Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1606-W/04
Rückzahlungsansuchen, kein Guthaben zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1606-W/04vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., Wien-2, vertreten durch
die Kanzlei Dr. Mag. Jalal Jaff, 1040 Wien, Kolschitzkygasse 9-13, zwischen
1. und 2. Stiege, vom 22. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 2. September 2004
betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 2. September 2004 wurde ein
Rückzahlungsansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom 31. August 2004, in dem
ersucht wurde, das Guthaben der Firma E.E., Einzelunternehmer im Standort
Wien-14, mit einem Betrag von 22.051,94 € zu überweisen, mit der
Begründung abgewiesen, dass das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand
aufgewiesen habe, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 7. September 2004 wurde ausgeführt, dass der Bw.
viele Waren einzukaufen habe, dass er bei Lieferanten viele offene Schulden
habe, er seine Gutschriften dringlich brauche, weil er auch seinen Mietzins zu
zahlen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 13. September 2004 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto kein
Guthaben bestanden habe, da es durch die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO der Umsatzsteuer und der Festsetzung der Umsatzsteuer
für 01-05/2004 aufgebraucht worden wäre. Eine Rückzahlung
gemäß
§ 239 BAO wäre nicht möglich gewesen, da nach
dieser Bestimmung die Möglichkeit einer Rückzahlung an das
Vorhandensein eines Guthabens geknüpft sei.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 22. September 2004 wird - soweit es verfahrensrelevant
ist - ausgeführt, dass der Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
habe und das Guthaben in Höhe von 22.051,94 € bis heute nicht erhalten
habe. Der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens könne nur beim
Finanzamt erfolgen, weshalb der Bw. ersuche, das Guthaben bald zu
überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
§
215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
§ 215 Abs. 2 BAO: Das
nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei
einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht,
soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
§ 215 Abs. 3 BAO: Ist
der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist
ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu
verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen
Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
§ 215 Abs. 4 BAO:
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des
zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Zunächst ist
vorauszuschicken, dass ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen
(Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz
1 zu § 215 BAO, VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Dem Rückzahlungsantrag
gemäß
§ 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt
der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines
Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Der Bw. übersieht
offensichtlich, dass er zwar Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003,
aus denen er Gutschriften lukrieren wollte, abgegeben hat, zwischenzeitig jedoch
- nach Durchführung einer abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung - die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 mit
Bescheid vom 19. August 2004 mit einem Nachforderungsbetrag von
11.361,12 € festgesetzt wurde. Die Abgabenbehörde erster Instanz
hat somit zu Recht darauf hingewiesen, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. ein
Rückstand bestand. Zum Zeitpunkt der Antragstellung haftete am Abgabenkonto
des Bw. ein Saldo von 11.092,29 € offen aus, sodass mangels
rückzahlungsfähigen Abgabenguthabens spruchgemäß zu
entscheiden war.
Abschließend darf
festgehalten werden, dass aus der vorliegenden Kopie der Vollmacht des
Vertreters keine Zustellvollmacht ersichtlich ist.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1606-W/04
- Stammnummer
- 18211
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF