Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1350-W/05
Ist Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1350-W/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2002 bis 31. August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter P.,
geb. am 27. September 1979, für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31.
August 2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt erließ am 11. April 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den obigen Zeitraum und
führte zur Begründung Folgendes aus:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Studenten besteht, wenn diese ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dieses ist nicht der
Fall, wenn ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt
(§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre
volljährige Tochter hat das Studium nach vier inskribierten Semestern
gewechselt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher von Sept. 2002 bis Aug.
2004 nicht gegeben."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2005 fristgerecht
Berufung und führte dazu aus:
"Ich habe dem
Finanzamt laufend, rechtzeitig und wie gefordert stets jedes Semester
Studienrichtung, Studienfortschritt und Studienwechsel meiner Tochter gemeldet
und in Kenntnis der jeweiligen Situation wurde mir Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Daher kann ich nicht zu Unrecht Beträge
bezogen haben ..."
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Studenten, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist dann der Fall, wenn das Studium bzw. jeder Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird.
In Bezug auf einen
Studienwechsel gelten die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetz auch für die Familienbeihilfe. Dieser besagt,
dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn das Studium
öfters als zweimal gewechselt oder das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt wird. Ein familienbeihilfenschädlicher
Studienwechsel liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn das Studium nach
Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird.
Im Fall eines
schädlichen Wechsels ist es aber möglich, die Familienbeihilfe wieder
aufleben zu lassen. Die Auszahlung ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem
Ausmaß der bislang absolvierten Studiendauer aus den vorherigen
Studien."
Der Bw. stellte am 7. Juli 2005 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
noch einmal darauf, dass das Finanzamt im Vorhinein über jeden
Studienfortschritt, Studienwechsel und Studienerfolg informiert gewesen sei und
er daher der Ansicht sei, keine Beihilfen zu Unrecht bezogen zu
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Der Bw. bestreitet nicht, dass seine Tochter nach dem
vierten inskribierten Semester das Studium gewechselt hat. Er führt
lediglich in der Berufung und auch im Vorlageantrag an, dass das Finanzamt
über Studienfortschritt, Studienwechsel und Studienerfolg im Vorhinein
informiert war. Damit ist nur mehr zu prüfen, ob die Familienbeihilfe zu
Recht rückgefordert wurde.
Gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG hat - wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat - die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
(das sind Bund, Länder und Gemeinden) oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge
können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen
angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (Wittmann - Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, § 26, erster Absatz).
Damit ist aber der Berufungsfall bereits entschieden; ist
nämlich der Grund für den unrechtmäßigen Bezug von
Familienbeihilfe irrelevant, so ist auch ohne Bedeutung, ob das Finanzamt
über Studienfortschritt, Studienwechsel und Studienerfolg im Vorhinein
informiert war oder nicht.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1350-W/05
- Stammnummer
- 18292
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF