Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0021-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-S/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen E.G., Kauffrau, H.,Sbg., über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Juni 2005,
SN 2004/00529-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00529-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 01-12/2003 in Höhe von € 11.406,83 und
01-09/2004 in Höhe von € 8.555,12 (insgesamt € 19.961,95)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der genannten Höhe bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe. Sie habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung im Bericht vom 30.November
2004. Zur subjektiven Tatseite stellte die Finanzstrafbehörde erster
Instanz fest, dass Vorauszahlungen wider besseren Wissens nicht in der richtigen
Höhe geleistet wurden und die geschuldeten Abgabebeträge dem Finanzamt
nicht bekannt gegeben wurden. Daraus ergebe sich der Verdacht einer
vorsätzlichen auf eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise. Der
Selbstanzeige könne mangels zeitgerechter Entrichtung der betreffenden
Abgabe keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 19.Juli 2005 in der sie offen eingesteht, in
Sachen Umsatzsteuervoranmeldungen sehr nachlässig gehandelt zu haben. Sie
habe aber am Finanzamt vorgesprochen und eine Selbstanzeige erstattet und dabei
vereinbart, den fälligen Betrag von rund €
20.000.-demnächst zu bezahlen. Dies wurde auch mit Überweisung
vom 17.1.2005 eingehalten. Dadurch sei eine verspätete Zahlung von nur vier
Tagen erfolgt; eine pünktliche Zahlung sei aus finanziellen Gründen
nicht geschafft worden. Das Unternehmen habe unvorhergesehenerweise eine
ziemlich große Umsatzeinbuße erlitten. Es werde ersucht die
verspätete Zahlung zu entschuldigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde im Unternehmen der E.G. im
November 2004 eine Umsatzsteuerprüfung durchgeführt, bei der
festgestellt wurde, dass für die Zeiträume 01-12/2003 und
01-09/2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuern
entrichtet wurden. Die Bf erstattete bei Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige
in der sie die Beträge offen legte. Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom
3.12.2004 die Nachforderung für den gesamten Prüfungszeitraum mit
€ 19.961,95 fest. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 20.Juni 2005 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
2.August 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Diese Frage ist
nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Für die
Einleitung des Strafverfahrens spricht, dass im Tatzeitraum weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird von der
Bf erst gar nicht bestritten, sie räumt in der Beschwerde vielmehr selbst
ein, in Umsatzsteuerangelegenheiten sehr nachlässig gehandelt zu haben.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, das die Bf in den genannten
Zeiträumen ihrer grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtung,
nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Voranmeldungen und der zeitgerechten
Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Die Bf wusste um diese
Verpflichtungen, da sie für vorangegangene Abrechnungszeiträume
ordnungsgemäße Voranmeldungen eingereicht hat. Dennoch wurden in
einem überaus langen Zeitraum von 21 Monaten die fälligen
Vorauszahlungen nicht abgeführt. Bei dieser Sachlage liegt die
Schlussfolgerung nahe, dass sich die Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte, zumal nach der Aktenlage von Liquiditätsproblemen
auszugehen ist und die Bf auch in der Beschwerde von Umsatzeinbrüchen
spricht. Die Einsichtnahme in das Abgabenkonto zeigt, dass zumindest seit Mai
2003 ständig Abgabenrückstände bestehen, die auch vollstreckbar
werden und Maßnahmen der Einbringungsstelle erforderlich machen.
Richtig ist, dass die Bf zu Beginn der Prüfung eine
Selbstanzeige erstattete, die auch die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllte. Die Zahlung von € 20.000.-am 17.01.2005 wurde am
Abgabenkonto mit 21.01.2005 verbucht, die Zahlungsfrist für die
Umsatzsteuern 2003 und 2004 ist jedoch bereits mit 13.01.2005 abgelaufen. Damit
konnte die für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erforderliche
Voraussetzung der rechtzeitige Entrichtung nicht erfüllt werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass die erstattete Selbstanzeige, die
vollständigen Offenlegung und die erfolgte Schadensgutmachung, sowie das
offenkundige Bemühen der Bf, die Abgaben zeitgerecht zu entrichten, was ihr
nur um wenige Tage nicht gelungen ist, im weiteren Verfahren nicht
berücksichtigt werden könnten.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-S/05
- Stammnummer
- 18198
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF