Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0182-S/03
Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages bei Erwerb eines Gastgewerbebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-S/03vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., in M., vom 26. November
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 25. September 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen
abgeändert.
Die für
das Jahr 2000 festgesetzte Einkommensteuer von EUR 0,00 bleibt
unverändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw), welcher Eigentümer des
gastgewerblich genutzten Objekts A. ist, machte in seiner
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 einen
Investitionsfreibetrag für Anschaffungskosten in der Höhe von EURO
27.912,00 geltend. Im Einkommenssteuerbescheid 2000 vom 25. September 2002 wurde
lediglich ein Betrag von 3.715 S bzw. EURO 270,-- als Investitionsfreibetrag
für die Anschaffungskosten anerkannt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen
gastgewerblichen Betrieb, der infolge des Todes des Vorbesitzers P.D. am 11.
Dezember 1998 aufgegeben worden sei. In der Folge wäre dieses Objekt etwa
ein Jahr lang leer gestanden, da der Betrieb von der Verlassenschaft nicht
fortgeführt worden sei. Beginnend mit 18. Dezember 1999 pachtete der Bw den
berufungsgegenständlichen Gastbetrieb. Bei dem durch den Bw hierauf am 16.
März 2000 erfolgten Kauf handle es sich daher nicht um einen
Betriebserwerb, da man wegen des langen Leerstehens nicht vom Erwerb eines
lebenden und vollständigen Organismus des Wirtschaftslebens sprechen
könne. Erworben worden seien Wirtschaftsgüter, insbesondere eine
Liegenschaft mit einer Reihe von beweglichen Gütern, für die der
Investitionsfreibetrag im Sinne des § 10 EStG zustehen müsste. Auch im
Kaufvertrag sei nicht der Erwerb eines Betriebes vereinbart worden, sondern der
Kauf der Liegenschaft samt rechtlichem Zubehör und Inventar. Es werde daher
beantragt, der Berufung stattzugeben und den Investitionsfreibetrag in der
Höhe von EURO 27.642,-- anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 wies das
Finanzamt das gegenständliche Berufungsbegehren mit der Begründung,
der Betrieb wäre lediglich stillgelegt und der Bw habe infolge Kauf der
wesentlichen Betriebsgrundlagen einen Betrieb erworben, als unbegründet ab.
Im dagegen vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebrachten Vorlageantrag vom 13. Juni 2003 wird zudem vom Berufungswerber
vorgebracht, dass sich durch die monatelange Stilllegung des Betriebes die
Gäste bzw. Stammgäste des Vorbesitzers zur Gänze
"verlaufen" hätten und auch kein Warenlager mehr vorhanden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von
höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
geltend machen (§ 10 EStG).
Gemäß
§ 10 Abs 5 dritter Teilstrich EStG
darf ein Investitionsfreibetrag jedoch dann nicht gewinnmindernd geltend gemacht
werden, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, erworben wird.
Ein Betriebserwerb liegt immer dann vor, wenn ein organisch
in sich geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der
die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb
veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird,
den Betrieb fortzuführen (vgl. Erkenntnisse des VwGH v. 21.12.1993, Zl.
89/14/0268 und v. 23.4.1998, Zl. 96/15/0211). Unter einem lebenden Betrieb ist
in diesem Zusammenhang ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger
Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die
Fortführung des Betriebes ermöglicht. Unerheblich ist, ob der Erwerber
von der objektiv vorhandenen Möglichkeit der Fortführung des Betriebes
Gebrauch macht und ob er die Voraussetzungen - etwa die gewerberechtlichen
Voraussetzungen - für die Führung des Betriebes erfüllt.
Aus einer Betriebsunterbrechung allein (im Gegenstandsfall von Dezember 1998 bis
Dezember 1999) kann noch nicht abgeleitet werden, es liege kein Betriebserwerb
vor. Eine seitens der Vorbesitzerin erfolgte mehrmonatige
Betriebsschließung vor dem Kauf bzw. dem Beginn des
Pachtverhältnisses steht für sich allein dem von der Behörde
angenommenen Betriebserwerb nicht entgegen (Erkenntnis des VwGH v. 29.1.2004,
Zl. 2000/15/0144). Überdies liegt ein Erwerb eines Betriebes auch dann vor,
wenn der Erwerber den Betrieb vor dem Erwerb zum Teil mit eigenen
Einrichtungsgegenständen als Pächter geführt hat (vgl VwGH vom
8.7.1960, Zl 196/58).
Bei ortsgebundener Tätigkeit, zu denen u.a der Betrieb
einer Pension gehört, stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung
die wesentliche Betriebsgrundlage dar (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH v.
20.11.1990, Zl. 90/14/0122, v. 15.2.1994, Zl. 91/14/0248, v. 17.8. 1994, Zl.
91/15/0092 und v. 19.9.1995, 95/14/0038). Nicht entscheidend für das
Vorliegen eines Betriebserwerbes ist es, ob der Erwerber den Betrieb
unverändert weiterführen will oder tatsächlich
weiterführt.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw nach ha Aktenlage
am 16. März 2000 einen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ samt
beweglichem Inventar (Nettowert S 135.300.--) abgeschlossen und somit die
wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung
erworben. Das Argument, dass sich die Stammgäste "verlaufen"
hätten bzw. kein Warenlager mehr vorhanden gewesen wäre, vermag
für den Gegenstandsfall nichts zu gewinnen, da sie keine wesentlichen
Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 29.1.2004, Zl.
2000/15/0144).
Im Anlagenverzeichnis vom 31. Dezember 2000 scheint auf dem
Konto "Gebäude" betreffend Abschreibungen ein Betrag von EURO
11.892,01 basierend auf dem Anschaffungswert laut Kaufvertrag vom 16. März
2000 in Höhe von EURO 297.305,01 (darin enthalten ein aliquoter Anteil von
Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr und
Vertragserrichtungskosten) auf, woraus hervorgeht, dass von einer
Abschreibungsdauer von 25 Jahren und somit einem AfA-Satz von 4% ausgegangen
wurde. Auf dem Konto "Betriebsausstattung lt. Kaufvertrag
Verl.n.P.D." scheint bezüglich der Zugänge in Höhe von
netto EURO 9.832,63,-- betreffend das übernommene Inventar laut Kaufvertrag
vom 16. März 2000 in Hinblick auf die Abschreibungen ein Betrag von EURO
1.967,63,-- auf, woraus hervorgeht, dass eine Nutzungsdauer von 5 Jahren
angesetzt wurde. Der Bw geht somit von der vollen Gebrauchsfähigkeit der
durch Kaufvertrag erworbenen Wirtschaftsgüter, welche im Sinne der oben
zitierten Rechtsprechung die wesentliche Betriebsgrundlage eines Gastgewerbe
und- Pensionsbetriebes darstellen, aus. Weiters ist aus dem Anlagenverzeichnis
zum 31. Dezember 2000 (vgl. Waschautomat in Höhe von EURO 1.911,30
bzw. der noch während des Pachtverhältnisses angeschaffte Kabel
- TV Hotelanschluss in Höhe von EURO 528,55 und Tankspüler in
Höhe von EURO 1.623,51) zu ersehen, dass keine nennenswerten
zusätzlichen Investitionen im Jahr 2000 erforderlich waren, um den Betrieb
fortzuführen.
Der beantragte IFB wurde daher in Höhe von EURO
27.642,-- infolge Vorliegens eines Betriebserwerbes iSd § 10 Abs 5 dritter
Teilstrich EStG zu Recht nicht in Ansatz gebracht. Der für die im laufenden
Wirtschaftsjahr 2000 neu angeschaffenen Wirtschaftsgüter geltend gemachte
IFB in Höhe von EURO 270,-- bleibt davon unberührt.
Die im Rahmen der Berufungsvorentscheidung ermittelten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden irrtümlich mit - EUR 5.680,00 ( -
ATS 78.159,00) ermittelt. Der adaptierte Verlust errechnet sich jedoch unter
Heranziehung des Jahresverlustes 2000 (vgl Bilanz S 15 ) in Höhe von
- EUR 32.669,87 unter Berücksichtigung der Guthabenzinsen und
Kapitalertragssteuer (vgl Bilanz S 18) und Hinzurechnung des nichtanerkannten
Investitionsfreibetrages von EUR 27.642,00 mit - EUR 5.088,00 .
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
6. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-S/03
- Stammnummer
- 18246
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF