Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/05
Ständiger Aufenthalt im Ausland?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2002 bis 30. September 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
Rückforderungszeitraum und der Rückforderungsbetrag ist der Beilage
zur Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2004 zu entnehmen, die
insoweit einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob für den Sohn der
Berufungswerberin (Bw.) die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für
die Monate September 2002 bis September 2003 zu Recht zurückgefordert
wurde.
Im Formular "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe", eingelangt beim Finanzamt am 20. Oktober 2003, gab
die Bw. an, dass ihr Sohn teilweise auch bei seiner Großmutter in Polen
wohnt.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der polnischen
Sprache legte der Sohn der Bw. am 29. Mai 2003 in Kattowitz, Woiwodschaft
Schlesien, die Reifeprüfung ab.
Das Finanzamt erließ am 3. Dezember 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.
September 2002 bis 30. September 2003 und begründete die Rückforderung
damit, dass gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe,
es sei denn, dass gegenseitige Sozialabkommen durch Staatsverträge gegeben
sind. Die Rückforderung erfolgte, weil der Sohn der Bw. sich seit
1. September 2002 ständig in Polen aufhielt und mit Polen kein
entsprechendes Sozialabkommen gegeben ist.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Jänner 2004
Berufung und führte Folgendes aus:
"Mein Sohn,
O.N., 4.2.1982 geboren, im gemeinsamen
Haushalt in W. wohnhaft, besuchte bis Ende
Februar 2003 die Maturaschule in 1150 Wien,
H. Ich musste Ihnen diesbezüglich
auch eine Schulbestätigung der o.a. Schule zukommen lassen. Dieser
Aufforderung bin ich nachgekommen. Aus dieser Bestätigung geht klar hervor,
dass mein Sohn im genannten Zeitraum am Unterricht teilgenommen hat. Da immer
geplant war, dass mein Sohn die Matura an dieser Schule abschließt, wurde
von mir das gesamte Schuljahr 2003 bezahlt. Aus familiären Gründen,
ich war gezwungen sehr oft nach Polen zu reisen, musste mein Sohn den restlichen
Unterricht in Polen absolvieren und zur Maturaprüfung
antreten.
Ich habe Ihnen auch
diesbezüglich entsprechende Unterlagen (Maturazeugnis) zugeschickt. Oliver
wurde in Polen, aufgrund der erworbenen Kenntnisse der Maturaschule
H , zum Schulbesuch und zur Matura
zugelassen!"
Aufgrund des o.a.
Sachverhaltes ist mir unerklärlich wie Sie an mich irgendwelche
Rückforderungen stellen können, zumal mir sogar Mehrkosten entstanden
sind. Ich ersuche Sie den Sachverhalt nochmals zu prüfen und den
Erstbescheid aufzuheben."
Über Ersuchen des Finanzamtes vom 15. Jänner 2004
bekanntzugeben, bis wann der Sohn die Maturaschule in Wien besuchte sowie eine
Inskriptionsbestätigung bzw. einen sonstigen Tätigkeitsnachweis nach
Matura (ab 7/03) vorzulegen, gab die Bw. bekannt, dass ihr Sohn derzeit keine
Schule besuche und auch nicht inskribiert sei. Er beginne sein Studium erst mit
dem Herbstsemester 2004/2005.
Laut Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums H.,
besuchte der Sohn der Bw. in der Zeit vom 2. September 2002 bis 27. Jänner
2003 das Gymnasium.
Das Finanzamt erließ am 18. Februar 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung
teilweise statt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, es sei denn, dass gegenseitige Sozialabkommen
durch Staatsverträge gegeben sind.
Obiger Berufung
wird für den Zeitraum September 2002 bis inklusive Jänner 2003
stattgegeben. Ab Februar 2003 wird die Berufung abgewiesen, da sich Ihr Sohn
Oliver ab Februar 2003 ständig in Polen aufhielt und mit Polen kein
entsprechendes Sozialabkommen gegeben ist."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 22. März 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte zur Begründung aus:
"In Ihrer
Begründung in der Berufungsvorentscheidung führen Sie an, dass sich
mein Sohn O. ...sich ab Februar 2003
ständig im Ausland aufgehalten hat und mit Polen kein entsprechendes
Sozialabkommen gegeben ist. Wie ich bereits mehrfach schriftlich und telefonisch
mitgeteilt habe, entspricht dies jedoch nicht den Tatsachen.
Aufgrund der
schweren Erkrankung meiner Mutter musste ich im o.a. Zeitraum sehr oft nach
Polen reisen. Nachdem mein Sohn ohne mein Zutun und meinen ständigen Druck
keinen Lernerfolg vorweist, blieb mir nichts anderes über, als auch
O. zeitweise nach Polen mitzunehmen.
Aufgrund der in Österreich erworbenen Vorkenntnisse musste er in Polen nur
mehr zu Vorprüfungen und schließlich zur Matura antreten. Nach der
Matura war zwar geplant, dass O. gleich
sein Studium in Polen aufnimmt, da ich aber erst jetzt eine ständige
Pflegerin für meine Mutter in Polen verpflichten konnte, und mein Sohn ohne
meine Kontrolle und meinen Druck leider kein Studium schaffen wird, kann
O. erst jetzt im Sommer für das neue
Studienjahr immatrikulieren.
Ab den
Sommermonaten 2003 ging O. keiner
Tätigkeit und Ausbildung nach! Ich möchte nochmals betonen, dass mein
Sohn O. und ich seit Feber 2003 nur
zeitweise nach Polen reisen mussten und uns dort nicht ständig aufgehalten
haben, zumal dies gar nicht möglich gewesen wäre, da im Jänner
2003 mein zweiter Sohn V. zur Welt
kam!..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(und noch weitere in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen
erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder
sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige
Kinder.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a bis c
Einkommensteuergesetz 1988 stehen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht keine Familienbeihilfe zu. Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Der Sohn der Bw. hat die Schule in Österreich im
Jänner 2003 beendet und am 29. Mai 2003 in Polen die Reifeprüfung
abgelegt.
Entgegen den Behauptungen der Bw. nimmt es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass sich der Sohn im Zeitraum von
Februar bis Ende Mai 2003 tatsächlich ständig in Polen aufgehalten
hat. Dies geht auch aus der Berufung hervor, in die die Bw. ausführt, ihr
Sohn habe den restlichen Unterricht in Polen absolvieren und zur
Maturaprüfung antreten müssen. Ohne Aufenthalt in Polen wäre es
nicht möglich gewesen, den dortigen Unterricht mit insgesamt 16
obligatorischen Fächern zu besuchen und die Matura abzulegen.
Die Bw. selbst führt im Vorlageantrag vom 22.
März 2004 an, dass ihr Sohn nach der Matura keiner Beschäftigung
nachgegangen ist, weshalb auch aus diesem Grund jedenfalls ab Juni 2003 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar bis September 2003
rückgefordert, weshalb der Berufung nur im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung entsprochen werden konnte.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/05
- Stammnummer
- 18291
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF