Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0406-W/05
Ausbildung an der New York Film Academy vermittelt Pauschbetrages gemäß § 34 Abs.8 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-W/05vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Schulgeld für die Ausbildung an der New York Film Academy ist in Höhe des Pauschbetrages € 110,- mtl. als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Hier: Ausbildung an der New York Film Academy nicht mit jener an der Wiener Film Akademie vergleichbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.H., vertreten durch Schellmann
& Partner, Steuerberatungskanzlei, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte im Jahr 2003 € 31.940,- für
auswärtige Berufsausbildung für ihre 2 Kinder geltend. Die 2 Kinder
besuchten im Jahr 2003/2004 (Studienjahr) die New York Film Academy. Das
Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
vorläufig. Die Kosten für die Schule wurden nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt: "Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche
Anerkennung der erklärten Kosten wegen auswärtiger Berufsausbildung an
der New York Film Academy für die zwei Kinder als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sind nicht
gegeben."
Dagegen wurde Berufung erhoben.
"Gemäß
§ 34 Abs.8 EStG gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine
Ausbildungsmöglichkeit an einer entsprechenden Filmakademie bzw.
Filmhochschule ähnlich der New York Film Academy besteht weder in
qualitativer und umfangreicher Hinsicht im Einzugsbereich des Wohnortes nicht,
deshalb ist die Klassifizierung als außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 Abs.8 EStG unserer Rechtsansicht nach hier als gegeben anzusehen.
Ebenso verweisen wir auf RZ 876 LStR welche besagt, dass wenn eine
Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches in Anspruch
genommen werden muss, weil ein Zugang im Einzugsbereich nicht möglich ist,
Zwangsläufigkeit vorliegt und der Freibetrag zusteht.
Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß
§ 34 Abs.1 EStG sehen wir ebenfalls als erfüllt an, wie wir Ihnen
nachstehend gerne erläutern:
Die Außergewöhnlichkeit
gemäß
§ 34 Abs.2 EStG ist im Vergleich zur Mehrzahl anderer
Steuerpflichtiger gleicher Einkommen- und Vermögensverhältnisse
aufgrund der exorbitanten Höhe der Ausbildungskosten in Höhe von USD
39.925,00 für beide Kinder nach gegeben.
Die Zwangsläufigkeit gemäß
§
34 Abs.3 EStG, welche tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe
erfordert, sehen wir hinsichtlich der tatsächlichen und auch sittlichen
Verpflichtung einer Mutter gegenüber Ihrer Söhne hinsichtlich der
freien Wahl des angestrebten Berufes als gegeben an.
Die wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist unserer Rechtsansicht nach
ebenfalls aufgrund der Höhe der Kosten wie bereits oben erwähnt
gegeben.
Daher stellen wir den Antrag, den Bescheid
dahingehend abzuändern, als dass € 2.640,00 bei den
außergewöhnlichen Belastungen wie ursprünglich beantragt wieder
angesetzt werden."
Das Finanzamt wies die Berufung mit einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung ab.
"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht
besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu
erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Es wurden keine
Gründe dargelegt, warum dieses Studium an der Wiener Filmakademie nicht dem
der New York Film Academy gleichzusetzen ist. Wird eine
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugesbereich des Wohnortes nur deswegen nicht
wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind
"schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte
Qualifikation) gesetzt werden, sind aber die Lehrinhalte und der
Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine
Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag
gemäß
§ 34 Abs.8 EStG 1988. Es ist durchaus
üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Auch
unter Berücksichtigung einer grundsätzlichen freien Berufswahl sind
die Eltern (im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht verpflichtet,
ihrem Kind jeden mit hohen Kosten verbundenen, speziellen Ausbildungswunsch zu
erfüllen.
In Anbetracht der Höhe der Kosten wird darauf
verwiesen, dass nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen sind, die aus dem laufenden Einkommen getätigt
werden."
Es wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
U.a. wurde ausgeführt: "Gemäß
§ 34 Abs.8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Eine so spezielle Ausbildungsmöglichkeit an
der entsprechenden Filmakademie bzw. Filmhochschule ähnlich der New York
Film Academy besteht am Wohnort in qualitativer Hinsicht (Ausbildung für
Trick- und Spielfilm im Special Effect Bereich, 3D Animationen) überhaupt
nicht.
Das Ausbildungsangebot der Wiener
Filmakademie (aber auch anderer europäischer Einrichtungen) enthält in
dieser Art keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit.
Ebenso verweisen wir auf Rz 876
LStR welche besagt, dass wenn eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb
des Einzugsbereiches in Anspruch genommen werden muss, weil ein Zugang im
Einzugsbereich nicht möglich ist, Zwangsläufigkeit vorliegt und der
Freibetrag zusteht.
Die allgemeinen Voraussetzungen
gemäß
§ 34 Abs.2 EStG sehen wir ebenfalls als erfüllt an,
wie wir Ihnen nachstehend erläutern:
Die
Außergewöhnlichkeit gemäß
§ 34 Abs.2 EStG ist im
Vergleich zur Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse auf Grund der exorbitanten Höhe der
Ausbildungskosten in Höhe von USD 39.925,- für beide Kinder unserer
Rechtsansicht nach gegeben. Die Kosten werden aus dem laufenden Einkommen
getätigt, wir verwiesen auf die Ausschüttungen die Frau H. aus dem
GmbH jährlich erhält!
Die Zwangsläufigkeit gemäß
§
34 Abs.3 EStG, welche tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe
erfordert sehen wir hinsichtlich der tatsächlichen und auch sittlichen
Verpflichtung einer Mutter gegenüber Ihrer Söhne hinsichtlich der
freien Wahl des angestrebten Berufes als gegeben an,
Die wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist unserer Rechtsansicht nach
ebenfalls aufgrund der Höhe der Kosten wie bereits oben erwähnt
gegeben.
Wir stellen daher den Antrag, den Bescheid
dahingehend abzuändern, als dass EUR 2.640,- bei den
außerordentlichen Belastungen wie ursprünglich beantragt wieder
angesetzt werden."
Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht,
den Unterschied zwischen der Ausbildung auf der "Wiener Filmakademie" und der
New Yorker Academy zu erläutern.
Weiters wurde die Bw. ersucht, die in dem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung angeführte Zugangsmöglichkeit zur
Wiener Filmakademie und zur New York Acadamy näher zu
erklären.
In dem Antwortschreiben wurde folgendes
ausgeführt:
"Die
wesentlichsten Unterschiede der New York Film Academy im Vergleich zu der Wiener
Film Akademie bestehen in der Zugangsbeschränkungen und der langen
Studienzeit bei der Absolvierung des Studiums in Wien.
Ohne
Vorkenntnisse des Films ist die Zulassung zur Absolvierung der Wiener Film
Akademie nicht möglich, die Absolvierung einer Zulassungsprüfung wird
verlangt. Um möglicherweise aufgenommen zu werden, werden vorweg die
Produktion eines Films verlangt, sowie mehrere mündliche Fachgespräche
geführt um die künstlerische Begabung des Bewerbers festzustellen.
Ganz im Gegensatz dazu wird von der New York Film Academy ausdrücklich
betont, dass keine derartige Vorkenntnisse notwendig sind und keine
Aufnahmeprüfung verlangt wird.
Es waren im
konkreten Fall keine wie auch immer gearteten Erfahrungen und Vorkenntnisse mit
Videokameras und dergleichen vorhanden. Die Chancen die Zulassungsprüfung
zu bestehen bestand de facto nicht.
Die
Mindeststudienzeit in Wien beträgt 6 Semester für das
Bakkallaureatsstudium und für das Magisterstudium welches auf dem vorher
genannten aufbaut, weitere 4 Semester. Lehrgänge mit einer kürzeren
Dauer werden nicht angeboten.
Die New York
Film Academy bietet eine Lehrgang an welcher nur 8 Monate dauert. Auch dieser
Aspekt war wesentlich für die Entscheidung für die New York Film
Academy.
Dieser o.g.
8-monatige Lehrgang an der New York Film Academy schließt mit einer
Diplomarbeit ab. Diese wurde bereits erfolgreich abgeschlossen.
Des weiteren
halten wir fest, dass die New York Film Academy weltweit bekannt ist, weltweit
über einen ausgezeichneten Ruf verfügt und dies die Chance in diesem
Berufsfeld Fuß zu fassen deutlich erhöht. Sie gilt als eine
höchst angesehene Institution.
Betrachtet man
den Studienplan der Wiener Film Akademie im Detail so geht hervor, dass dieser
deutlich auf künstlerische, wissenschaftliche und gestalterische
Fähigkeiten abstellt. Dies wird ebenso im Studienplan erwähnt. Die New
York Film Academy deckt hingegen im Verlauf des 8-monatigen Lehrganges
primär die gesamte technische Produktion und Entwicklung eines Filmes
ab.
Als
gleichwertig können unserer Ansicht nach die beiden
Ausbildungsmöglichkeiten nicht betrachtet werde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG gemäß der
für das Streitjahr geltenden Fassung mindern außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Schon das Fehlen einer einzigen im Gesetz
aufgezählten Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
aus.
Gemäß Abs.6 können Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs.8 ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Nach § 34 Abs.8 EStG gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
"110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der Bw.
beantragten Kosten für die Berufsausbildung ihrer Söhne
außerhalb des Wohnortes in Höhe von € 2.640,00 - (€
110,- x12 Monate x 2) im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung unter die außergewöhnliche
Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür
grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag
abgegolten.
Das Schulgeld ist mit § 34 Abs.8 zwar nicht
abgegolten, doch hat der Gesetzgeber hier durch eine weitgehende
Schulgeldbefreiung vorgesorgt. Davon abgesehen ist das Schulgeld deshalb nicht
berücksichtigungsfähig, weil es sich dabei um eine Unterhaltsleistung
handelt, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde. (
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, Doralt § 34 Tz.62ff)
Ob die im Berufungsfall beantragten Kosten einer
ausländischen Schulausbildung die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzuges
einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen, ist nach der dazu
ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Aus dieser
leitet sich ab, dass die infolge einer auswärtigen Berufsausbildung
entstandenen Unterbringungskosten bzw. höhere Fahrtkosten durch den §
34 Abs.8 EStG vorgesehenen Pauschbetrag abgedeckt werden sollen. Diese
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt
jedoch nicht von der Prüfung der Frage, ob eine Berufsausbildung auch dem
Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn am
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich, unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes eine gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Eine Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen ist dann zu
verneinen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen
Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes
gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist.
Bei Beurteilung der Voraussetzungen der
Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung ist zu beachten,
dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den
nach § 34 Abs.8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern
führt, zumal es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse ihrer
Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne
sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. So gebietet weder die in
§ 140 ABGB normierte gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche
Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu
lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an
einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, auch wenn
dadurch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die
spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein
wird.
Es ist somit auch für die Anerkennung der nach §
34 Abs.8 EStG 1988 zwangspauschalierten Kosten für ein - allenfalls
gegebenes Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihre Art nach
vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich
ist.
Die Bw. führte in der Beantwortung des Vorhaltes der
Berufungsbehörde aus, dass die wesentlichen Unterschiede der New York Film
Academy im Vergleich zu der Wiener Film Akademie in den
Zugangsbeschränkungen und der langen Studienzeit bei der Absolvierung des
Studiums in Wien bestehe.
In Wien sind laut Aussagen der Bw. Vorkenntnisse
nötig. Weiters werden Zulassungsprüfung und ein bereits vorweg
produzierter Film verlangt. Eine künstlerische Begabung des Bewerbers ist
Voraussetzung.
Der Unterschied zu der Ausbildung an der New York Film
Academy ist, dass keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden Eine
künstlerische Begabung ist nicht Voraussetzung. Durch die Ausbildung bei
der New York Film Academy wird die gesamte technische Produktion und Entwicklung
des Film abgedeckt.
Weiter ist ein wesentlicher Unterschied die Studiumsdauer.
In Wien beträgt das Studium mindestens 6 Semester, die New York Film
Academy bietet einen Lehrgang an, welcher nur 8 Monate dauert. Der 8-monatige
Lehrgang schließt mit einer Diplomprüfung und einer Diplomarbeit ab,
welche laut Ausführungen der Bw. bereits erfolgreich abgeschlossen
wurde.
Ein weitere wesentlicher Unterschied ist, dass die N.Y.Film
Academy weltweit bekannt ist, die Chancen in diesem Berufsfeld Fuß zu
fassen daher deutlich erhöht sind.
Den vorstehenden Ausführungen folgend ist die im
Inland gebotene Ausbildung an der Wiener Film Akademie nicht mit der an der.
N.Y.Film Acedemy vergleichbar.
Die Schulkosten in Höhe des Pauschbetrages waren
anzuerkennen.
Wie von der Bw. ausgeführt dauert der Lehrgang in der
N.Y.Film Academie 8 Monate, somit waren nicht die beantragten € 2.640,-,
d.s. 2x 12 Monate à
€ 110,-, sondern 2x8 Monate à
€110,-
das ergibt €1.760,- als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Der Berufung war teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-W/05
- Stammnummer
- 18323
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF