Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1177-W/04
Erbsentschlagung zu Gunsten unterliegt zur Gänze der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1177-W/04vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer qualifizierten Erbsentschlagung unterliegt der Übergang des Erbteiles zur Gänze der Schenkungssteuer, auch wenn bei vorbehaltsloser Entschlagung der Erwerber einen Teil davon von Todes wegen erworben hätte. Eine Aufspaltung ist nicht möglich, da dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz die wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.B., J., vertreten durch Herrn
D.B., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 11. März 2004 betreffend Schenkungssteuer
(Erwerbe von 1. Herrn J.B., 2. Frau B.H., 3. Frau M.H. und 4. Frau A.N.)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau R.B. ist am 21. Oktober 2002 verstorben. Auf
Grund des Gesetzes waren die Kinder Herr E.B., der Berufungswerber, Herr J.B.,
Frau B.H., Frau M.H. und Frau A.N. zu je einem Sechstel und die Enkelkinder K.E.
und N.E. zu je einem Zwölftel als Erben berufen. Vor Abgabe der
Erbserklärung verzichteten Herr J.B., Frau B.H., Frau A.N. und Frau M.H. zu
Gunsten des Berufungswerbers auf ihr Erbrecht. In der Folge wurden vom
Berufungswerber und den beiden Enkelkindern bedingte Erbserklärungen
abgegeben. Das Abhandlungsgericht legte diese Erbsentschlagungen sowie die
abgegebenen Erbserklärungen der Einantwortung des Nachlasses zu Grunde. Mit
Einantwortungsurkunde vom 20. August 2003 wurde der Nachlass dem
Berufungswerber zu fünf Sechsteln und den beiden Enkelkindern zu je einem
Zwölftel eingeantwortet.
Mit den vier Bescheiden je vom 11. März 2004
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
die Erbsentschlagungen des Herrn J.B., der Frau B.H., der Frau M.H. und der Frau
A.N. zu Gunsten des Berufungswerbers diesem eine Schenkungssteuer in der
Höhe von jeweils € 434,64 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass nach Ansicht des Berufungswerbers die zu seinen Gunsten
erfolgten Entschlagungen nur insoweit zu versteuern seien, als er auf Grund
dieser qualifizierten Entschlagungen zu einer höheren Quote zum Erben
berufen ist, als dies schon auf Grund von schlichten Entschlagungen der Fall
gewesen wäre. Bei schlichten Erbsentschlagungen wäre der
Berufungswerber zur Hälfte erbberechtigt gewesen, durch die qualifizierten
Entschlagungen habe sich seine Quote auf fünf Sechstel, also um ein Drittel
erhöht. Der Berufungswerber sei nicht um jeweils ein Sechstel, sondern nur
um jeweils ein Zwölftel bereichert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Erbsentschlagungen zu Gunsten des
Berufungswerbers und durch die ausdrückliche Annahme durch ihn hat er
- neben seiner gesetzlichen Quote von einem Sechstel - den Anspruch
auf weitere vier Sechstel Erbteile erworben. Der Titel hiefür ist die
qualifizierte Erbsentschlagung und da diese zum Teil unentgeltlich erfolgte,
unterliegt jener Teil des Wertes des Grundstückes, welcher den Wert der
Gegenleistung übersteigt, der Schenkungssteuer. Als Wert des
Grundstückes ist das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.
Eine qualifizierte Erbausschlagung ist die Erklärung
des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten
und führt beim Ausschlagenden zu einem steuerpflichtigen Erwerb durch
Erbanfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG. Dabei zeigt schon die
Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe der
Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich
(Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, eindeutig, dass der
Erbe bereits durch Erbanfall bzw. mit dem Tode des Erblassers durch den Erwerb
seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert sein muss. Daraus folgt, dass die
qualifizierte Ausschlagung im Verhältnis zum Begünstigten den
Tatbestand des § 3 ErbStG erfüllt.
Unbestritten ist, dass eine Schenkung vorliegt. Strittig
ist nur das Ausmaß der Schenkung.
Die so genannte schlichte Ausschlagung der Erbschaft (das
ist die Ausschlagung ohne Benennung eines dadurch Begünstigten) vor Abgabe
der Erbserklärung vernichtet den vorher eingetretenen Erbanfall wieder und
hat keine Belastung durch Erbschaftssteuer (beim Verzichtenden) oder
Schenkungssteuer (beim Empfänger) zur Folge. Von einer so genannten
einfachen Ausschlagung spricht man, wenn durch die Entschlagung eine Person zum
Zuge kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an den zunächst Berufenen
ohnehin angefallen wäre. Bekäme der Dritte bei Ausschlagung ohne jeden
Beisatz ohnedies die ganze
Erbportion, so liegt Ausschlagung nach § 805 ABGB vor und kommt dem Beisatz
"zu Gunsten ....." nur die Bedeutung einer Motivierung zu. Der Rechtstitel, der
in diesem Fall zum Erwerb des Nachlassvermögens verhilft, ist nicht ein
Schenkungsvertrag hinsichtlich des Anteiles, sondern ist im Gesetz
begründet.
Anders verhält es sich mit einer so genannten
qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft, durch die eine bestimmte Person (der
die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne weiteres
angefallen wäre) begünstigt wird. Je nachdem ob der berufene Erbe
für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, ist
in einem solchen Fall Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung (möglich ist
auch eine gemischte Erbschaftsschenkung) anzunehmen.
Da J.B., B.H., M.H. und A.N. ihre Erbteile dem
Berufungswerber zukommen lassen wollten, konnten sie sich nicht ohne Benennung
eines Begünstigten entschlagen, sondern mussten sie das ihnen zustehende
Recht an den Berufungswerber übertragen. Hätten sie die Erbschaft ohne
Benennung eines Begünstigten ausgeschlagen, wären ihre Anteile nicht
zur Gänze dem Berufungswerber angefallen. Da bei einer schlichten
Ausschlagung der Erbschaft dem Berufungswerber die Anteile nicht zur Gänze
zugefallen wären, ist er für den Übergang dieses Erbteiles voll
schenkungssteuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn er bei
vorbehaltsloser Entschlagung einen Teil davon von Todes wegen erworben
hätte. Eine Aufspaltung ist nicht möglich, da dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz die wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1177-W/04
- Stammnummer
- 18313
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF