Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0039-I/05
erhöhte Familienbeihilfe - Feststellung des Grades der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-I/05vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grad der Behinderung ist mittels Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Eine derartige Bescheinigung stellt das einzig zulässige Beweismittel dar und ist die Abgabenbehörde daran gebunden. Eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung wäre daher nur möglich, wenn einander widersprechende Bescheinigungen vorliegen würden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 14. Juli 2004 (zugestellt am 10. August 2004)
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid, datiert mit 14. Juli 2004, zugestellt am
10. August 2004, wurde ein als Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
gewertetes Begehren abgewiesen. Grundlage dieses Bescheides bildete eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, welche auf
Grund des Ergebnisses eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
einen Grad der Behinderung von 40% attestierte.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die
Antragstellerin aus, sie sei mit diesem Bescheid nicht einverstanden, da der
Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt worden wäre. Zudem sei eine
wesentliche Verschlechterung der Gesundheitssituation ihres Kindes eingetreten
und wäre dieser ständig unter ärztlicher Kontrolle. Weiters
wurden Befunde beigelegt und um neuerliche Überprüfung
ersucht.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung und
die vorgelegten Befunde wurde das oben genannte Bundesamt neuerlich um
Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung ersucht. Wiederum ergab sich ein
Grad der Behinderung beim in Rede stehenden Kind von 40%, woraufhin die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung, der auch das neue ärztliche Zeugnis
angeschlossen war, als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin übermittelte die Einschreiterin ein mit der
Berufung inhaltlich wortgleiches Schreiben, welches vom Finanzamt als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gewertet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht
sich ab 1. Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das
erheblich behindert ist, um monatlich € 138,30. Als erheblich
behindert gilt nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967
bestimmt sodann weiter, dass der Grad der Behinderung oder die dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen
ist.
Aus dem Zusammenhang der zitierten Gesetzesstellen ergibt
sich zweifelsfrei, dass Voraussetzung für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung die
Feststellung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
oder ein nicht nur vorübergehend bestehender Grad der Behinderung von
mindestens 50% ist. Auch wird ausdrücklich angeordnet, dass das Vorliegen
dieser Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen hat.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt zwei
derartige Gutachten angefordert, welche beide den Grad der Behinderung mit 40%
und keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
feststellen. Diese Bescheinigungen wurden auf Grund von ärztlichen
Gutachten erstellt, die auch sämtliche von der Berufungswerberin
vorgelegten ärztlichen Atteste mitberücksichtigen und stellen nach dem
Gesetzeswortlaut die einzigen zulässigen Beweismittel dar. Eine
eigenständige Beurteilung durch die Abgabenbehörde wäre in freier
Beweiswürdigung nur möglich, wenn zwei oder mehrere derartige
Bescheinigungen vorliegen würden, welche unterschiedliche Grade der
Behinderung feststellen würden.
Von der Berufungswerberin wurden gegen diese
Bescheinigungen keine konkreten und substantiierten Einwendungen erhoben.
Subjektive Empfindungen über eine (spätere) Verschlechterung des
Zustandes des Kindes können dabei deswegen auch zu keiner anderen
Beurteilung führen, da einerseits ärztliche Fachkenntnisse fehlen und
andererseits der Grad der Behinderung im Antragszeitpunkt entscheidend ist.
Für den Fall einer in der Folge eingetretenen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, was durch Hinzutreten ärztlich festgestellter
weiterer Krankheitsbilder oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen
möglich, aber auch entsprechend nachzuweisen wäre, würde es der
Berufungswerberin unbenommen bleiben, ab dem Zeitpunkt der nachweislichen
Erhöhung des Grades der Behinderung einen neuen Antrag zu stellen. Für
den Antrag, über welchen mit dieser Entscheidung abzusprechen ist, hat eine
allenfalls später eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation aber keine Relevanz.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Grad der
Behinderung, der im gegenständlichen Fall das vom Gesetz geforderte
Mindestmaß von 50% nicht erreicht, sowie die voraussichtliche
Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen in einem nicht zu
beanstandenden, gesetzeskonformen und jeden Zweifel ausschließenden
Verfahren unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des Kindes
festgestellt wurde. Es ist somit auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwehrt, eine stattgebende Entscheidung zu fällen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der BehinderungBundesamt für Soziales und Behindertenwesenärztliche Bescheinigungärztliches Gutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-I/05
- Stammnummer
- 18301
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF