Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0880-W/05
Übertragung eines bloß buchmäßig überschuldeten Betriebes zwischen Ehegatten ist eine Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0880-W/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Europa Treuhand
Ernst & Young, 1021 Wien, vom 30. April 1993 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
7. April 1993 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1989
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betrieb als Einzelunternehmer bis
zum Jahr 1989 ua eine Boutique mit zwei Betriebsstätten in Wien (an den
Standorten B-Straße und T). Mit einem Notariatsakt vom 20.12.1988
errichteten der Bw und J, seine damalige Ehefrau, einen "Kaufvertrag", wonach
ihr der Bw die Boutique Ja unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Teilbetrieb am Standort T verkauft werde, und um jenen Betrag verkaufe, welcher
"dem Wert des Anlage- und den Einstandswerten des Umlaufvermögens" im
Zeitpunkt eines vom Eintritt der Bedingung abhängigen, näher
definierten Stichtages entspreche. Mit Notariatsakt vom 30.3.1989
schlossen der Bw und seine damalige Ehefrau eine Vereinbarung, wonach sie den
bedingten Kaufvertrag vom 20.12.1988 einvernehmlich aufhoben und der Bw den
Betrieb mit 31.3.1989 seiner Ehefrau "unentgeltlich nur gegen dem, dass diese
sich verpflichtet, sämtliche in diesem Unternehmen begründeten
Verbindlichkeiten welcher Art immer, insbesondere Betriebssteuern derart und aus
eigenem zu entrichten, dass sie sich verpflichtet, den Bw hinsichtlich jeder
Inanspruchnahme diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten",
veräußere. Die Feststellung dieser Verbindlichkeiten werde einer zum
31.3.1989 zu errichtenden Bilanz vorbehalten.
Strittig ist im Verfahren, ob diese
Betriebsübertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.
Mit Beschluss vom 20.6.1989 wurde die Ehe zwischen dem Bw
und J gem § 55a Ehegesetz einvernehmlich geschieden.
Der Bw erklärte mit seinen Abgabenerklärungen
für 1989 ua Umsätze aus dem auch den Textileinzelhandel jenes Betriebs
(Boutique) enthaltenden Unternehmen und (negative) Einkünfte aus
Gewerbetrieb hinsichtlich der "Boutique Ja ". Der den Abgabenerklärungen
angeschlossene Bericht über den Jahresabschluss 1989 der "Boutique Ja "
führte in seinem Punkt I (Allgemeines) unter Tz 7 (rechtliche und
betriebliche Veränderungen) an, dass die protokollierte Einzelfirma im Zuge
der "Zerteilung" des ehelichen Vermögens anlässlich der Scheidung der
Eheleute mit Notariatsakt vom 30.3.1989 an Frau J unentgeltlich übertragen
worden sei. Anlässlich einer im Jahr 1992 durchgeführten Buch-
und Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1988 und 1989
hinsichtlich Gewerbesteuer und Einheitswert des Betriebsvermögens stellte
der Prüfer in seinem Bericht unter Tz 17 ("Steuerliche Auswirkung der
Betriebsaufgabe zum 31. März 1989") ua fest, dass laut Bilanz zum 31.
März 1989 eine Überschuldung des Unternehmens vorliege. Werde aber ein
überschuldeter Betrieb gegen Übernahme der Schulden übertragen,
ohne dass eine Zahlung erfolge, stellten die ohne andere Gegenleistung
übernommenen Schulden den Veräußerungspreis dar. Ein
steuerlicher Veräußerungsgewinn entstehe daher insoweit, als im
Betriebsvermögen stille Reserven einschließlich Firmenwert enthalten
seien. Der Veräußerungserlös unterliege weiters auch der
Umsatzsteuer. Eine unentgeltliche Übertragung liege mangels Bereicherung
des Erwerbers nicht vor. In der Folge stellte der Prüfer den
Veräußerungsgewinn dar und gliederte die stillen Reserven in solche
der Betriebsstätte T (1,891.398,75 ATS), der Betriebsstätte B
-Straße (450.000 ATS) und in einen Firmenwert (901.856,17 ATS) auf, woraus
sich als Summe der Betrag von ATS 3,243.254,92 ergab. Gegen die in
weiterer Folge (nach Wiederaufnahme) des Verfahrens) erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1989 berief der Bw. Abgesehen davon, dass bei der
Berechnung der Summe der Aktiva ein um 15.000 ATS zu niedriger Betrag angesetzt
worden sie, weshalb sich als Differenz zwischen Schuldübernahme und Summe
der Aktiva tatsächlich ein Betrag von ATS 3,228.254,92,-- ergebe, lasse das
Zahlenmaterial des Prüfungsberichtes ein "Überwiegen der stillen
Reserven" erkennen, wodurch die Steuerbehörde rechnerisch eine
tatsächliche Bereicherung der übernehmenden nahen Angehörigen
festgestellt habe. Daher könne der einzig zulässige Schluss nur zu
einer Schenkung des Unternehmens führen, nicht aber zu einer
Betriebsveräußerung. Zur Umsatzsteuer führte der Bw
unter Verweis auf die Ausführungen zum Einkommensteuerbescheid aus, dass
keine Rede davon sein könne, dass der Unternehmer seine Leistungen gegen
Entgelt ausführe, wenn Unentgeltlichkeit sein Handeln bestimme und er von
vornherein eine Gegenleistung nicht anstrebe. Mit Schriftsatz vom
19.11.1993 ersuchte der Bw um Vorlage der "rechnerischen Ermittlung der
Schätzung", weil er diese anlässlich einer Akteneinsicht nicht
vorgefunden habe und sie benötige, um die "Rechenoperation" des
Prüfers nachvollziehen zu können. Mit einem weiteren
Schriftsatz vom 13.4.1994 hielt er seinen Antrag vom 19.11.1993 aufrecht, weil
diesem noch nicht entsprochen worden sei, und legte verschiedene Unterlagen vor,
welche er den Prüfungsorganen bereits bekannt gegeben habe und welchen zu
entnehmen sei, dass er erstmals am 24.4.1989 eine Scheidung seiner Ehe in
Erwägung gezogen habe. Der die Betriebsübertragung betreffende
Notariatsakt sei schon am 30.3.1989 abgeschlossen und am 18.4.1989 beim FA
für Geb und VSt angezeigt worden.
Die FLD für Wien, NÖ u Bgld, Berufungssenat V,
wies mit Bescheid vom 23.10.1995 die Berufung als unbegründet
ab.
Der VwGH hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 24.9.1996,
Zl 95/13/020 auf und verwies auf § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1988 und die dazu
ergangene Rechtsprechung, wonach die Schenkung keine entgeltliche
Übertragung und somit keine Veräußerung iS dieser Bestimmung
ist. Zur Umsatzsteuer verwies der VwGH ebenso darauf, dass die Frage im
Vordergrund stehe, ob eine Unternehmensübertragung gegen Entgelt oder ohne
Gegenleistung stattgefunden hat. Die FLD hätte daher bei Beurteilung der
Frage, ob steuerlich ein Veräußerungsgewinn und ein Umsatz zu
erfassen waren, zu klären gehabt, ob das der Betriebsübertragung zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft entgeltlich oder unentgeltlich war, zumal
ein Schenkungswille zumindest behauptet wurde. Auch die Annahme der FLD, es
liege ein real überschuldeter Betrieb vor, trug nach Ansicht des VwGH zur
Begründung der Entgeltlichkeit der zu Grunde liegenden
Betriebsübertragung schon deshalb nichts bei, weil diese Annahme nicht auf
nachvollziehbaren Feststellungen im Sachverhaltsbereich beruhte.
Im fortgesetzten Verfahren wiederholte der Bw im
Schriftsatz vom 22.11.1996, dass er seine frühere Ehefrau mit der
Übergabe der Boutique habe bereichern wollen. Dies sei auch und bereits in
Ansehung der erheblichen stillen Reserven im Betriebsstandort T klar erkennbar
und belegbar. Eine mit diesem Schriftsatz vorgelegte "Mietvertragsvereinbarung"
vom 23.2.1989 samt Zusatzvereinbarung über ATS 100.000,-- zuzüglich
USt für Einrichtungsgegenstände zeigten, dass allein für die
Mietrechte an dieser Lokalität ein Betrag von ATS 4,000.000,--
zuzüglich Umsatzsteuer zeitnah erzielbar gewesen wäre. Lediglich das
tragische Schicksal der Vertragsanbotstellerin (andauerndes Koma nach einem
chirurgischen Eingriff) sei Ursache, dass diese Verträge "nicht vollzogen"
worden seien. Überdies wären noch ein "good will" der beiden
Geschäftsstandorte sowie zusätzliche stille Reserven in der noch voll
brauchbaren Geschäftseinrichtung im Standort B -Straße zu ermitteln,
um den tatsächlichen Wertverhältnissen zu entsprechen. Um diese
Verfahrensschritte gemeinsam zu bewältigen, ersuche der Bw vorerst um
Mitteilung der Berechnungsgrundlagen, welche die stillen Reserven des Lokals T
beträfen und die laut Prüferbericht ATS 1,891.398,75,-- ausmachen
sollten. In Ansehung des Standortes B -Straße gebe er zu bedenken, dass
die zum Zeitpunkt der Übergabe noch voll funktionsfähige
Geschäftsadaptierung einschließlich sehr kostspieliger Investitionen
in die Infrastruktur (Licht- und Wärmeversorgung) ebenfalls nicht mit dem
Buchwert von 0, sondern sachgerecht anhand der seinerzeitigen Anschaffungskosten
aufzuwerten sei. Die frühere Ehefrau des Bw antwortete mit
Schriftsatz vom 1.2.2000 auf ein Auskunftsersuchen der Behörde, dass sie
den in Rede stehenden Betrieb am 1.4.1989 entgeltlich erworben habe. Auf Grund
der hohen Verbindlichkeiten, die übernommen worden seien, sei darüber
hinaus kein Entgelt vereinbart worden. Daher sei es zur Formulierung
"veräußert unentgeltlich nur gegen dem, dass diese sich verpflichtet,
sämtliche vom Unternehmen begründeten Verpflichtungen zu entrichten"
gekommen. Die übernommenen Verbindlichkeiten seien der Kaufpreis des
Unternehmens gewesen. Auf Vorhalt dieses Schriftsatzes durch die FLD
antwortete der Bw mit Schriftsatz vom 26.9.2000, dass die Behauptung seiner
geschiedenen Ehefrau, sie hätte den in Rede stehenden Betrieb (die beiden
Boutiquen) mit 1.4.1989 entgeltlich erworben, tatsachenwidrig sei. Zwar seien
sämtliche Verbindlichkeiten aus den Geschäften von ihr übernommen
worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein durchaus erheblicher
positiver Verkehrswert der gesamten Unternehmung deren Negativa bei weitem
überwogen habe. Die frühere Ehefrau des Bw habe stets die Absicht
gehabt, den Standort in T zu verwerten. Dieses "Geschäft in der City" habe
ihr allein von der Lage her sehr wertvoll erscheinen müssen. 1987 bis 1989
sei dann auch nur eine eingeschränkte Tätigkeit der früheren
Ehefrau des Bw erfolgt. Zur Ermittlung eines nachhaltigen Zukunftserfolges seien
die Jahre 1985 und 1986 heranzuziehen, in denen ein Durchschnittsertrag von rund
ATS 420.000,-- erzielt worden sei. Dieser Betrag sei noch um die damaligen
Bezüge der früheren Ehefrau des Bw samt Nebenkosten zu erhöhen,
weshalb sich die Summe auf rund ATS 1,000.000,-- belaufe. Die Kapitalisierung
dieses Betrages mit einem entsprechenden Abzinsungsfaktor führe zu
Barwerten, deren Summe einen gerundeten Ertragswert von etwa 10 Millionen ATS
ergebe. Dieser wiege das Negativkapital von (bereinigt) ATS 3,228.254,92,--
"spielend" auf. Zu den vorhandenen stillen Reserven verwies der Bw
neuerlich auf das Kaufanbot betreffend den Standort T iHv 4,100.000 ATS netto.
Die stillen Reserven betreffend den Standort T, hätten etwa ATS
2,200.000,-- betragen. Der Ertragswert des anderen Standortes (B-Straße)
von nahezu 10 Millionen ATS, zu dem noch stille Reserven iHv außer Streit
gestellten mindestens ATS 450.000,-- für das dortige Mietrecht
hinzuzurechnen seien, sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es habe sich daher
um kein "wertloses" oder gar real überschuldetes Unternehmen gehandelt,
welches auf die frühere Ehefrau des Bw übergegangen sei. Im
Übrigen habe die frühere Ehefrau des Bw in der Folge rund ATS
900.000,-- brutto jährlich zur Deckung eines durch die eigenständige
Haushaltsführung erhöhten Bedarfes für ihren Lebensaufwand iHv
rund ATS 382.000,-- sowie für die durchschnittliche Schuldentilgung aus der
Boutique in der B-Straße erwirtschaften müssen, was für einen
entsprechend hohen Ertragswert des Standortes B-Straße spreche.
Schließlich wies der Bw auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des damaligen
Rechtsvertreters seiner früheren Ehefrau vom 30.11.1988 hin, welches er dem
Schriftsatz beilegte und wonach der Bw dem genannten Rechtsvertreter wiederholt
versichert habe, dass er seiner damaligen Ehefrau die von ihr aufgebaute und
auch tatsächlich geführte Boutique Ja habe übertragen wollen,
nachdem der weitere Betrieb (Standort) T veräußert sein werde. Es sei
wiederholt darüber gesprochen worden, dass die frühere Ehefrau des Bw
von einer gewissen "Existenzangst" ergriffen worden sei, wenn sie daran gedacht
habe, dass sie 17 Jahre lang ein Geschäft aufgebaut und erfolgreich
geführt habe, ohne dieses Geschäft auch tatsächlich zu besitzen.
Der Wunsch der früheren Ehefrau des Bw, ihr das Geschäft zu
übertragen, resultiere aus dem durchaus legitimen Bedürfnis, nach
außen hin auch den seit Jahren erarbeiteten Erfolg dokumentiert zu wissen.
Es verstehe sich von selbst und sei vom Bw bestätigt worden, dass die
Boutique Ja schuldenfrei ins Eigentum seiner früheren Ehefrau
übergehen solle, habe der Rechtsanwalt geschrieben.
Die FLD für Wien, NÖ und Bgld, Berufungssenat V,
wies mit Bescheid vom 30.3.2001 die Berufung betreffend Umsatzsteuer erneut als
unbegründet ab und gab der Berufung betreffend Einkommensteuer lediglich
insoweit Folge, als sie den Wert der Aktiva entsprechend dem Berufungsvorbringen
um ATS 15.000,-- erhöhte und somit bei Einkommensteuerfestsetzung von einem
um diesen Betrag geringeren Veräußerungsgewinn ausging. Als
Begründung wurde ua ausgeführt, es handle sich nach Ansicht der
Behörde nach dem Wortsinn eher um einen Kauf. Dies gehe aus Punkt 2 der
Vereinbarung vom 30.3.1989 hervor, wonach der Bw den Betrieb
"veräußert". Die weitere Formulierung, dass dies "unentgeltlich"
geschehe, sei insofern zu relativieren, als das Wort "unentgeltlich" im Vertrag
selbst so interpretiert werde, damit "ohne Geldfluss" gemeint sei, dh
"unentgeltlich" in dem Sinn, dass eben "nur" sämtliche Verbindlichkeiten
übernommen würden. Es habe sich daher dem Wortsinn nach um eine
Veräußerung gegen Schuldübernahme gehandelt. Im Zusammenhang
damit sei auch der nächste Absatz im Vertrag zu sehen, wonach die
Feststellung der Verbindlichkeiten auf Grund einer zu errichtenden Bilanz zu
erfolgen habe. Dabei habe es sich um die Konkretisierung des Entgelts gehandelt.
Auch die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
würden für einen Kauf sprechen. Beide Vertragsparteien seien
Kaufleute, von denen anzunehmen sei, dass sie in kaufmännischer Art und
Weise agierten. Es wäre - selbst bei aufrechter Ehe -
ungewöhnlich für die Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs,
ein Unternehmen zu verschenken. Der ursprüngliche Vertrag vom
20.12.1988 sei eindeutig ein Kaufvertrag. Die frühere Ehefrau des Bw habe
nur die Boutique am Standort B -Straße erwerben und den Verkauf des
Standortes T im Namen und auf Rechnung des Bw vornehmen wollen. Der Kaufpreis
habe sich aus dem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses bedingten
Kaufvertrages vorhandenen Anlagevermögens des Betriebes in der B
-Straße und dem vorhandenen Warenlager zusammengesetzt. An
Verbindlichkeiten sei ein Betrag übernommen worden, der den
Anschaffungswerten der mitgenommenen Waren entsprochen habe. Der "modifizierte"
Kaufvertrag vom 30.3.1989 habe den bedingten Kaufvertrag vom 20.12.1988
außer Kraft gesetzt, stünde aber in sachlichem Zusammenhang damit.
Daher handle es sich auch bei dieser Vereinbarung um einen Kauf. Der
Argumentation des Bw, es handle sich um eine Versorgung seiner Ehefrau bei
aufrechter Ehe, könne nicht gefolgt werden. Seine Darstellung einer bis
April 1989 intakten Ehe könne nicht aufrecht erhalten werden, weil er
selbst vorgebracht habe, dass seine frühere Ehefrau vor der
Betriebsübertragung mehrmals "ausgezogen und dann wieder
zurückgekommen" sei und schon etwa zwei bis drei Jahre vor der Scheidung
zielstrebig eine Trennung betrieben hätte. Dass die
"Vermögensauseinandersetzung" anlässlich der Scheidung erfolgt sei,
sei keinesfalls widerlegt, sondern im Gegenteil aus der Aktenlage ersichtlich.
Im Scheidungsvergleich sei festgelegt, dass die Antragsteller festhielten, es
sei ein Notariatsakt errichtet worden, wonach der Bw die Boutique Ja
veräußert habe. Auch dabei sei die Textierung "veräußert"
unmissverständlich und ein weiterer massiver Umstand, der für die
Entgeltlichkeit des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes spreche. Da der Bw
zumindest jederzeit mit einer Trennung habe rechnen müssen, habe er als
rational handelnder Kaufmann keinen ersichtlichen Grund gehabt, seiner damaligen
Ehefrau den Betrieb zu schenken. Werde ein überschuldeter Betrieb
lediglich gegen Schuldübernahme übertragen, stellten nur die
übernommenen Schulden den Veräußerungserlös dar. Dies gelte
jedoch nur im Fall einer entgeltlichen Übertragung, die hier vorliege. Die
Rechtsprechung, wonach bei Übertragung eines bloß
buchmäßig überschuldeten Betriebes zwischen nahen
Angehörigen id Regel ein unentgeltlicher Erwerb vorliege, sei im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Betriebsübertragung wie ein
Rechtsgeschäft zwischen Fremden behandelt werde, es handle sich
nämlich einerseits um eine "Vermögensauseinandersetzung" iZm der
Ehescheidung, andererseits seien beide Ehegatten Kaufleute. Im Übrigen sei
der Betrieb tatsächlich real überschuldet gewesen. Zur
Ertragswertberechnung führte die Behörde aus, es seien die
Verkehrswerte zum Stichtag der Veräußerung und nicht die
kapitalisierten Ertragswerte heranzuziehen. Die Summe der stillen Reserven zum
Stichtag betrage ATS 2,358.387,--. Dies ergebe sich aus der Differenz zwischen
dem Betrag von ATS 3,800.000,--, um den der Standort T tatsächlich
unmittelbar nach Übernahme verkauft worden sei, und den entsprechenden
Buchwerten von ATS 1,891.613,--, somit von ATS 1,908.387,--, welche um den Wert
des nicht aktivierten Mietrechtes in der B -Straße von ATS 450.000,-- zu
erhöhen seien. Das unstrittig den Betrag von ATS 3,000.000,--
übersteigende Negativkapital sei deshalb eindeutig höher als die
stillen Reserven einschließlich Firmenwerte. Der Betrieb sei also nicht
nur buchmäßig überschuldet. Die Schätzung des
Lebensaufwandes der früheren Ehefrau des Bw gehe von bloßen
Vermutungen aus, berücksichtige nicht einen allfälligen
Vermögensstand und konstruiere einen Ertragswert, der bei Ermittlung der
stillen Reserven nicht zur Anwendung gelange.
Überdies habe der Bw
seiner früheren Ehefrau das Veräußerungsentgelt iHv ATS
6,220.511,53,-- zuzüglich 20% USt in Rechnung gestellt, was ebenfalls ein
gewisses Indiz für eine Veräußerung darstelle. Da der
Schenkungswille vom Bw weder habe nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
können, sei der Wille der Beteiligten vielmehr nach dem Wortlaut des
Vertrages und nach den Umständen der Erklärung sowie nach den für
den Rechtsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen als auf eine
entgeltliche Übertragung gerichtet anzusehen. Damit habe der Bw auch als
Unternehmer eine Leistung bewirkt, um eine Gegenleistung zu erhalten. Die
Leistung sei in der entgeltlichen Übertragung des Betriebes mit seinen
Aktiven und Passiven gelegen, die Gegenleistung in der Übernahme der
Passiven. Zur Höhe des Veräußerungsgewinnes führte
die FLD aus, dass diese als Differenz zwischen Aktiven und übernommenen
Passiven zu ermitteln sei, wobei der Differenzbetrag die aufgedeckten stillen
Reserven darstelle. Es sei dem Bw insoweit zu folgen, als die
Betriebsübertragung so behandelt werde, wie wenn sie zwischen Fremden
stattgefunden hätte. Demnach sei ohnehin nicht davon auszugehen, dass ein
real überschuldeter Betrieb übertragen werde. Der
Veräußerungsgewinn und damit die Aufdeckung der stillen Reserven
sowie des Firmenwertes ergäben sich rein rechnerisch, sodass die Frage der
realen oder buchmäßigen Überschuldung und damit die Höhe
der einzelnen in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen
stillen Reserven des Firmenwertes nicht mehr geprüft zu werden brauche.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer liege das steuerbare Entgelt iHd
Schuldübernahme vor, wovon die auf die Übernahme von Geldforderungen
und von Wertpapieren entfallenden Umsätze steuerfrei seien, weshalb die
Bemessungsgrundlage mit ATS 6,431.823,45,-- anzusetzen sei.
Die Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ
und Bgld wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 9.2.2005, Zl 2001/13/0156 wegen
unschlüssiger Beweiswürdigung aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw betrieb als Einzelunternehmer bis zum Jahr 1989 ua
eine Boutique mit zwei Betriebsstätten in Wien an den Standorten B
-Straße und T. Mit einem Notariatsakt vom 20.12.1988 errichteten
der Bw und seine damalige Ehegattin, Fr J, einen "Kaufvertrag", wonach ihr
der Bw die Boutique "Ja " unter der aufschiebenden Bedingung, dass der
Teilbetrieb am Standort T verkauft werde, und um jenen Betrag verkauft, welcher
"dem Wert des Anlage- und den Einstandswerten des Umlaufvermögens" im
Zeitpunkt eines vom Eintritt der Bedingung abhängigen, näher
definierten Stichtages entspreche. Mit Notariatsakt vom 30.3.1989
schlossen der Bw und seine damalige Ehegattin eine Vereinbarung, wonach sie den
bedingten Kaufvertrag vom 20.12.1988 einvernehmlich aufhoben und der Bw den
Betrieb mit 31.3.1989 seiner Ehegattin "unentgeltlich nur gegen dem, dass diese
sich verpflichtet, sämtliche in diesem Unternehmen begründeten
Verbindlichkeiten welcher Art immer, insbesondere Betriebssteuern derart und aus
eigenem zu entrichten, dass sie sich verpflichtet,
(Anm: den Bw) hinsichtlich jeder
Inanspruchnahme diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten",
veräußere. Die Feststellung dieser Verbindlichkeiten werde einer zum
31.3.1989 zu errichtenden Bilanz vorbehalten. Die
Betriebsübertragung wurde am 18.4.1989 vom die Vereinbarung beglaubigenden
Notar dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien als
Schenkung zur Bemessung der Gebühren bzw Schenkungssteuer
angezeigt. Der Bw erklärte in seinen den Abgabenerklärungen
für 1989 angeschlossenen Bericht über den Jahresabschluss 1989 der
Boutique "Ja ", dass diese an Fr J unentgeltlich übertragen worden
sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 20.6.1989 wurde die
Ehe zwischen dem Bw und Fr J gem § 55a Ehegesetz einvernehmlich
geschieden.
Die Betriebsübertragung ist unentgeltlich erfolgt. Es
war der Wille beider Vertragsparteien, eine Schenkung durchzuführen. Bei
Abschluss der Vereinbarung über die Betriebsübertragung am 30.3.1989
lag Schenkungsabsicht vor. Die Parteien wollten keinen Kaufvertrag, sondern
einen Schenkungsvertrag schließen. Es handelte sich um eine Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen, die zu einer tatsächlichen Bereicherung
der damaligen Ehegattin des Bw führte. Der Betrieb war bloß
buchmäßig überschuldet; der reale Wert des Betriebes war
positiv.
Die Feststellung der Verbindlichkeiten in einer zu
errichtenden Bilanz (s o) hatte den Zweck, die Kenntnis der Verbindlichkeiten
durch die damalige Ehegattin des Bw zu erreichen und den Wert des unentgeltlich
übertragenen Betriebes zu beschreiben.
Der Bw wollte zum Zeitpunkt der Übertragung des
Betriebes seine damalige Ehefrau zum Verbleib in der Wohnung bewegen und von
einer Trennung abbringen. Aus diesem Zweck führte er auch vom 21.12.1988
bis 7.1.1989 eine Fernostreise mit seiner damaligen Ehegattin und der
gemeinsamen Tochter durch. Die Absicht des Bw, sich von seiner damaligen
Ehegattin scheiden zu lassen, bestand erst durch das Ende April 1989 erlangte
Wissen um außereheliche Beziehungen seiner damaligen Ehefrau.
Die damalige Ehefrau des Bw hatte 17 Jahre lang die
Boutique selbständig geführt und aufgebaut. Als Art Anerkennung
für bisherige Leistungen wollte sie bereits Ende November 1988 die Boutique
unentgeltlich übertragen erhalten. Die unentgeltliche
Übertragung des Betriebes steht daher nicht im Zusammenhang mit der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung,
sondern erfolgte bereits vorher und davon unabhängig.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Der (aufhebende) Vertrag vom 30.3.1989 ist derart unklar
abgefasst, dass aus dem Vertragswortlaut nicht auf die Absicht der
unentgeltlichen oder der entgeltlichen Übertragung des Betriebes
geschlossen werden kann. Diese Absicht ist daher aus den Umständen
der Erklärung und den im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen
zu erkennen. Diese Umstände sprechen für unentgeltliche
Übertragung. So ist insbesondere auf das glaubwürdige
Vorbringen des Bw hinsichtlich des gesamten Zeitablaufs und der von ihm
vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Die Fernostreise ist durch eine
Bestätigung des Reisebüros nachgewiesen. Dass der Bw erst Ende
April 1989 den Entschluss fasste, sich von seiner damaligen Ehegattin zu
trennen, ist durch das in diesem Zeitpunkt eintretende und glaubhaft
geschilderte Ereignis, nämlich des Auftauchens eines Herrn im Büro des
Bw, welcher außereheliche Beziehungen zur damaligen Gattin des Bw gestand,
nachvollziehbar. Diese Tatsache wird auch durch das Schreiben des
Rechtsvertreters des Bw an diesen vom 9.12.1992 glaubhaft, in dem bestätigt
wird, dass "Sie mich telefonisch am 24.4.1989 erstmals mit der Durchführung
einer einvernehmlichen Ehescheidung gem § 55a Ehegesetz betraut haben
...". Dass der Bw seine damalige Gattin in familienhafter Weise bei
aufrechter Ehe mit der Boutique versorgen wollte, weil sie diese schon seit
vielen Jahren selbständig führte, aber keine Eigentumsrechte daran
besaß, ist glaubhaft, zumal der Rechtsvertreter der damaligen Gattin des
Bw bereits im Schreiben an den Bw vom 30.11.1988 festhielt, dass "Sie, sehr
geehrter Herr ..., haben ... mir ... wiederholt versichert, dass Sie Ihrer Frau
die von ihr aufgebaute und auch tatsächliche geführte Boutique Ja ...
übertragen wollen. ... Wir haben wiederholt darüber gesprochen, dass
Ihre Frau natürlich von einer gewissen Existenzangst ergriffen ist, wenn
sie daran denkt, dass sie 17 Jahre lang ein Geschäft aufgebaut und
erfolgreich geführt hat, ohne dieses Geschäft auch tatsächlich zu
besitzen. Der Wunsch Ihrer Frau, ihr das Geschäft zu übertragen,
resultiert nicht aus einem Misstrauen Ihnen gegenüber, ..., sondern ist in
dem durchaus legitimen Bedürfnis begründet, nach außen hin auch
den seit Jahren fleißig erarbeiteten Erfolg dokumentiert zu wissen.... und
wurde dies auch von Ihnen bestätigt, dass die Boutique "Ja " schuldenfrei
ins Eigentum meiner Mandantin übergehen soll. ... ." Dieses
Schreiben entspricht dem Vorbringen des Bw in einer Gedächtnisnotiz vom
6.11.1992, wonach die damalige Ehegattin des Bw diesen bedrängt habe, ihr
die Boutique zu überschreiben, da sie Existenzangst hätte. Die
damalige Gattin des Bw sei dann mehrmals ausgezogen und der Bw habe sie
überreden können, wieder zurückzukommen.
Aus diesen Unterlagen und dem Parteienvorbringen ist
ersichtlich, dass beide Vertragsparteien von einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung ausgegangen sind. Der Bw wollte die Boutique seiner
damaligen Ehegattin unentgeltlich übertragen, um sie zu versorgen und von
einer Trennung abzubringen und die damalige Ehegattin des Bw wollte die
Schenkung des Betriebes gewissermaßen als Anerkennung für bisherige
Leistungen.
Der UFS geht daher in freier Beweiswürdigung davon
aus, dass auf beiden Seiten (sowohl des Bw als auch seiner damaligen Ehegattin)
keine Gegenleistung beabsichtigt war und es sich daher um eine Schenkung
handelt.
Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Ehepartnern,
daher zwischen nahen Angehörigen. Ob sie (auch) Kaufleute waren, ist
irrelevant, da bei diesem Vertrag die Motive naher Angehöriger eindeutig im
Vordergrund standen (s auch Erk d VwGH v 9.2.2005, Zl
2001/13/0156).
Für den Tatbestand der unentgeltlichen
Übertragung spricht auch die Anzeige des Notars als Schenkung beim
zuständigen Finanzamt und die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als
unentgeltliche Rechtsübertragung in den Beilagen der Jahresbilanz zum
31.3.1989.
Das Vorbringen der damaligen Ehegattin des Bw, es habe sich
um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt, ist im Sachverhalt nicht gedeckt, zumal
sie sich vor allem auf die unklare Formulierung im Vertragstext bezieht, aus der
für gegenständliche Frage nichts zu gewinnen ist. Das weitere
Argument, das Veräußerungsentgelt und die darauf entfallende
Umsatzsteuer sei vom Bw in Rechnung gestellt worden, wurde vom VwGH widerlegt (s
Erk 2001/13/0156), weil der Bw diese Rechnung "erst 1995, sohin nach Ergehen der
Abgabenbescheide, denen eine entgeltliche Betriebsübertragung zu Grunde
gelegt wurde, ausgestellt hat und dieser Umstand daher nichts über eine im
Jahr 1989 bestandene Absicht zu einer entgeltlichen Betriebsübertragung
aussagen kann." Auf den Zeitablauf betreffend die eheliche Gemeinschaft,
die Fernostreise und die Ehescheidung wurde bereits ausführlich
eingegangen; die Ausführungen der damaligen Ehegattin des Bw können
diesbezüglich nichts beitragen.
Dass der Betrieb bloß buchmäßig und nicht
real überschuldet ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass ein insgesamt
positiver Verkehrswert des Betriebes vorliegt. Bezüglich des
Standortes T sind die hohen stillen Reserven (Firmenwert) evident durch die
unmittelbar nach Übernahme erfolgte Veräußerung und betragen ca
ATS 2,000.000,--. (S Berufungsentscheidung FLD v 30.3.2001).
Bezüglich des hoch aktiven Standortes B -Straße ist auf
den Ertragswert von nahezu ATS 10 Mio , der sich aus der nachvollziehbaren
Berechnung des Bw (s Schriftsatz des Bw vom 27.9.2000), zu dem sich noch stille
Reserven von ATS 450.000,-- für das dortige Mietrecht gesellen, zu
verweisen. Die stillen Reserven (Firmenwert) beider Standorte sind
demnach weit höher als das Nagativkapital von ca ATS 3,2 Mio, sodass es
sich um die unentgeltliche Übertragung eines bloß
buchmäßig überschuldeten, aber real positiven Betriebes zwischen
nahen Angehörigen handelt.
In rechtlicher Hinsicht ist
auszuführen. Für das Vorliegen eines
Veräußerungsgewinnes bei der Veräußerung des ganzen
Betriebes oder eines Teilbetriebes nach § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist die
entgeltliche Übertragung des Eigentums am Betrieb Voraussetzung, welche bei
einer unentgeltlichen Übertragung einer Schenkung) nicht gegeben ist. Das
Kriterium der Entgeltlichkeit ist auch bei der Lösung der Frage
ausschlaggebend, ob ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt (s Erk VwGH Zl
2001/13/0156). Im gegenständlichen Fall ist kein
Veräußerungsgewinn anzusetzen und es liegt kein umsatzsteuerbarer
Vorgang vor, da es sich um die unentgeltliche Übertragung des Betriebes
handelte.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
betragen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ATS -
565.601,-- lt Erklärung (Nicht bekämpfte) Änderungen laut
Bp:
ATS + 2.043,-- Nicht anerkannter Aufwand Tz
14 ATS + 15.000,-- Aktiv. Verpackung Tz 15 ATS + 303.666,-- Nicht
geleistete Abfertigungsverpfl. Tz 16 Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt
BE ATS - 244.892,--
Die übrigen Bemessungsgrundlagen des Bescheids vom
7.4.1993 blieben unbekämpft.
Bei der Umsatzsteuer werden die Umsätze laut
Erklärung herangezogen. Die Vorsteuer gem Betriebsprüfung beträgt
-391.131,52,-- (Vorsteuerberichtigung lt. Tz. 14 Bp. Bericht).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Berechnung erfolgt in Euro und Schilling.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Übertragung eines bloß buchmäßig überschuldeten Betriebesentgeltlich oder unentgeltlichEhegatten als nahe Angehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0880-W/05
- Stammnummer
- 18267
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF