Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2046-L/02
Ausgaben eines Teichfolienhändlers für Biotop und Gartenhaus nicht betrieblich bedingt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2046-L/02vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Grünberger-Katzmayr-Zwettler, WT-GmbH, 4020 Linz, vom 2. August
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10. Juli 2002 betreffend
Umsatzsteuer 1999 und 2000, Einkommensteuer 1998 bis 2000 sowie Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001 und 3/2002 sowie Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er
führte einen Handel mit Dach- und Teichfolien. Er errichtete in den
berufungsgegenständlichen Jahren auf einer gepachteten Liegenschaft (im
Ausmaß von 1.139 m²) einen Schwimmteich, der als Biotop
gestaltet ist, d. h. er ist mit einer 500 m² großen Teichfolie
ausgelegt und umfasst eine Wasserfläche von 360 m². Weiters
befindet sich darauf ein 2 Meter hoher Wasserfall. Ebenfalls errichtete er
in diesem Zeitraum auf dem Grundstück ein Gartenhaus in Blockbauweise mit
einer Grundfläche von 30 m² (er gab später an es wären
24 m²), wobei sich im Erdgeschoss ein Wohnraum mit Küchenzeile,
eine Nasszelle und ein Abstellraum, im Obergeschoss Schlafgelegenheiten
(Doppelbett, Schlafsofa) befinden. Im Gartenhaus befindet sich die Steuerung
für das Biotop, das ein "Kippen" des Biotops verhindert. Vor dem Gartenhaus
ist eine überdachte Terrasse im Ausmaß von 15 m². Im
Zuge einer Betriebsprüfung wurden sämtliche Aufwendungen und
Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmteiches und
des Gartenhauses, die der nunmehrige Bw. geltend gemacht hatte und die auch
erklärungsgemäß veranlagt worden waren als nicht betrieblich
veranlasst qualifiziert. Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide
wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen dazu
ausgeführt:
Im
Pachtvertrag sei ausgeführt, dass die Nutzung des Grundstückes
ausschließlich zur Errichtung eines Biotops für gewerbliche Zwecke
erfolge.
Der
Bw. habe ca. eineinhalb Monate Arbeitszeit und viel Freizeit verwendet, um in
Eigenregie das Biotop zu errichten. Über 300.000,00 S an Kosten seien
angefallen, die Tätigkeiten in der Freizeit seien nicht bewertet worden.
Die Errichtungsdauer habe sich über zwei Jahre gezogen.
Der
Schauteich sei dazu bestimmt, das Funktionieren eines über das normale
Ausmaß hinausgehenden Teiches zu demonstrieren (d. h. Folien für
größere Flächen, Auslegen auf unebenem Untergrund u.
ä.).
Da
der Vertrieb von Teichfolien den entfallenden Umsatz von Dachfolien ersetzen
soll, sei der objektive Zusammenhang zum Betrieb gegeben.
Interessenten
für ein solches Biotop kämen im Regelfall mit Familie, besonders am
Wochenende und abends.
Die
Demonstration vor Ort erfolge etwa von April bis September. An schönen
Wochenenden sei der Bw. am Schauteich anwesend und könne jederzeit und ohne
Anmeldung besucht werden. Umsätze würden an solchen Wochenenden
erzielt, weshalb notwendiges Betriebsvermögen vorliege.
Es
sei denkunmöglich, dass er, der ein Jahreseinkommen von rund
500.000,00 S habe, die Grundstückspacht von jährlich
20.000,00 S aufbringe und ein Biotop von 400 m² um
400.000,00 S für eine 21jährige Tochter und einen 7jährigen
Sohn errichte. Außerdem befinde sich das Biotop nicht in W oder im A,
sondern 1 km von der Wa entfernt (Anmerkung der Berufungsbehörde: W
und A sind Grünlagen am Stadtrand, die Wa ist eine
Durchzugsstraße).Dass die 21jährige Tochter nicht mehr mit den
Eltern die Wochenenden verbringe, sei klar; für den Sohn hätte ein
Biotop von 10 m² gereicht.
Ohne
betrieblichen Hintergrund sei es denkunmöglich, ein 1139 m²
großes Grundstück zu pachten und 400.000,00 S zu investieren um
vielleicht an 10 Wochenenden mit Gattin und Kind mitten in der Stadt neben
einem Biotop in der Sonne zu liegen.
In einer
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Umsatz aus dem Handel mit Teichfolien im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 5 bis 10 % des Gesamtumsatzes
umfasste. Möglicherweise würden in den nächsten Jahren die
Umsätze von Teichfolien zunehmen, sie würden im Vergleich zu den
Umsätzen mit Dachfolien aber untergeordnet bleiben. Die Umsätze
mit Dachfolien seien im Prüfungszeitraum (1998 bis 2000) sogar von
5 Mio. S auf ca. 7,5 Mio. S angewachsen. Aufgrund der
vorliegenden Betriebsausstattung (u.a. angemietete Werkshallen) würden in
den nächsten Jahren aller Voraussicht nach die Umsätze aus dem
Dachfolienhandel weitaus überwiegen. Die Steuerung des Biotops
beanspruche nur einen unwesentlichen Platzanteil im Gartenhaus. Der Bw.
tätige den Großteil seiner Umsätze aus Teichfolien mit
Gartengestaltungsfirmen, er trete mit den Gartenbesitzern hinsichtlich Planung
und Gestaltung der Gartenanlage gar nicht persönlich in Kontakt. Der
Bw. habe aufgrund Fehlens eines Terminkalenders keine Namen von Kunden, die den
Schwimmteich besichtigten, nennen können; er merke sich sämtliche
Termine auswendig. Bei einem Jahreseinkommen des Bw. von ca.
500.000,00 S und seiner Frau von ca. 250.000,00 S sei es durchaus
vorstellbar, eine Investition in diesem Größenausmaß auch aus
privaten Motiven durchzuführen. Der Bw. besitze eine
Eigentumswohnung (ohne eigene Grünfläche), von der aus in
kürzester Zeit das gepachtete Grundstück zu erreichen
ist. Unstrittig sei jedenfalls, dass die Errichtung des Schwimmteiches
auch im betrieblichen Interesse erfolgte, um in Hinkunft den Teichfolienumsatz
steigern zu können.
In einer Gegenäußerung des Bw. zu den
Äußerungen der Betriebsprüfung hinsichtlich seiner Berufung
stellte er klar, dass
"nicht
die rechtliche Beurteilung, sondern die Sachverhaltsermittlung die Schwierigkeit
bei dieser Betriebsprüfung" darstellte.
Beigelegt
wurde eine Kopie der "Chefinfo" aus August 2002, mit grafischer Darstellung,
wonach die Wohnbauleistung dramatisch absinke (Vergleichszeiträume 1995 bis
2001 von 21.219 auf 15.643). Aus der Abnahme der Bauleistung schließe der
Bw., dass die Nachfrage nach Dachfolien abnehmen werde; seine Antwort darauf sei
die "Intensivierung von Teichfolien, für die er zukünftig
größere Chancen" sehe.
Die
"Gartenhütte" sei ein Fertigprodukt mit einem Wohnraum von 24 m².
Aufgrund der Dachschräge sei der Dachboden nur zur Hälfte im Stehen zu
nutzen. Die Gartenhütte sei notwendiges Betriebsvermögen, da
Kundenbesprechungen üblicherweise nicht im Freien stattfinden.
Abgesehen
davon, dass der Bruder des Bw. als Gartengestalter tätig sei, mache der Bw.
mit den Gartenbaufirmen Geschäfte. Interessierte schauen sich nach
Mundpropaganda den Teich an und gehen dann zum Gartengestalter oder es passiere
umgekehrt.
Seine
unternehmerische Vorgangsweise sei darin zu sehen, dass am Gartenzaun ein
Firmentransparent im Ausmaß von 4 x 1,5 m angebracht, ein
beleuchteter Kundenparkplatz für 3 Fahrzeuge vorgesehen und eine
Bestuhlung für 12 Personen vorhanden ist.
Der
Bw. wiederholt, dass er ab Freitagnachmittag bis Sonntagabend immer im Garten
anwesend sei (weshalb auch das Gartenhaus nötig sei) - es sei also
sinnlos, Vormerkungen entgegen zu nehmen und Namen "abzufragen". Auch
unangemeldete Gäste seien willkommen, weshalb er keinen Terminkalender
brauche. In den letzten 3 Wochen (das Schreiben des Bw. stammt vom
2.10.2002) seien rund 30 private Besucher im Garten gewesen, weiters ein
Dachdecker, eine Elektrofirma sowie ein Stadtrat aus Le. Diese Besucherfrequenz
sei vergleichbar mit der einer Messe. Die Lebenserfahrung spreche dagegen, dass
bei anderen Kleingärten mit Gartenhaus und Teich ebenfalls solche Kontakte
stattfänden und üblich wären.
Weiters
wird ausgeführt, dass kein Obst und kein Gemüse im Garten gezogen
werden - es sei beinahe denkunmöglich, dass jemand einen Garten hat
und dort nicht Obst und Gemüse zieht.
Da
u.a. auf einer Seite des Grundstückes der Zug fährt und rundum eher
unattraktive Gebäude stehen, sei das einzige wesentliche Element des
Grundstückes der Schauteich samt Gebäude.
Weiters
wird auf die Wohnsituation der Familie des Bw. hingewiesen, was insoweit nicht
zutreffend ist, als der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 12.4.2005
mitgeteilt wurde, dass die besprochene Wohnung "vor 7 Jahren" (also 1998)
aufgegeben wurde und der Bw. seither in Le , 5 Minuten vom Schauteich
entfernt, wohnt.
In
der Folge wird auf die finanzielle Situation des Bw. hingewiesen
(Bruttoeinkommen 472.000,00 S/1999 und 725.000,00 S/2000) und auf die
Meinung der Finanzbehörde, dass es dabei vorstellbar sei, die
berufungsgegenständliche Investition aus Privatmitteln zu finanzieren. Man
kenne Fälle, in denen die Finanzbehörde vorrechnete, dass man mit
einem Jahreseinkommen von 500.000,00 S brutto nicht leben
könne.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht,
ist im Gartenhaus weder Büro- noch EDV-Einrichtung vorhanden. Das
Büro in der Wa ist hingegen mit EDV-Anlage (die u.a. zur Erstellung von
Bauplänen dient) ausgestattet. Weiters befinden sich dort Unterlagen zur
Schauteicherrichtung (Kataloge, Bildmaterial an den Wänden
u.a.). Zur Lage von Büro, Wohnung und Garten ist Folgendes
auszuführen: Das Büro des Bw. ist an der Wa 124 in L
gelegen. Die Wa ist eine Durchzugsstraße, die sehr stark befahren ist, an
ihrem äußeren Ende jedoch (an dem das Büro gelegen ist) ein
geringeres Verkehrsaufkommen bietet. Die Fortsetzung der Wa in der
Nachbargemeinde Le ist die R, in der sich die Eigentumswohnung des Bw. befindet.
Büro und Wohnung befinden sich in nachbarschaftlicher
Nähe. Eine Parallelstraße der Wa als große Verkehrsader
in Linz ist die Ue, über die man ins Gebiet K gelangt, in dem sich die H
mit dem berufungsgegenständlichen Garten befindet. Wie sich aus den
Angaben des Bw. ergibt, gelangt man von der Wohnung in 5 Minuten zum
Garten, d.h. dass auch der Garten sich in der leicht erreichbaren Nähe zur
Wohnung befindet. Das Gebiet um die H ist ein Wohngebiet, das vorwiegend mit
einzelnen Familienhäusern und Reihenhäusern bebaut ist. Es stellt
aufgrund seiner sowohl verkehrstechnisch günstigen Lage (Nähe zum
Stadtzentrum L sowie Nähe zur Bundesstraße, die ins Einzugsgebiet Le
, Pa u.ä. führt) als auch Lage im Grünen ein bevorzugtes
Wohngebiet in gehobener Qualität dar.
In der Berufung vom 2.8.2002 war ein "Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung" gestellt worden. Die Abgabenbehörde
erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Mit
Schreiben vom 12.4.2005 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dieser
Antrag zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Das heißt, dass von lit. a solche Aufwendungen
erfasst sind, die primär der Lebensführung dienen und also
Privatausgaben sind, als auch sekundär den Beruf fördern. Wie
die herrschende Lehre aus der historischen Entwicklung des § 20
leg. cit. interpretiert, besteht für § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a leg. cit. kein absolutes Abzugsverbot (und untermauert
sie dies auch mit diversen Erkenntnissen des VwGH): Das heißt, dass bei
teils betrieblicher, teils privater Veranlassung der Aufwand in einen
abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil zu trennen ist
(u.a. Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 20
Tz. 21). Wenn sich jedoch Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen,
besteht ein absolutes Abzugsverbot, d.h. der gesamte Aufwand ist nicht
abzugsfähig (a.a.O., Tz. 22 ff, mit Aufzählung diverser VwGH
Judikate wie u.a. 9.7.1997, 93/13/0296). Die Rechtsprechung entwickelte sich in
der Folge in die Richtung, dass sie ein Aufteilungsverbot bei
Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches für vertretbar sieht:
Eine grundsätzliche Abzugsfähigkeit der mit diesen Gütern in
Zusammenhang stehenden Kosten besteht in der Folge nur dort, wo eine
ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Verwendung
der betreffenden Wirtschaftsgüter erfolgt. Die herrschende Lehre
entwickelte in diesem Zusammenhang, aufbauend auch auf der VwGH Judikatur, die
Theorie dass bei
Abfolge
von betrieblicher und privater Veranlassung der betriebliche Aufwand
abzugsfähig sein soll, während bei
überlappender
(d.h. Doppel-) Veranlassung (d.h. der Aufwand zugleich betrieblich und privat
veranlasst ist) ein generelles Abzugsverbot besteht (a.a.O., Tz. 24
f).
Es ist nun prinzipiell zu klären, ob die
in Zusammenhang mit der Errichtung des Schauteichs, der Gartenhütte und der
Gartenpacht sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen
angefallenen Kosten einer ausschließlichen oder nahezu
ausschließlichen betrieblichen Verwendung dieser Güter (in der Folge
"Garten" genannt) zuzuschreiben sind oder ob eine Veranlassung der Kosten
gegeben ist, die zugleich als betrieblich und privat zu qualifizieren
ist. Es ist bei Klärung dieses Sachverhaltes dem Bw. zuzustimmen,
wenn er sinngemäß in der Gegenäußerung zur
Äußerung der Betriebsprüfung auf die Berufung vorbringt, dass
die Sachverhaltsermittlung wesentlicher Faktor bei dieser Betriebsprüfung
war. Es kann übereinstimmend mit der Betriebsprüfung jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass der "Garten" jedenfalls auch betrieblich
verwendet wird. Entscheidungsrelevant ist jedoch, ob diese betriebliche
Verwendung nahezu ausschließlich erfolgt bzw. die betriebliche und private
Veranlassung sich trennen lassen, was zu einer Anerkennung der
berufungsgegenständlichen Aufwendungen in voller oder zumindest anteiliger
Höhe führen würde, oder ob der Aufwand als zugleich betrieblich
als auch privat zu qualifizieren ist. Dazu ist auf die diversen
Ausführungen in der Berufung und Gegenäußerungen einzugehen und
sind sie abzuwägen mit den Vorbringen der Betriebsprüfung und dem
laut. Akteninhalt vorliegenden bzw. amtsbekannten Sachverhalt:
Der
Pachtvertrag sagt nichts über die tatsächliche Nutzung aus; das
faktische Geschehen ist wesentlich für die steuerliche Beurteilung. Es ist
somit unwesentlich, ob der Pachtvertrag eine gewerbliche Nutzung vorsieht,
wesentlich ist hingegen, ob in Wahrheit aber - auch - etwa eine
private Nutzung erfolgt.
Aus
dem Umstand, dass auch die Interessenten für Biotope mit ihren Familien
kommen, ist zu schließen, dass auch die Familie des Bw. gerne das Biotop
nutzt (und dies ebenso vorwiegend abends und am Wochenende - wo
größtenteils Freizeit herrscht, Kinder keine Schule haben).
Wenn
der Bw. an schönen Wochenenden ohne Voranmeldung jederzeit besucht werden
kann, ist anzunehmen, dass auch seine Familie größtenteils an diesen
Wochenenden bei ihm ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Familie in der
5 Minuten entfernten Wohnung bleibt, während der Vater "in Wartephase"
sich im Garten mit Biotop aufhält und dort "zwangsläufig" (wenn keine
Kunden kommen bzw. die Kunden ja nicht ständig anwesend sind) seine
Wochenendfreizeit allein verbringt.
Auch
wenn die Tochter nicht mehr die Wochenenden mit der Familie verbringt, ist es
durchaus glaubhaft, dass die Wochenenden mit dem "Rest" der Familie am Biotop
verbracht werden, da eine "Familie" ja durchaus auch aus Partner ohne bzw. und
(nur) einem Kind bestehen kann; ja es ist durchaus üblich, dass auch daran
interessierte Singles Wochenendgrundstücke (mit oder ohne Biotop) besitzen
und dort ihre Freizeit verbringen.
Wenn
der Bw. vorbringt, dass er von etwa April bis September jederzeit an den
Wochenenden am Biotop anzutreffen ist, so ist das Vorbringen dass er an
10 Wochenenden mit Frau und Kind dort ist, nicht glaubhaft: Er ist
sicherlich nicht nur an "nur sonnigen" Wochenenden auf dem Grundstück,
sondern glaublich auch bei nicht nur strahlendem Wetter, da er ja die
Gartenhütte für sämtliche Lebensbereiche benutzen kann (es ist
natürlich glaubhaft, dass er bei extremen Regenwetter in seiner Wohnung
bleibt, da bei solchem Wetter Gartenbenützung allgemein nicht angenehm
ist). Was das Vorbringen hinsichtlich des Umstandes betrifft, dass das Biotop in
der Stadt sei und es ohne betrieblichen Hintergrund denkunmöglich sei, dass
er "neben dem Biotop in der Sonne liege", so ist zum einen darauf hinzuweisen,
dass das Grundstück nicht "mitten in der Stadt" liegt, sondern sich in
Wohngegend mit gehobener Qualität im Grünen befindet und von
Familienhäusern mit Gärten umgeben ist. Weiters ist auch nicht
glaubhaft, dass er "neben einem Biotop in der Sonne" liege, zumal das Biotop ja
(auch) als Schwimmteich gestaltet ist, er (und die Familie) also bei
Schönwetter durchaus im Wasserbereich (360 m²) schwimmen
können, was durchaus die Attraktivität für einen
Freizeitaufenthalt der Familie am Grundstück erhöht. Aber auch wenn er
nur "neben dem Biotop in der Sonne" liegen würde, wäre dies kein
Beweis der (nahezu) ausschließlichen Nutzung des Grundstücks, da es
durchaus viele Gärten ohne Schwimmmöglichkeit gibt, die ausgiebig
für Freizeitzwecke genutzt werden. Es mag wohl zutreffen, dass bei
Nichtvorliegen eines betrieblichen Hintergrundes "für den Sohn ein Biotop
von 10 m² gereicht" hätte, doch ist bei Vorhandensein des
berufungsgegenständlichen Biotops davon auszugehen, dass (wenn ein
kleineres Biotop reichen würde) ein größeres durchaus auch von
der Familie bzw. speziell vom Sohn bestaunt bzw. benutzt wird.
Zum
einen sind im Prüfungszeitraum die Dachfolienumsätze gestiegen; zum
anderen ist nicht glaubhaft, dass der Umsatz von Dachfolien ab- und der Umsatz
von Teichfolien gleichzeitig zunehmen wird: wenn - wie der Bw. versucht
darzulegen - die Bautätigkeit abnehmen würde, so würde
primär der Handel mit Teichfolien wegfallen, da bei Kostenproblemen
Hauserrichter grundsätzlich früher das Haus eindecken als ein Biotop
errichten bzw. überhaupt auf die Errichtung eines Biotops verzichten und
dies in Zeiten verschieben, in denen dies finanziell leichter möglich ist.
Außerdem kann aufgrund des Steigens der Dachfolienumsätze im
Prüfungszeitraum (1998 bis 2000) ein Rückgang des Bauvolumens
zumindest für diesen Zeitraum nicht gesehen werden und sind die
diesbezüglichen Berufungsvorbringen nicht glaubhaft, weshalb davon
auszugehen ist, dass die Feststellungen lt. Fachzeitung "Chef-Info" für
1995 bis 2000 nicht auf den Kundenkreis des Bw. zutreffen. Zusammenfassend ist
jedenfalls festzustellen, dass bei angenommenem Nachlassen der Bautätigkeit
in derart "dramatischem" Ausmaß davon auszugehen ist, dass finanzielle
Gründe ausschlaggebend sind, d.h. bei Rückgang der Bautätigkeit
(und damit des Dachfolienumsatzes) aus finanziellen Gründen eine Forcierung
des Teichfolienumsatzes schon gar nicht glaubhaft erscheint, da in finanziell
schlechten Zeiten wohl eher auf die Errichtung eines Biotops verzichtet wird als
auf die Eindeckung des Hauses (wie oben ausgeführt).
Es
ist letztlich gleichgültig, ob der Wohnraum des Gartenhauses
24 m² oder 30 m² umfasst; nach dem vorliegenden Plan ist das
Gartenhaus für den Gebrauch zum Wohnen und Schlafen in der Freizeit
durchaus üblich und ausreichend.
Was den
Umstand betrifft, ob nun die Kunden aus gegebener Mundpropaganda zum Garten des
Bw. kommen oder die Gartengestalter die Kunden zu ihm schicken bzw. umgekehrt,
so ist beides durchaus glaubhaft, hindert aber nicht die private Nutzung des
Grundstücks durch den Bw. und seine Familie. Auch der Hinweis, dass
Kundenbesprechungen üblicherweise nicht im Freien stattfänden, weshalb
das Gartenhaus notwendiges Betriebsvermögen sei, bringt in diesem
Zusammenhang nichts für die Berufung, da die Kunden ja kommen, um das
Biotop zu sehen, also sie sich (fast) ausschließlich im Freien
aufhalten.
Was
das Firmentransparent am Gartenzaun betrifft, so kann damit der Zusammenhang zu
einer nicht vorliegenden Privatnutzung des Gartens nicht hergestellt werden,
zumal es durchaus üblich ist, dass sogar an Zäunen von
Familienhäusern diverse Werbetafeln angebracht sind, wobei es
gleichgültig ist, ob sie für die eigene Firma oder einen fremden
Betrieb werben. Diese Werbung wird auch in diesen Fällen auf jeden Fall
gemacht, um zum wirtschaftlichen Vorteil zu gelangen: dieser besteht entweder in
der Werbung für den eigenen Betrieb oder in der Einnahme von Honoraren
für das Zulassen der Werbung am eigenen Gartenzaun.
Hinsichtlich
des beleuchtenden Parkplatzes für drei Fahrzeuge ist auszuführen, dass
es nicht glaubhaft ist, dass er nur für Kunden bereit steht: es wird nach
der Lebenserfahrung sicherlich zutreffen, dass auch der Bw. bzw. seine Gattin,
Tochter oder diverse private Besucher dort ihr Fahrzeug abstellen, wenn der
Parkplatz frei ist; verwiesen wird darauf, dass es durchaus üblich ist,
dass vor Familienhäusern private Abstellplätze geschaffen werden, da
es zunehmend vorkommt, dass in einer Familie mehr als ein Pkw vorhanden ist,
bzw. für Besucher der Komfort eines ständig bereit stehenden
Parkplatzes gegeben sein soll. Verwiesen wird darauf, dass sicherlich auch der
Bw. den Parkplatz zum Abstellen seines Pkw's verwendet. Auch der Umstand des
Vorhandenseins einer Beleuchtung kann nicht darauf hinweisen, dass eine private
Nutzung nicht zugleich vorliegt, zumal es durchaus üblich ist, sogar in
Gärten Beleuchtungen zu schaffen, weshalb dem für
Privatparkplätze noch mehr Bedeutung zukommt.
Auch
die vorhandene Bestuhlung für 12 Personen bringt nichts für das
Berufungsvorbringen, da auch bei privater Nutzung eine Bestuhlung in diesem
Ausmaß durchaus angemessen ist, zumal das Freizeitverhalten
durchschnittlich so angelegt ist, dass gerade bei Schönwetter Gärten
genutzt werden für Grillpartys und ähnliche Feste, zu denen mehrere
Gäste eingeladen werden.
Die
Hinweise auf die Besucherfrequenz der letzten drei Wochen vor dem 2.10.2002 sind
ebenfalls nicht geeignet, etwas für die Berufung zu gewinnen, da ja auch
die Betriebsprüfung davon ausging, dass auf diesem Grundstück Kontakte
mit Kunden stattfinden: es kann jedoch bei einer durchschnittlichen Frequenz von
10 Besuchen pro Woche in diesem Zeitraum von 3 Wochen (was mangels
Aufzeichnungen nicht den Schluss auf die gesamte Periode April bis September
zulässt) nicht davon ausgegangen werden, dass deswegen nicht zugleich eine
private Nutzung des Gartens durch den Bw., seine Familie und Bekannte
stattfindet. Zu dem Hinweis, dass auch "ein Stadtrat aus Le " bei ihm im
Garten war, ist auszuführen, dass lt. Akteninhalt dieser eine
Eigentumswohnung im selben Haus wie der Bw. besitzt und der Vater des
Verpächters des berufungsgegenständlichen Grundstücks ist. Es ist
auf Grund der Miteigentümerschaft im Wohnhaus davon auszugehen, dass
private Kontakte bestehen und der Stadtrat eher als Privatperson beim Bw. im
Garten war. Doch auch wenn dies nicht zuträfe, würde dies -
unter Hinweis auf obige Ausführungen - nichts daran ändern, dass
es durchaus glaubhaft ist, dass geschäftliche Kontakte am Grundstück
stattfinden, dies aber nicht die gleichzeitige privat veranlasste Nutzung
hindert; selbiges trifft zu auf die Hinweise zu aufliegenden Prospekten im
Gartenhaus.
Zu
den Aussagen des Bw. zum Gemüse- und Obstanbau ist auszuführen, dass
die Bepflanzung der Gärten in heutiger Zeit durchaus individuell gestaltet
ist und es wohl Gärten mit Obst- und Gemüsebau gibt, aber durchaus
Gartenbesitzer aus diversen Gründen (fehlendes Interesse und fehlende Zeit,
andere Vorstellung von Gartenarchitektur und anderes) bewusst darauf verzichten,
Obst und Gemüse zu ziehen und einen "grünen" Garten bevorzugen bzw.
nur Grünstauden (und/oder Blumen) setzen. Keinesfalls ist dieses Vorbringen
jedoch geeignet, das Berufungsvorbringen zu untermauern. Selbiges trifft zu
hinsichtlich der Äußerungen zur Grundstücksgröße:
auch hier sind die Vorstellungen individuell sehr verschieden und ist die
Größe des berufungsgegenständlichen Grundstücks durchaus
üblich.
Betreffend
der Ausführungen zur Bahn auf der einen Seite des Gartens ist
auszuführen, dass es sich dabei um die P handelt, deren Trasse sich
geländemäßig etwas unterhalb des Gartens befindet und eine
Lärmschutzwand im modernen Design daneben errichtet ist, die aufgrund der
Geländeabsenkung am berufungsgegenständlichen Grundstück die
Höhe eines durchschnittlichen Zauns erreicht. Es ist auszuführen, dass
sämtliche Familienhäuser in diesem Wohnbereich "Nachbarn" der Bahn
sind und - wie oben ausgeführt - dieses Gebiet gutes Wohngebiet
in Grünlage darstellt. Ob die Nachbarhäuser attraktiv sind oder nicht
kann auf Grund verschiedener geschmacklicher Ausrichtungen nichts für das
Berufungsbegehren bringen, da ein Privatgarten erfahrungsgemäß auch
genossen und genutzt wird, wenn einem das Nachbarhaus "nicht gefällt".
Gerade
auch der Umstand, dass die Wohnung des Bw. nur fünf Minuten vom Garten
entfernt liegt, lässt den Schluss zu, dass eine private Nutzung des Gartens
durch den Bw. und seine Familie stattfindet: es ist denkunmöglich, dass
eine Familie, die in einer Wohnung ohne eigene Grünfläche lebt, an
schönen Sommertagen oder Sommerabenden nicht einen so nahe gelegenen Garten
mit Biotop nutzt.
Hinsichtlich
der finanziellen Situation des Bw. und seiner Familie wird darauf hingewiesen,
dass der Bw. zum einen nicht auf das o.a. Gehalt seiner Gattin Bezug nimmt: ein
dadurch erhöhtes Familieneinkommen lässt bei Beachtung der
Lebenserfahrung durchaus den Schluss zu, dass die berufungsgegenständlichen
Kosten für einen Privatgarten mit Gartenhaus und Biotop ausgegeben werden.
Der Bw. gab u.a. auch in der Berufung an, dass er viele Tätigkeiten
anlässlich der Errichtung des Gartens und des Gartenhauses selber machte,
was ja auch typisch ist für Personen, die sich einen Privatgarten schaffen.
Es muss somit zusammenfassend festgehalten
werden, dass sowohl aus dem Berufungsvorbringen als auch dem Akteninhalt und
amtsbekannten Sachverhalt sich nichts ergab, was den Schluss zugelassen
hätte, dass die Aufwendungen für das berufungsgegenständliche
Objekt einwandfrei getrennt werden können, bzw. dass ausschließliche
betriebliche Verwendung erfolgt.
Es ist vielmehr auf Grund des geschilderten Sachverhalts
als gegeben anzunehmen, dass der berufungsgegenständliche Aufwand für
das Objekt zugleich betrieblich und privat veranlasst ist: Die entscheidende
Behörde wird in ihrer Ansicht bestärkt durch den Umstand, dass eine
Trennung in die beiden Bereiche schon wegen fehlender Aufzeichnungen
(Terminkalender, Vormerkungen der Kunden und ähnliches) nicht erfolgen kann
und so auf Grund der Lebenserfahrung von einer Doppelveranlassung des Aufwandes
(für den betrieblichen und privaten Bereich) aufzugehen ist.
Die Kosten sind in der Folge nicht abzugsfähig im Sinn
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und war die
Berufung ad A) aus den angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
B) Gem.
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gem. Abs. 2
leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz.
Gem. § 323 Abs. 7 BAO ist § 205
idF des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.1999 entstanden ist; abweichend vom
§ 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1.1.2001 entsteht, an Stelle des 1. Juli der
1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die
Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 10.7.2002 festgesetzt. Die
Abgabenbehörde erster Instanz berechnete nun unter Anwendung der o.a. Norm
die Anspruchszinsen für 2000 beginnend mit 1.10.2001
(= 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches/Einkommensteuer 2000 folgenden Jahres) bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2000 am 10.7.2002 von der
Bemessungsgrundlage (das ist die lt. Einkommensteuerbescheid 2000
festgesetzte Einkommensteuer), wobei berücksichtigt wurde, dass keine
Anzahlungen geleistet wurden. Da - wie ad A) behandelt, die
Einkommensteuer 2000 zu Recht festgesetzt wurde, ist die so ermittelte
Bemessungsgrundlage auch der Anspruchsverzinsung gem. § 205 BAO zu
Grunde zu legen und kann in der Folge eine Reduzierung der Anspruchszinsen nicht
erfolgen.
Es war aus den angeführten Gründen die Berufung
ad B) als unbegründet abzuweisen.
C) Gem.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als
für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder
Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988
sind.
Unter Hinweis auf die ad A) getroffene Entscheidung sind
somit die ad C) berufungsgegenständlichen Beträge als nicht
für das Unternehmen ausgeführte Lieferungen, sonstige Leistungen oder
Einfuhren zu qualifizieren und ist in der Folge die Berufung ad C) als
unbegründet abzuweisen.
Es war in der Folge spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8. September
2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Dach- und TeichfolienhändlerAusgaben für Pachtgrundstück und darauf errichtetem Gartenhaus und Biotop (Wasserfläche 360 m²)Gartengrundstück ist 5 min. von seiner Wohnung entfernter ist von April und September jedes Wochenende jederzeit ohne Voranmeldung erreichbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2046-L/02
- Stammnummer
- 18309
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF