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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0006-L/05

Devolutionsantrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0006-L/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Devolutionswerberin, Adresse, vertreten durch Stb., betreffend Nichterlassung des Bescheides betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 durch das Finanzamt ABC gemäß § 311 BAO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt.   Entscheidungsgründe Am 23. November 2004 wurde eine berichtigte Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2003 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG beim Finanzamt ABC eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 12. Juli 2005) wurde der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Mit Setzung einer Frist bis 2. September 2005 wurde das Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 Abs. 3 BAO aufgefordert zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Am 24. August 2005 erfolge die Festsetzung und Buchung der Investitionszuwachsprämie für 2003. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO) oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.   Linz, am 6. September 2005

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragEinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0006-L/05
Stammnummer
18221
Gültig
06.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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