Jahr 2003 dauernd getrennt gelebt. Der Ehemann habe bei
seinen Eltern gewohnt. Es seien also die Voraussetzungen für den
Alleinerzieherabsetzbetrag gegeben. Die Feststellungen in der
Bescheidbegründung (Auszug aus dem Zentralmelderegister) seien
überflüssig, da sie diese Tatsache ja bekannt gegeben habe. Dieser
sinnlose Ermittlungsschritt sei daher nicht nachvollziehbar.
Das Finanzamt forderte in der Folge den früheren
Ehemann der Bw schriftlich auf, bekannt zu geben, an welcher Adresse er im
Jahr 2003 wohnhaft gewesen sei. Der frühere Ehemann der Bw gab dazu
bekannt, er sei im Jahr 2003 an derselben Adresse wie die Bw wohnhaft
gewesen.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte die Bw, zu diesen
Angaben ihres früheren Ehemannes Stellung zu nehmen, wobei der
Unabhängige Finanzsenat ausführte, sofern die Bw keine die bisherigen
Ermittlungsergebnisse entkräftenden Beweismittel beibringen könne,
werde in der Berufungsentscheidung davon ausgegangen werden, dass der
frühere Ehemann an der selben Adresse wie die Bw wohnhaft gewesen
sei.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Unabhängigen Finanzsenat erklärte die Bw, ihr früherer Ehemann
habe in seiner Vorhaltsbeantwortung nicht die Wahrheit gesagt. Er habe
tatsächlich nicht bei ihr gewohnt. Er sei gewalttätig und habe nicht
ausziehen wollen. Er sei starker Alkoholiker. Sie habe gerichtlich erzwingen
müssen, dass er ausziehe. Sie habe dann die Wohnungsschlösser
austauschen lassen. Das sei im Februar 2004 gewesen. Im Jahr 2003 habe
er ua bei seinen Eltern gewohnt. Damals sei er jeweils mehrere Wochen oder
Monate nicht zu Hause gewesen. Wenn er Geld gebraucht habe, sei er vorbei
gekommen, habe mit ihr gestritten und sie geschlagen. Als die Polizei gekommen
sei, sei er dann verschwunden. Er sei damals immer nur kurz, einige Stunden oder
einen Tag da gewesen. Sie habe ihn aber nicht polizeilich abmelden können,
das Meldeamt habe gesagt, dass es seine eheliche Wohnung sei und daher nicht
abgemeldet werden könne. Seit Ende Oktober 2004 wohnten die Kinder bei
ihrem früheren Ehemann. Im Zuge dieser Vorsprache legte die Bw das
Scheidungsurteil vom 28.12.2004, eine Niederschrift vom 16.2.2004 sowie ein
gerichtliches Protokoll vom 3.2.2004 vor.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in weiterer Folge den
gerichtlichen Akt betreffend das Scheidungsverfahren, xxCyy/04z,
beigeschafft.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete in der Folge an
die Bw folgenden Vorhalt:
"Aus den von Ihnen anlässlich Ihrer
Vorsprache vorgelegten Unterlagen (Scheidungsurteil vom 28.12.2004,
Niederschrift vom 16.2.2004, gerichtliches Protokoll vom 3.2.2004) ergibt sich
lediglich, dass ihr früherer Ehemann im Februar 2004 aus Ihrer Wohnung
ausgezogen ist. Hingegen finden sich darin keinerlei Hinweise, dass Ihr
früherer Ehemann - wie von Ihnen behauptet - bereits im Jahr
2003 überwiegend nicht mit Ihnen gemeinsam an Ihrem Wohnsitz wohnhaft war.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher den gerichtlichen Scheidungsakt
beigeschafft. Auch aus diesem Akt ergeben sich keine derartigen Hinweise. So
haben Sie selbst in Ihrer Einvernahme am 2.9.2004 ausgesagt, dass ihr
früherer Ehemann im Februar 2004 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
In Beschluss des Bezirksgerichtes B. vom 17.2.2004, xxCyy/04z - 13 stellt
das Gericht im Einklang mit dem späteren Scheidungsurteil fest, dass Sie
und Ihr früherer Ehemann nach wie vor in häuslicher Gemeinschaft
leben. Seit dem Zeitpunkt ab Erhalt der Klage wohne der frühere Ehemann
nicht mehr in der ehelichen Wohnung. Er übernachte bei Bekannten. Auch die
übrigen im gerichtlichen Scheidungsverfahren vernommenen Personen haben
keinerlei Angaben gemacht, aus denen sich ergäbe, dass Ihr früherer
Ehemann im Jahr 2003 überwiegend nicht gemeinsam mit Ihnen an Ihrer Adresse
wohnhaft gewesen sei.
Angesichts der bisherigen Aktenlage beabsichtigt
der Unabhängige Finanzsenat daher - sofern nicht noch gegenteilige
Beweise erbracht werden - in seiner Berufungsentscheidung als erwiesen
anzusehen, dass Ihr früherer Ehemann M.A. im Jahr 2003 an derselben Adresse
wie Sie wohnhaft war und erst im Februar 2004 aus dieser Wohnung ausgezogen ist
und somit die Voraussetzung, dass Sie im Jahr 2003 mit mindestens einem Kind
mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebten,
nicht erfüllt ist.
Es wird Ihnen innerhalb der oben genannten Frist
Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Umständen zu äußern
und allenfalls weitere Beweise beizubringen."
Anlässlich einer weiteren
persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat am 4.10.2005 gab
die Bw zu diesem Vorhalt an, sie könne den im Vorhalt geforderten Beweis
weder durch Vorlage von Urkunden noch durch die Namhaftmachung von Zeugen
erbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Unabhängige
Finanzsenat sieht es als erwiesen an, dass der frühere Ehemann der Bw M.A.
im Jahr 2003 an derselben Adresse wie die Bw wohnhaft war und erst im
Februar 2004 aus dieser Wohnung ausgezogen ist. Die Voraussetzung, dass die
Bw im Jahr 2003 mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte, ist somit nicht erfüllt. Diese
Feststellungen gründen sich auf folgende
Beweiswürdigung:
In dem von der Bw vorgelegten Protokoll des BG B. vom
3.2.2004 gibt die Bw an, sie lebe mit dem Beklagten (früherer Ehemann) nach
wie vor in häuslicher Gemeinschaft. Im Scheidungsurteil des BG B. wird
festgestellt, dass der Beklagte (früherer Ehemann) nach dem Erhalt des
Beschlusses vom 17.2.2004, mit dem die Anträge der Klägerin (Bw) gegen
den Beklagten auf Erlassung eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes
hinsichtlich der Ehewohnung sowie des Verbotes der Kontaktaufnahme abgewiesen
wurden, unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen im Februar 2004 aus
der Ehewohnung auszog. Seit diesem Zeitpunkt ist die eheliche Gemeinschaft der
Streitteile aufgehoben. Laut der von der Bw vorgelegten Niederschrift vom
16.2.2004 hat die Bw an diesem Tag versucht, ihren damaligen Ehemann an ihrer
Wohnadresse abzumelden. Der frühere Ehemann der Bw hat angegeben, dass er
im Jahr 2003 an der Adresse der Bw wohnhaft war.
Aus dem durch den Unabhängigen Finanzsenat
beigeschafften Gerichtsakt betreffend das Scheidungsverfahren xxCyy/04z ergaben
sich keinerlei Hinweise darauf, dass der frühere Ehemann im Jahr 2003
nicht mehr an derselben Adresse wie die Bw wohnhaft gewesen sei. Im Beschluss
des BG B. vom 17.2.2004, xxCyy/04z - 13 stellt das Gericht im Einklang mit dem
späteren Scheidungsurteil fest, dass die Bw und ihr früherer Ehemann
nach wie vor in häuslicher Gemeinschaft leben. Seit dem Zeitpunkt ab Erhalt
der Klage wohne der frühere Ehemann nicht mehr in der ehelichen Wohnung. Er
übernachte bei Bekannten. In ihrer gerichtlichen Einvernahme am 2.9.2004
gab die Bw an, dass ihr früherer Ehemann im Februar 2004 aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
Die von der Bw im
Abgabenverfahren aufgestellte Behauptung, ihr früherer Ehemann habe bereits
im Jahr 2003 überwiegend nicht mehr an der selben Adresse wie sie
selbst gewohnt, blieb daher ohne Beweis. Im Hinblick auf die von der Bw
vorgelegten Urkunden, die Angaben der Bw im gerichtlichen Scheidungsverfahren
sowie die Angaben der übrigen im gerichtlichen Scheidungsverfahren
vernommenen Personen sieht es daher der Unabhängige Finanzsenat als
erwiesen an, dass der frühere Ehemann der Bw im Streitjahr überwiegend
an der selben Adresse wohnhaft war wie die Bw selbst.
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG
steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 €
jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Diese Voraussetzung ist
nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Ein
Alleinerzieherabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Die Berufung war daher gemäß
§ 289
Abs 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1262-W/05
- Stammnummer
- 18333
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF