Findok · EAS-Auskünfte
EAS 208
Produktvertrieb in Ungarn
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1272/1/1-IV/4/92vom 03.12.1992
Wortlaut laut Findok
Die Entscheidung, ob eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die Verkaufsgeschäfte in Ungarn tätigt, in Ungarn
über eine Betriebstätte verfügt, setzt eine entsprechende
Sachverhaltsbeurteilung voraus, die nach den Vorschriften des Artikels 5
DBA-Ungarn zu erfolgen hat und nicht vom BM für Finanzen vorgenommen werden
kann. Nur vorsorglich ist beizufügen, dass dann, wenn einem in Ungarn
tätigen Dienstnehmer Räumlichkeiten für die Ausübung seiner
Tätigkeit zur Verfügung stehen, das Vorliegen einer Verkaufsvollmacht
nicht Voraussetzung für die Annahme einer ungarischen Betriebstätte
ist.
Liegt eine ungarische Betriebstätte vor, dann sind die
der ungarischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinne nach
österreichischem innerstaatlichen Recht (unbeschränkte Steuerpflicht)
zu ermitteln und sodann aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden (hierbei bleiben ungarische Personensteuern - so wie die
inländischen Personensteuern - gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG
außer Ansatz). Es wäre jedenfalls nicht richtig, aus der
inländischen, nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht
ermittelten Besteuerungsgrundlage jenen Betrag auszuscheiden, der die
Bemessungsgrundlage für die 40%ige ungarische Körperschaftsteuer
gebildet hat.
Ein in der ungarischen Betriebstätte anfallender
Verlust (ermittelt nach österreichischem Recht) ist nach der derzeitigen
Rechtslage in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
verwertbar. Im Fall von Kapitalgesellschaften wirkt er sich sonach nur dann aus,
wenn er das übrige Einkommen der Kapitalgesellschaft übersteigt; in
diesem Fall reduziert er die Steuerbelastung auf 0%.
3. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
betriebstättenbegründende RäumlichkeitenVollmachtAbschlussvollmachtabhängiger VertreterZurechnungsteuerliche ZurechnungVerlustverwertungProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1272/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18233
- Gültig
- 03.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF