Findok · EAS-Auskünfte
EAS 187
Reparaturannahmestelle als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftF 1583/1/1-IV/4/92vom 02.11.1992
Wortlaut laut Findok
Mietet eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich
ein Geschäftslokal an, dessen Aufgabe in der Entgegennahme von defekten
EDV-Geräten zwecks Weiterleitung zur Reparatur an die deutsche
Firmenwerkstatt besteht, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine
Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland begründet wird.
Denn bei einem auf die Gerätereparatur spezialisierten deutschen
Unternehmen kann eine solche Reparaturannahmestelle nicht einer bloßen
"Einkaufstelle" gleichgesetzt werden, da die Reparaturannahme (die im Ergebnis
den Abschluss eines Vertrages über die Gerätereparatur darstellt)
nicht als Vorgang auf der "Einkaufseite" des Unternehmens sondern als Vorgang
auf dessen "Verkaufseite" zu sehen ist. Die Reparaturannahmestelle fällt
damit auch unter den - im Vergleich zum DBA-Recht weiteren -
Betriebstättenbegriff der §§ 29 BAO, 12 UStG und 81
EStG.
2. November
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 1583/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18275
- Gültig
- 02.11.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF