Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1714-W/04
Säumniszuschlag, Bw. bestreitet Richtigkit der zugrundeliegenden Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1714-W/04vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., vom 15. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. September 2004 über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. September 2004 wurde über den
Berufungswerber (Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 227,22
€ festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 11.361,12 €
nicht fristgerecht bis 16. Februar 2004 entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 15. September 2004 führte der Bw.
sinngemäß aus, dass er seine buchhalterische Arbeit für das
Kalenderjahr 2003 mit einer Gutschrift übermittelt hätte, er die
Umsatzsteuer 2003 schon rechtzeitig eingereicht gehabt habe und ihm der
Säumniszuschlag daher unklar sei.
Der Bw. ersuche, den Bescheid
rückgängig zu machen, da er immer seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt pünktlich nachgekommen sei, und den
Rückzahlungsantrag an die Finanzkasse weiterzuleiten.
Schließlich führt
der Bw. aus, dass er seine buchhalterische Arbeit nicht verspätet vorgelegt
habe, da die Abgabenbehörde die Bescheide für das Kalenderjahr 2003
nicht mit der Betriebsprüferin abgestimmt hätte, es sei bei seinem
Guthaben geblieben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. September 2004 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Nachforderung aus der
Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer 2003 nicht bis zu deren
Fälligkeit am 16. Februar 2004 entrichtet worden sei. Gemäß
§ 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 werde durch die Nachforderung auf Grund
einer Veranlagung der Fälligkeitstag gemäß Abs. 1 und 3
(Anmerkung: der zitierten Bestimmung) nicht berührt. Der
Säumniszuschlag sei somit gesetzeskonform vorgeschrieben worden. Es werde
jedoch auf § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, wonach bei einer Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Neuberechnung des
Säumniszuschlages zu erfolgen habe.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 1. Oktober 2004 wird - soweit sinngemäß
nachvollziehbar - ausgeführt, dass der Bw. seine
Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig eingereicht hätte, er
viele fixe Ausgaben habe, aber seine Einnahmen von diversen Firmen nur Prozente
für die Umsätze der Monatslosung ausmachen würden. Er sei mit
seinen Abgabenschuldigkeiten nicht säumig gewesen, da Frau K.
(Betriebsprüferin) und Herr M. (Gruppenleiter) für die
Umsatzsteuervoranmeldungen 2003 und 2004 falsche Informationen vorgelegt
hätten. Herr M. hätte es absichtlich zu den Festsetzungsbescheiden
kommen lassen.
Auch wenn einige Passagen der
Beschwerde für die erkennende Behörde keinen Sinn ergeben (z.B.: "Frau
K. und Herr M. wollen mir zum drakonischen Ausnahmen in die Sackgasse
entworfen") scheint der Bw. die Ansicht zu vertreten, dass dem
Säumniszuschlag falsche Bemessungsgrundlagen zu Grunde liegen würden,
da er ein Guthaben von 22.000,00 € gehabt haben will. Der
Betriebsprüfungsbericht sei von Frau K. und Herrn M. unterschrieben worden,
somit ein Fehler dieser beiden. Frau K. und Herr M. wollen ihm nicht Recht
geben. Der Bw. habe alle Unterlagen Frau K. und Herrn M. vorgelegt, diese seien
jedoch von den beiden nicht anerkannt worden. Er könne sich nicht
erklären, wieso.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen
worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach
§ 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der
Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht
an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Dabei tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des
Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein
Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig
ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig
ist.
Zunächst wurde die
Umsatzsteuer 2003 antragsgemäß mit Bescheid vom 1. Juni 2004 mit
einer Gutschrift von 7.748,38 € veranlagt. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung wurde die Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 19. August 2004 mit einem Betrag von
3.612,74 € festgesetzt, woraus sich eine Nachforderung in Höhe
von 11.361,12 € ergab. Dem Betriebsprüfungsbericht vom 20. August 2004
ist dazu unter TZ. 17 zu entnehmen, dass über 50 % der Umsätze
und Einsätze allein von den fünf Hauptlieferanten fehlten. Eine
fristgerechte Entrichtung des erwähnten Nachforderungsbetrages ist nicht
erfolgt.
Wenn der Bw. explizit darauf
hinweist, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht
zu entrichten sind, als die Erhebung gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt
ist, darf entgegnet werden, dass zwar mit Schreiben vom 28. August 2004 sowie
gleichzeitig mit der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages
am 15. September 2004 Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingebracht
wurde. Einem Aussetzungsantrag kommt zwar gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO
einbringungshemmende Wirkung zu, womit auch eine säumniszuschlagshemmende
Wirkung verbunden ist. Doch wurde für die Umsatzsteuer 2003 kein
Aussetzungsantrag gestellt. Damit fehlt es jedoch an einem die vom Bw.
angesprochene säumniszuschlagshemmende Wirkung auslösenden Antrag,
sodass diese gesetzliche Folge auch nicht eintreten kann.
Weitere Berufungsausführen
(inhaltliche Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides, Fehler der
Betriebsprüferin, Frau K. , und ihres Gruppenleiters, Herr M. , bei der
Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. im Rahmen der
Betriebsprüfung) richten sich ausschließlich gegen die dem Bescheid
über die Festsetzung des Säumniszuschlages zugrunde liegende
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2003 (bzw. das nicht
verfahrensgegenständliche Jahr 2004). Dazu ist auf § 252
Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Umsatzsteuerbescheid
2003) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen die im
Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können zielführend nur
im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht erst
in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1714-W/04
- Stammnummer
- 18212
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF