Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0055-W/05
Aussetzungsantrag ohne Betragsangabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-W/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., vom 8. November 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 3. November 2004 über die Abweisung eines
Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
30. August 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 bzw. den
Vorauszahlungsbescheid 2004 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf jeweils
vom 19. August 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO des sich aus
gegenständlicher Berufung ergebenden Differenzbetrages zwischen bisheriger
Festsetzung und sich aus der Berufung ergebenden Betrages unter Hinweis
folgender Darstellung:
Rückstand lt.{Feld
EstSteuerbescheid}/{Feld EstSteuerbescheid} EUR 0,00
Rückstand lt. berichtigter
Steuererklärung für 2003 EUR 0,00
Rückstand lt. berichtigter
berichtigter Steuererklärung für 2004 EUR 0,00
Beantragter Aussetzungsbetrag
EUR 0,00.
Es werde um Aussetzung der
Einhebung ersucht.
Das Finanzamt Wien 12/13/14
Purkersdorf wies die Anträge auf Aussetzung der Einkommensteuer 2003 und
der Einkommensteuervorauszahlungen 2004 mit Bescheid vom
3. November 2004 mit der Begründung zurück, dass die
Anträge auf Aussetzung nicht die Darstellung der Ermittlung des für
die Aussetzung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO für
die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten hätten. Die
Betragsangaben mit Null sei dem Fehlen der erforderlichen Darstellung
gleichzuhalten. Die Zurückweisung stehe einer neuerlichen
vollständigen Antragstellung nicht entgegen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 8. November 2004 führte der Bw. aus, dass die
Einhebung einer Abgabe, deren "höhere
Mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung meiner Berufung abhängig, ist
auf Antrag meines Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen. Ich erhebe ihnen die
Berufung, dass Sie nur auch meinem Recht gegeben werden dürften."
Weitere Ausführungen sind
inhaltsgleich mit der Berufung vom 28. August 2004 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf und beziehen
sich nicht auf die beantragte Aussetzung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. November 2004 wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Berufung
als unbegründet ab und führte neuerlich aus, dass der Antrag die
erforderliche Darstellung der Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages nicht enthalten habe, was mit der Berufung auch nicht
bestritten worden wäre. Ein neuerlicher Antrag gemäß
§ 212a
BAO sei zulässig.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag (Berufung) vom 11. November 2004 nahm der Bw. zwar zu
buchhalterischen Vorgängen (ident den Berufungsausführungen gegen den
Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 15.
September 2004; die entsprechende Erledigung erging unter der ho. GZ.
RV/1714-W/04) Stellung; Ausführungen zum Bescheid über die Aussetzung
der Einhebung bzw. die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung fehlen jedoch.
Ein Ersuchen der
Abgabenbehörde erster Instanz um Ergänzung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003, in dem um entsprechende verständliche
Erläuterung ersucht werde, da die Anträge sprachlich und inhaltlich
nicht nachvollziehbar seien, brachte nur geringen Erfolg.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Wie dem Gesetzestext entnommen
werden kann, stellt § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf ab, dass dem Finanzamt
die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen
möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei
sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH 18.2.1999,
97/15/0143). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe,
insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu
verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit
gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen
Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (VwGH
28.5.1997, 97/13/0001).
Im gegenständlichen Fall
wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag
nicht einmal beziffert. Der beantragte Aussetzungsbetrag wurde vom Bw. auch nach
entsprechender Erklärung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, dass
eine Betragsangabe mit Null dem Fehlen der erforderlichen Darstellung der
Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages gleichzuhalten ist, lapidar mit Null bezeichnet. Zusammengefasst
weigerte sich der Bw., selbst nach Zurückweisung seines Aussetzungsantrages
und - wie oben ausgeführt - nach entsprechender Belehrung im
Bescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, den Aussetzungsantrag zu konkretisieren. Damit fehlt dem Antrag vom
30. August 2004 dieser gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO für die
Entscheidung wesentliche Inhalt, sodass die Zurückweisung erfolgen musste.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-W/05
- Stammnummer
- 18213
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF