Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0100-S/05
Zahlungserleichterung in Form einer Ratenbewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-S/05vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.E., Sbg., vom 15. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 14. Februar 2005
betreffend die Abweisung des Ansuchens vom 23.Jänner 2005 um Gewährung
einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und dem
Berufungswerber gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO folgende
Zahlungserleichterung bewilligt: Für die Entrichtung des mit
Stichtag 5.September 2005 bestehenden Rückstandes von € 3.935,78 wird
dem Abgabepflichtigen die Abstattung in vier
Monatsraten bewilligt. Drei Monatsraten zu je € 1.000.-sind
jeweils am 25. eines Monates, beginnend mit 25.September 2005 zu entrichten. Die
vierte Teilzahlung über € 935,78 ist als Abschlusszahlung zum
25.Dezember 2005 zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 23.Jänner 2005 beantragte der
Abgabepflichtige, ihm die Abstattung des bestehenden Rückstandes in acht
Monatsteilbeträgen zu je € 1.000.-zu bewilligen. Begründend
wurde auf Insolvenzen mehrerer Kunden und damit momentan uneinbringliche
Außenstände verwiesen. Es werde bis zum 15.2. ein Teilbetrag von
€ 1.000.-überwiesen.
Mit Bescheid vom 14.Februar 2005 hat das Finanzamt dieses
Ansuchen mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass insbesondere
aufgrund der Angaben im Ansuchen die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet
erscheine. Dagegen wurde mit Eingabe vom 15.März 2005 berufen. Der
Berufungswerber (Bw) brachte vor, dass er die Fehler in der
Umsatzsteuerberechnung seit 09/2004 abgestellt habe, dass sich seine
Umsatzsteuerschuld bereits auf rund € 3.300.-reduziert habe und dass
er zum 15.2. eine Saldozahlung von € 1.000.-geleistet habe. Bis Ende
März werde er weitere
€ 1.000.-entrichten. Die
Schwierigkeiten mit insolventen Kunden seien bereinigt bzw. im Griff, da die
sonstige Kundenstruktur in Ordnung sei, könne von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht gesprochen werden.
Das Finanzamt hat diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.März 2005 abgewiesen und festgestellt, dass
die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig seien. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht
erfolgte Zahlung von Selbstbemessungsabgaben zurückzuführen, hier
könne keine erhebliche Härte erblickt werden. Überdies seien die
im Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten worden.
Durch den am 15.April 2005 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw bringt ergänzend vor, dass er
seine Zusage, am 15.2. und am 30.3. jeweils € 1.000.-zusätzlich
auf das Steuerkonto einzuzahlen, eingehalten habe. Das Finanzamt habe aber den
gesamten Betrag von € 2.149,74 als USt 12/2004 gutgeschrieben, anstatt
€ 1.000.-entsprechend dem Ratenansuchen zu verbuchen. Weitere €
1.000.--- seien mit heutigem Tage im Amt eingezahlt worden. Momentan
bestünden offene Forderungen in Höhe von ca. € 5.200.--, sodass
keine Bedenken der Behörde bezüglich der Einbringlichkeit angebracht
seien. Aus dem Abgabenkonto sei das Bemühen zur Begleichung der
Verbindlichkeiten der Finanz gegenüber deutlich ersichtlich. Es werde
inständig ersucht dem Ratenansuchen doch zuzustimmen und damit die Chance
einzuräumen, in Zukunft alle Zahlungen wieder fristgerecht erledigen zu
können. Die sonstigen Zahlungen würden selbstverständlich
zusätzlich und pünktlich geleistet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und die
"Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch den Aufschub nicht gefährdet
wird". Fehlt es an einem der beiden genannten Kriterien, so ist im Rahmen der
rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne das
die Behörde in eine Ermessensentscheidung eintreten könnte.
Auf den Gegenstandsfall angewendet, bedeutet dies
Folgendes: Der Bw hat in seinem ZE-Ansuchen vom 23.Jänner 2005 und
in den weiteren Anbringen glaubhaft dargelegt, dass ihm die sofortige
Entrichtung des Rückstandes von € 10.935,78 (= Saldo am Tag
der Einbringung des Ansuchens) nicht möglich sei. Er hat auch seine
wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt und einen Abstattungsplan
vorgelegt, der die Abstattung der aushaftenden Abgabenschuld in einem absehbaren
Zeitraum vorsah.
Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nach
Ansicht der Berufungsbehörde nicht vor. Der Bw hat die angekündigten
Teilzahlungen zum 15.2. und zum 31.3. zu je € 1.000.-- pünktlich
entrichtet (am 15.2. wurden € 2.149,74 entrichtet und zunächst zur
Gänze als Umsatzsteuer 12/2004 verbucht, diese Buchung wurde am 22.4.
richtiggestellt). In der Folge ist er der vorläufigen Zahlungsaufforderung
vom 25.April 2005 lückenlos nachgekommen. Alle Teilzahlungen wurden
pünktlich geleistet. Durch die laufenden Teilzahlungen konnte der
aushaftende Rückstand zum Stichtag 31.8.2005 auf €
3.935.-vermindert werden. Für den Bw spricht weiters, dass er
neben der Rückstandstilgung die laufenden Selbstbemessungsabgaben und die
eingebuchten Einkommensteuervorauszahlungen stets zeitgerecht geleistet hat. Der
Berufungswerber hat somit alle in seinen Ansuchen gemachten Zusagen
eingehalten.
Der im Spruch gewährte Zahlungsmodus kommt einerseits
den Bemühungen des Berufungswerbers entgegen, das Abgabenkonto wieder in
Ordnung zu bringen und künftighin die Zahlungen wieder fristgerecht
erledigen zu können, andererseits ist damit die Abstattung der verbliebenen
Steuerschuld in einem überschaubaren, auch für den
Abgabengläubiger tragbaren Zeitraum gewährleistet.
Insgesamt kommt dem Berufungsvorbringen daher Berechtigung
zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
8. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-S/05
- Stammnummer
- 18303
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF