Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0162-W/04
häusliches Arbeitszimmer einer Kommunikationsberaterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/04vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Bw. (Kommunikationsberaterin), wie z.B. alle notwendigen Vor- und Nacharbeiten rund um ein Training, Akquisition per Telefon oder Mail, mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die eigentliche Tätigkeit am jeweiligen Veranstaltungsort (Hotel oder Räumlichkeiten des Auftraggebers), wird dadurch der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in das häusliche Arbeitszimmer verlegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DDr. Rose-Marie
Kleemayr, beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, 1040 Wien,
Argentinierstraße 16, vom 29. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes W., vom 13. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Kommunikationsberaterin und
erzielte aus dieser Tätigkeit im streitgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 führte das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der geltend
gemachten Betriebsausgaben für Computer, ein Privatanteil in Höhe von
€ 138,77 auszuscheiden sei. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
seien nicht anzuerkennen, da der Mittelpunkt der Vortragstätigkeit
jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liege. Mittelpunkt der
Vortragstätigkeit sei jener Ort, an dem die Vorträge abgehalten
werden.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung begründete die Bw. die
Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers damit, dass im Arbeitszimmer
Besprechungen, Meetings, Coachings und Inhaustrainings stattgefunden
hätten.
Zur Vor- und Nachbearbeitung der Kommunikationstrainings
benötige die Bw. dieses Zimmer einen halben bis einen Tag für
Konzeption, Skriptenerstellung, Fein - Design, Fotoprotokoll, Feedback,
Vorbereitung der Abschlussbesprechung etc.
Mitunter arbeite sie auch an mehreren Projekten
gleichzeitig, was entsprechenden Platz erfordere.
Die Bw. mache pro Jahr rund 80 Trainings außer Haus
und den Rest, ca. 170 Arbeitstage, verbringe sie mit den oben
genannten Tätigkeiten im Arbeitszimmer.
Dazu kämen noch folgende Tätigkeiten:
Aquisitionstelefonate, Verfassen der Offerte und Konzepte, Erledigung der
Buchhaltung, Lagerung der Arbeitsmaterialien, der Bibliothek und des Archivs und
der Belegsammlung. Somit verbringe die Bw. die überwiegende Zeit ihrer
betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, welches sie für die
Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unbedingt benötige.
Zur Unterstützung des Berufungsbegehrens verwies die
Bw. auf das VwGH-Erkenntnis vom 31. Oktober 2000,
Zl. 95/15/0186.
Mittels abweisender
Berufungsvorentscheidung brachte das
Finanzamt hiezu vor, dass das von der Bw. zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Einfügung des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ergangen sei. Zusätzlich zu
den in der Berufung angeführten Voraussetzungen sei entscheidend, dass das
Arbeitszimmer, um die Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Ausgaben zu
erlangen, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde.
Nach ständiger Judikatur habe die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der oben genannten
Bestimmung bilde nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung also nach dem
typischen Berufsbild zu erfolgen.
Die in der Berufung angeführten Besprechungs-,
Vorbereitungs-, Nachbereitungs-, Administrations- und sonstigen
Tätigkeitskomponenten seien nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer
typisierenden Berufsbildbetrachtung zu berücksichtigen, führen jedoch
anhand der diesbezüglichen Judikatur bei lehrenden Vortragenden und
sonstigen Wissen und/oder Fertigkeiten vermittelten Tätigkeiten nicht dazu,
dass der Tätigkeitsmittelpunkt nicht mehr jener Ort sei, an dem die
Vorträge, Schulungen, Übungs- und Vermittlungseinheiten abgehalten
worden seien. Nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung sei das
Arbeitszimmer selbst dann nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, wenn darin
gelegentlich unmittelbare Einzelschulungen abgehalten worden seien.
Mit rechtzeitig eingebrachtem
Vorlageantrag legte die Bw. ua. ein
Tätigkeitsprotokoll für den Zeitraum 40. bis
50. Kalenderwoche für das Jahr 2003 vor und ergänzte hiezu, dass
die aus diesem Tagebuch die Aktivitäten im Arbeitszimmer gelb und die
Aktivitäten außer Haus weiß dargestellt seien. Eindeutig
ergäbe sich, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten im
Büro ausgeübt worden sei.
Weiters legte sie Fotos ihres Arbeitszimmers,
Fotoprotokolle für Kunden, und Skriptenbeispiele vor und verwies auf das
VwGH - Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/13/0193. Auf Grund
dieses Erkenntnisses sei die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des
Arbeitszimmers bejaht worden, wenn die Tätigkeit zeitlich überwiegend
im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Das vorgelegte Tätigkeitsprotokoll
bestätige die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Einwand des Finanzamtes hinsichtlich des typischen
Berufsbildes gehe deshalb ins Leere, da die genaue Beschreibung der
unterschiedlichen Tätigkeiten der Bw. ein Überwiegen der
Tätigkeit im Arbeitszimmer ergäbe.
Mit Vorlage
des
Rechtsmittels durch die
Finanzbehörde I.Instanz führte dieses zu den vorgelegten Unterlagen
ua. an, dass die tabellarische Aufstellung über die Abwicklung beruflicher
Verpflichtungen nicht den streitgegenständlichen Zeitraum beträfe.
Während aus dieser Aufstellung ein zeitlicher Überhang der im
Arbeitszimmer absolvierten beruflichen Tätigkeiten gegenüber jener,
die nicht im Arbeitszimmer durchgeführt worden seien, ersichtlich sei,
erstreckten sich die nicht im Arbeitszimmer absolvierten Tätigkeiten auf
die Weg- und Reisezeiten, Tagungen, Supervisionen, Moderationen, Seminare,
Trainings, Follow-up-Trainings und den Besuch der Veranstaltung zur eigenen
Fortbildung. Die nach der Aufstellung im Arbeitsraum absolvierten
Tätigkeiten seien jedoch nicht über den bloß administrativen
Tätigkeitsbereich hinausgegangen. Mit der Aufstellung einer Vielzahl von
zum Teil sehr unterschiedlichen administrativen Obliegenheiten (quer durch das
Alphabet von A bis Z, Ablage der Unterlagen bis Zeitplan erstellen) sei
bestätigt, dass jene Komponente, auf die die erzielten Einnahmen
letztendlich zurückgingen, nämlich die Vermittlung und/oder Vertiefung
von Wissen und Fertigkeiten, beinahe ausschließlich nicht im Arbeitszimmer
erfolgt bzw. erbracht worden seien.
Der Hinweis auf das zuletzt genannte VwGH - Erkenntnis vom
24. April 2002, Zl. 98/13/0193, führe im
gegenständlichen Fall zu keiner anderen Beurteilung, da diesem Erkenntnis
eine ganz andere Berufsgruppe - nämlich die der Aufsichtsräte - zu
Grunde liege, deren typisches Berufsbild mit dem berufungsgegenständlichen
nicht vergleichbar sei.
Dass die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes wegen
der zeitlich gesehen überwiegend im Arbeitszimmer erfolgenden beruflichen
Obliegenheiten nicht mehr nach dem typischen Berufsbild, sondern nur noch nach
dem dargestellten Zeitverhältnis erfolge, stehe bei der von der Bw.
ausgeübten Tätigkeit eindeutig im Gegensatz zur ständigen
diesbezüglichen Judikatur des VwGH. Der vorbereitende und/oder sonstige
administrative Tätigkeitsbereich sei, so umfangreich er auch sei, bei
lehrenden Vortragenden bzw. bei einer Wissen oder Fähigkeiten vermittelten
Tätigkeit keinesfalls für das diesbezügliche typische Berufsbild
entscheidend.
Auch die von der Bw. gewählte Vortragsbezeichnung -
Moderation, Workshop, Training - ändere an der Beurteilung der
Tätigkeit durch das Finanzamt nichts.
Im seitens des
Unabhängigen
Finanzsenates durchgeführten
Ermittlungsverfahren erläuterte die
Bw. ihre Tätigkeit: Sie erstelle im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer
alle notwendigen Vor- und Nacharbeiten rund um ein Training, wie etwa
Akquisition per Telefon oder Mail, Angebotserstellung, Verwaltung der
Kundeninformationen und Kundendatenbank, Design und Konzept der Trainings,
Unterstützung bei Anträgen für Förderungen der
Trainingsmaßnahmen, Erstellung der Trainingsleitfäden, des
Übungsdesigns, der Unterrichtsmaterialien, der Skripten, der
Teilnahmebestätigungen für die Teilnehmer, des Fotoprotokolls, des
Trainingsreports und des Feedbacks an die Auftraggeber, Zusammenfassung der
Trainingsfeedbacks seitens der Teilnehmer, Scannen und Versendung der
Teilnahmebestätigung, Ablage und Dokumentation der Materialien, Erstellung
der Reiseabrechnung und Honorarnoten, Erarbeiten der Reminder und Versendung an
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Weitere Tätigkeiten im Arbeitszimmer seien das Warten
und Aktualisieren der Homepage, Erstellung des monatlichen Newsletters und
Versendung desselben an mittlerweile ca. 200 Kunden und Interessenten,
Buchhaltungsarbeiten, Ablage und Dokumentation des Trainings und der
Kundendaten, Anlegen einer Fachbibliothek, Verwaltung und Lagerung der
Übungen und Spiele für die Trainings und Coachings, gemeinsame
Besprechungen mit den Auftraggeber oder Trainingskollegen.
Das häusliche Arbeitszimmer werde auch seit dem
Jahre 2004 als Arbeitsplatz für eine geringfügig
Beschäftigte der Bw.und seit April 2005 als Hauptsitz der K.&K.
OEG genützt.
Weiters halte die Bw. Trainings, Seminare und Workshops zu
folgenden Themenbereichen ab: Kommunikation (Rhetorik, Power - Talking),
Telefon, Telefonverkauf, persönlicher Verkauf, Gesprächs und
Verhandlungsführung, Kundenbindung und Beziehungsmanagement, Teamtrainings
und Teamcoachings, Reklamationsbehandlung, Train the Trainer - Modul, Mahnen am
Telefon, Kreativität und kreative Problemlösungen. Bei so
unterschiedlichen Trainingsthemen sei eine ausreichende Unterlagendatenbank und
ein Literaturstudium unumgänglich. Das Verhältnis Trainingstag zu
Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit sei eins zu eins, bei neuen Themen oder
Teamcoachings teilweise noch mehr.
Eine weitere Tätigkeit der Bw. sei das Coaching,
welches in den letzten Jahren an Akzeptanz zugenommen habe und bevorzugt in den
Räumlichkeiten des Coaches durchzuführen sei. Die Bw. coache junge
Führungskräfte, junge Selbstständige, Menschen, die z.B. ihre
berufliche Situation verändern wollen oder innere oder zwischenmenschliche
Konflikte haben.
Seit Jänner 2005 sei die Bw. als Mediatorin
tätig. Zur Ausübung dieses Berufes sei ein für die
Konfliktparteien neutraler Besprechungsort unbedingte Voraussetzung.
Betreffend ihre Schul- und Berufsausbildung teilte sie mit,
dass sie im Jahre 1986 die HBL für landwirtschaftliche Berufe in
Klagenfurt absolviert und daran anschließend das Studium der Publizistik
und Kommunikationswissenschaft in Wien begonnen habe. Im Studienjahr 1990/91
habe sie ein Jahr Medien - Kommunikation und Medienpädagogik absolviert und
in den Jahren 1995 und 1996 sei der Studienschwerpunkt bei der
Gruppendynamik gelegen. Noch weitere von der Bw. einzeln angeführte
berufliche Ausbildungskurse hatte die Bw. absolviert, wobei der derzeit letzte
Kurs die Ausbildung zur Mediatorin (seit Jänner 2005 eingetragene
Mediatorin beim BMJ) zum Inhalt hatte.
Hinsichtlich ihrer beruflichen Stationen führte die
Bw. aus, dass sie von November 1991 bis Ende 1998 als Trainerin,
Akquisiteurin und Teamleiterin bei der Firma Te. GesmbH freiberuflich tätig
gewesen, im September 1996 habe sie den Gewerbeschein für das freie
Gewerbe "Vermittlung und Organisation von Training und Schulungen, insbesondere
im Kommunikationsbereich, ausgenommen jede den Unternehmensberatern vorbehaltene
oder sonst an einen Befähigungsnachweis gebundene Tätigkeit" erworben
und ab dem Jahre 1999 bis 2001 als freiberufliche Trainerin und Coach
bei der Firma I. GesmbH gearbeitet.
Des Weiteren übermittelte die Bw. Werkverträge
(Wifi) und Auftragsbestätigungen in Fotokopie und führte hiezu aus,
dass die Aufträge entweder mündlich oder telefonisch oder per E-Mail
erteilt worden seien. Aufgrund einer Virenattacke habe der Computer alle E-Mails
vor dem Sommer 2003 "verloren".
Schließlich legte die Bw. eine zusammengefasste
Aufstellung der Kunden und Auftraggeber des streitgegenständlichen Jahres,
einen detaillierten Wohnungsplan mit Nutzflächenangaben und
Teilnahmebestätigungen betreffend die von ihr besuchten
Fortbildungsseminare vor.
In einem Telefonat
vom 12. Juli 2005 führte die Bw. hinsichtlich der Aufstellung der
Honorarnoten für das streitgegenständliche Jahr noch ergänzend
aus, dass sich die Auftragsvergabe in zwei Gruppen gliedere. Einerseits seien
die Aufträge direkt durch die Unternehmen (Direktkunden) - wie z.B. A., U.,
J. - an sie erteilt worden. Diese Veranstaltungen hätten für deren
Dienstnehmer statt gefunden. Andererseits habe sie von ihren
Kooperationspartnern - wie z.B. T., I. - die Aufträge bekommen und sei
diesen gegenüber vepflichtet gewesen, bestimmte Seminare abzuhalten. Je
nach dem, ob Direktkunde oder Kooperationspartner, seien die Honorare an den
Geschäftspartner mit dem die Bw. die Leistungsvereinbarung abgeschlossen
habe, gelegt worden.
Hinsichtlich der Seminar-, Tagungs-, Workshop-,
Trainingsorte gab die Bw. an, dass die Seminare, Tagungen, Workshops, Trainings
nie in ihrem in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmer, sondern meistens in einem
Hotel und vereinzelt in den Räumlichkeiten der Kunden stattgefunden
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 201/1996) dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der zur Rechtslage vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996,
ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn nach der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung
eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war. Diese Anforderungen an
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (abgeleitet aus den Abzugsverboten des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 und
Z. 2 lit. a EStG 1988) wurden durch die Einfügung
der lit. d der oben genannten Bestimmung - wie das Finanzamt in
zutreffender Weise in der Berufungsvorentscheidung festgestellt hat - nicht
beseitigt und bestehen neben den im
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
formulierten Voraussetzungen weiter (vgl. VwGH_Erkenntnis 25.02.2004,
2003/13/0124).
Wenn nun die Bw. in der Berufung vorbringt, für ihre
berufliche Tätigkeit sei ein häusliches Arbeitszimmer notwendig, darin
seien Besprechungen, Meetings, Coachings und Inhaustrainings abgehalten worden,
ist festzustellen, dass das Vorliegen der beruflichen Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde.
Was die Ausführungen hinsichtlich eines entsprechend
großen Platzbedarfs angeht, da die Bw. mitunter an mehreren Projekten
gleichzeitig arbeite, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand allein die
berufliche Notwendigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers nicht
zu begründen vermag. Im vorliegenden Fall kommt diesem Einwand der Bw.
keine Bedeutung zu, da ohnehin von der betrieblichen Erforderlichkeit des
Arbeitsraumes auszugehen ist.
Insoweit die Bw. ausführt, sie verbringe mehr
Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer als außer Haus, ist darauf
hinzuweisen, dass - wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt hat - der Mittelpunkt einer Tätigkeit iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nach dem
materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Nur in
Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. z.B. VwGH_16.12.2003,
2001/15/0197).
Wenn das Finanzamt auf Basis der VwGH - Judikatur angemerkt
hat, dass sich der materielle Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bw.
nicht im betrieblich genutzten Teil ihrer Wohnung befindet und den Beruf der Bw.
auf Grund einer typisierenden Berufsbildbetrachtung als Lehrende, Vortragende
und sonstiges Wissen und Fertigkeiten Vermittelnde beurteilt und dieses Wissen
und diese Fertigkeiten in außerhalb der Wohnung befindlichen
Räumlichkeiten weitergegeben wird, teilt der Unabhängige Finanzsenat
diese Ansicht. Die Bw. gab selbst an, dass als Veranstaltungsorte meistens
Hotels und vereinzelt Räume, die der Kunde zur Verfügung stellte,
ausgewählt wurden. Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit, aus der
die Bw. ihre Einkünfte erzielt, liegt somit jedenfalls außerhalb des
im Wohnungsverband gelegenen Zimmers.
Hinsichtlich der Ausführungen der Bw., wonach sie zur
Vor- und Nachbearbeitung des Kommunikationstrainings, für
Aquisitionstelefonate, Verfassung der Offerte und Konzepte, Erledigung der
Buchhaltung, Lagerung der Arbeitsmaterialien, der Bibliothek, des Archivs und
der Belege das im Wohnungsverband gelegene Zimmer benötige und die
überwiegende Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit dort verbringe, ist
darauf hinzuweisen, dass laut VwGH nur in Zweifelsfällen darauf abzustellen
ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird. Entsprechend der einschlägigen Judikatur des VwGH hat
der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel daran, dass der materielle
Schwerpunkt der Tätigkeit der Bw. nicht im häuslichen Arbeitszimmer
liegt. An dieser Beurteilung vermögen auch die umfangreichen Darstellungen
der Bw. zu den im Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten nichts ändern.
Betreffend das Erstellen der Trainingsleitfäden, des
Übungsdesigns, der Unterrichtsmaterialien, der Skripten, der
Teilnahmebestätigungen für die Teilnehmer, des Fotoprotokolls, des
Trainingsreports und des Feedbacks an die Auftraggeber und betreffend die
Zusammenfassung der Trainingsfeedbacks seitens der Teilnehmer ist festzuhalten,
dass diese Arbeiten zwar der vortragenden Tätigkeit der Bw. dienen und
zweifellos sowohl für die Bw., als auch die Seminarteilnehmer und die
Auftraggeber ein Bestandteil ihrer Arbeit darstellt. Daraus jedoch abzuleiten,
dass sich der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. ins häusliche
Arbeitszimmer verschiebt, dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige
Finanzsenat nicht anzuschließen.
In der Berufung wies die Bw. zur Untermauerung ihres
Begehrens auf das VwGH-Erkenntnis vom 31. Oktober 2000,
Zl. 95/15/0186 hin. Hiezu hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass dieses Erkenntnis auf Grund der Rechtslage vor der
Einfügung des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ergangen ist. Dieser Einwand ist
berechtigt, da zu den bestehenden Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmers durch die Einfügung dieser Bestimmung nunmehr ein weiteres
Kriterium, nämlich die Frage des Mittelpunktes der beruflichen
Tätigkeit, hinzugekommen ist.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag unter Hinweis auf das
gleichzeitig übermittelte Tätigkeitsprotokoll für den Zeitraum
40. bis 50. Kalenderwoche für das Jahr 2003 ausführt,
aus der Gegenüberstellung der Aktivitäten im Arbeitszimmer und der
Aktivitäten außer Haus sei ersichtlich, dass der überwiegende
Teil ihrer beruflichen Arbeit im Arbeitszimmer erfolge, ist diesem Vorbringen
entgegen zu halten, dass der Auszug aus dem Tätigkeitentagebuch nur
für wenige Wochen eine Rückschluss auf ihre Tätigkeit
zulässt, auf jeden Fall aber - da das Tätigkeitsprotokoll für das
Jahr 2003 vorgelegt wurde - ist er für das
berufungsgegenständliche Jahr nicht entscheidungsrelevant. Die in der
Berufung angeführten Tätigkeiten - wie etwa das Abhalten von
Besprechungen abhalten, Vor- und Nachbereitung der Seminare bzw. Workshops,
sämtliche Verwaltungsarbeiten - machen jedoch nicht den tatsächlichen
Kern der Tätigkeit der Bw. aus. Ihre Einkünfte erzielt die Bw.
nämlich laut eigenen Angaben als Kommunikationsberaterin diverser Kunden im
Rahmen von Seminaren, Schulungen, Veranstaltungen, wobei diese Kurse in Hotels
oder den Räumlichkeiten der Kunden stattfinden. Somit befindet sich der
materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der Bw. nicht in ihrem häuslichen
Arbeitszimmer.
Wenn die Bw. das VwGH - Erkenntnis vom
24. April 2002, Zl. 98/13/0193 zitiert, in dem die
Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmeraufwendungen bejaht worden sei, ist zu
erwidern, dass der VwGH dies nicht ausgesprochen hat. Die angefochtene
Berufungsentscheidung wurde aus dem Grunde aufgehoben, da die belangte
Behörde es unterlassen hat, der Bf. zu den getroffenen Feststellung in
Bezug auf den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Aufsichtsrates,
Parteiengehör zu gewähren. Die Meinung der Bw., bei zeitlichem
Überwiegen der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer seien die
Arbeitszimmeraufwendungen steuerlich abzugsfähig, findet somit in den
gesetzlichen Grundlagen keine Deckung. Im vorliegenden Berufungsfall übt
die Bw. die Tätigkeit einer Kommunikationsberaterin aus, wobei diese
Tätigkeit im Wesentlichen aus der Abhaltung von Seminaren, Workshops,
Trainings und ähnlichen Veranstaltungen besteht. Unbestritten finden diese
Tätigkeiten außerhalb des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers
statt und ist demnach der materielle Schwerpunkt dieser Tätigkeit - wie
oben bereits mehrfach festgestellt - nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Erst wenn Zweifel in Bezug auf die inhaltliche Gewichtung einzelner
Tätigkeitskomponenten aufkommen, ist die Nutzung des Arbeitszimmers in
zeitlicher Hinsicht zu beurteilen. Da im vorliegenden Fall seitens des
Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken hinsichtlich des Mittelpunktes
der betrieblichen Tätigkeit der Bw. bestehen, verhilft dieser Einwand der
Berufung nicht zum Erfolg.
Im Vorlageantrag wendet die Bw. ua. ein, dass die genaue
Beschreibung der unterschiedlichen Tätigkeiten der Bw. ein Überwiegen
derselben im Arbeitszimmer ergäbe. Die im Arbeitsraum absolvierten
Tätigkeiten gehen jedoch nicht über administrative Arbeiten hinaus.
Selbst wenn umfangreiche Vorbereitungs- und Nachbearbeitungszeiten für die
Tätigkeit der Bw. erforderlich sind, bilden diese Arbeiten nicht den
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, nämlich das unmittelbare Vermitteln von
Wissen und Können an Seminarteilnehmer.
Soweit die Bw. als weitere Tätigkeit im Arbeitszimmer
das Warten und Aktualisieren der Homepage anführt, wird angemerkt, dass
diese Arbeiten zwar für das Erlangen zukünftiger Aufträge von
Bedeutung sein mögen, diese jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit
konkreten Aufträgen stehen, sondern lediglich allgemeine
Verwaltungssarbeiten darstellen. Ebenso zählen das Erstellen eines
monatlichen Newsletters und dessen Versendung zu Serviceleistungen, die im
Wirtschaftsleben durchaus üblich sind.
Buchhaltungsarbeiten, Ablage und Dokumentation der
Trainings und Kundendaten, Anlegen einer Fachbibliothek, Verwaltung und Lagerung
der Übungen und Spiele stellen Tätigkeiten dar, die für das
Funktionieren eines Betriebes sicherlich wichtig und notwendig, jedoch für
die Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit der Bw. nicht
ausschlaggebend sind.
Was die gemeinsamen Besprechungen mit dem Auftraggeber oder
den Trainingskollegen im Arbeitszimmer der Bw. betrifft, ist anzumerken, dass
dieser Umstand nicht ausreicht, um eine anderen Beurteilung des Mittelpunktes
der beruflichen Tätigkeit der Bw. zu bewirken. Gemeinsame Besprechungen mit
Auftraggeber oder Arbeitskollegen mögen im Wirtschaftsleben durchaus einen
hohen Stellenwert haben, um etwaige Missverständnisse vorzubeugen oder zu
beseitigen. Sie können auch als projektbegleitende Maßnahmen
eingesetzt werden; dass durch diese Besprechungen die eigentliche Tätigkeit
der Bw. - nämlich das Abhalten von Trainings, Seminare, Workshops - so in
den Hintergrund gedrängt wird, dass der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit
nunmehr im häuslichen Arbeitszimmer liege, ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht zu erschließen.
Soweit die Bw. die Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers durch eine geringfügig Beschäftigte im Jahr 2004
und durch die Firma K.&K. OEG im Jahr 2005 anspricht, ist festzuhalten,
dass dieser Einwand für das berufungsgegenständliche Jahr unbeachtlich
ist.
Was die weiteren Tätigkeiten der Bw. als Coach und
Inhaustrainer anlangt, welche lt. Bw. bevorzugt in dessen Räumlichkeiten
durchzuführen seien, wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der von der
Bw. vorgelegten Liste über die einzelnen Auftraggeber und auf Grund des mit
der Bw. geführten Telefongespräches Umsätze aus dieser
Tätigkeit nicht ersichtlich sind. Somit ist dieses Vorbringen auf Grund
fehlender Einnahmenerzielung für die Entscheidung nicht relevant.
Soweit die Bw. ab dem Jahre 2005 als Mediatorin
tätig ist bzw. sein wird, ist anzuführen, dass diese Tätigkeit -
ebenso wie die Tätigkeit als Coach und Inhaustrainer - für den
streitgegenständlichen Zeitraum keine Beachtung findet (Prinzip der
periodengerechten Besteuerung).
Im seitens des Unabhängigen Finanzsenats
geführten Ermittlungsverfahren legte die Bw. mit dem Wifi abgeschlossene
Werkverträge und einen mit der Fa. T. KEG abgeschlossenen Vertrag vor.
Hinsichtlich der Werkverträge ist der Vertragsgegenstand, der aus der
Vortragsleistung im Rahmen bestimmter Veranstaltungen besteht, klar ersichtlich.
Aus dem Vertrag mit der Fa. T. KEG ist zu entnehmen, dass die Bw. im Auftrag, im
Namen und auf Rechnung der zuletzt genannten Firma für deren Kunden
Beratungs- und Trainingsaufträge durchführt. Die von der Bw. zu
erbringenden Leistungen für einen Kunden der Fa. T. KEG, werden im
Einzelfall durch schriftliche Leistungsaufträge an die Bw. erteilt. Solche
Auftragsschreiben hatte die Bw. trotz Ersuchens durch den Unabhängigen
Finanzsenat nicht vorgelegt. Somit ist aus dem Inhalt dieses sehr allgemein
gehaltenen Vertrages, der sich als Kooperationsvertrag zwischen der Bw. und der
Fa. T. KEG darstellt, für die Beurteilung über den Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit der Bw. nichts zu gewinnen.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt daher in
Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH zur Auffassung, dass das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer der Bw. nicht den Mittelpunkt ihrer
beruflichen Tätigkeit bildet, sodass die darauf entfallenden geltend
gemachten Ausgaben nicht abzugsfähig sind.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-W/04
- Stammnummer
- 18265
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF