Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0006-L/05
Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0006-L/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Devolutionswerberin,
Adresse, vertreten durch Stb., betreffend Nichterlassung des Bescheides
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2003 durch das Finanzamt ABC gemäß
§ 311 BAO
beschlossen:
Das Verfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Am 23. November 2004 wurde eine berichtigte Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG beim Finanzamt
ABC eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 12. Juli 2005) wurde der Übergang der
Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
Mit Setzung einer Frist bis 2. September 2005 wurde das
Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§
311 Abs. 3 BAO aufgefordert zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Am 24. August 2005 erfolge die Festsetzung und Buchung der
Investitionszuwachsprämie für 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO)
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt.
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht fristgerecht
nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig
einzustellen.
Linz, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0006-L/05
- Stammnummer
- 18221
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF