Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0353-W/03
Zurückweisung eines Antrages gemäß § 323 Abs. 12 BAO, da keine unerledigte Berufung vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-W/03vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat gemäß § 323 Abs. 12 BAO ist mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen, wenn zum 1.1.2003 keine unerledigte Berufung mehr vorliegt. Der Antrag wurde zwar innerhalb der dort vorgesehenen Frist gestellt, doch war zu diesem Zeitpunkt die in dieser Angelegenheit ergangene Berufungsentscheidung aus dem Jahr 2001 bereits rechtskräftig.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des H.L., 1020 Wien, A., vertreten
durch Mag. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1060 Wien, Theobaldgasse 17/11,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
30. September 1999 betreffend Zwangsstrafen 1999 entschieden:
Der Antrag gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO auf mündliche Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat vom 29. Jänner 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller H.L. ist
Alleineigentümer des Grundstücks EZ.xx. Diese wirtschaftliche Einheit
wird unter dem Aktenzeichen xx steuerlich erfasst. Aufgrund einer Mitteilung der
Wiener Baupolizei über eine im November 1996 mit Bescheid erteilte
Baubewilligung, mit welcher umfangreiche bauliche Änderungen bewilligt
wurden, sendete das Finanzamt im Februar 1999 eine Abgabenerklärung
(Einheitswerterklärung) ohne Zustellnachweis zu. Im April 1999 sandte das
Finanzamt diese Abgabenerklärung noch einmal zu, diesmal mit
Rückscheinbrief.
Da der Antragsteller weder
schriftlich noch telefonisch geantwortet hatte, sendete das Finanzamt mit 27.
Juli 1999 die Abgabenerklärung neuerlich mit RSb zu und fügte die
schriftliche Androhung bei, eine Zwangsstrafe mit dem Betrag von S 5.000,00
zu verhängen, sollte der Aufforderung, eine Erklärung über den
Einheitswert abzugeben, nicht bis zum 31. August 1999 nachgekommen worden sein.
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung beim Zustellpostamt per 3. August
1999.
Nach erfolglosem Ablauf der
Frist erging mit Bescheid vom 30. September 1999 die Festsetzung der
Zwangsstrafe mit dem angedrohten Betrag.
Fristgerecht wurde dagegen
Berufung erhoben.
Da die Berufungsvorentscheidung
nicht zur Beendigung des Berufungsverfahrens führte, entschied die
Abgabenbehörde 2. Instanz am 5. Oktober 2001 unter der Zahl RV/32-05/01
über die Berufung. Dem Rechtsmittel wurde teilweise Folge gegeben und die
Zwangsstrafe wurde von S 5.000,00 auf S 3.000,00 herabgesetzt. Die
Berufungsentscheidung wurde mit RSb zugestellt und vom Vertreter des (damaligen)
Berufungswerbers H.L. am 13.10.01 übernommen. Gegen diesen Bescheid war
kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Beschwerde an den
Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof wurde keine erhoben.
Mit Schreiben vom 29.
Jänner 2003 wurden folgende Anträge gestellt:
"1. Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat gem. § 323 Abs. 12 BAO: Namens und
Auftrags unseres Mandaten (Herrn H.L. ) beantragen wir gem. § 323 Abs. 12
BAO unsere Berufung vom 27.10.2001 gegen den Bescheid über die Festsetzung
einer Zwangsstrafe vom 30.9.1999, eingegangen am 18.10.1999, dem gesamten
Berufungssenat zur Entscheidung vorzulegen.
2. Antrag auf mündliche
Verhandlung gem. § 323 Abs. 12 BAO: Weiters beantragen wir gem. § 323
Abs. 12 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung."
Zu diesem Sachverhalt ist
folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z. 1 bis 31. Jänner 2003
bei den in § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner
2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden....Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können
abweichend von § 284 Abs. 1 Z. 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im §
249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der
vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat
zu entscheiden war, gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall
wurden zwar die Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO innerhalb der dort
vorgesehenen Frist gestellt, doch lag zu zum 1.1.2003 keine unerledigte Berufung
mehr vor, da die in dieser Angelegenheit ergangene Berufungsentscheidung vom 5.
Oktober 2001, RV/32-05/01 zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig
war.
Liegt im Zeitpunkt des Antrages gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat keine
unerledigte Berufung vor, ist der Antrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Bemerkt wird, das zum Vorhalt des beabsichtigten Bescheides
vom 29. Juni 2005 bis dato keine Stellungnahme erfolgte.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-W/03
- Stammnummer
- 18215
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF