Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0445-W/03
1. Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes 2. Nichtvorliegen einer KFZ - Privatnutzung iSd der VO BGBl 1992/642 3. Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung 4. Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-W/03vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da vom Finanzamt kein relevanter Wiederaufnahmsgrund aufgegriffen wurde (einerseits lagen bei zwei vermeintlichen Wiederaufnahmsgründen unrichtige rechtliche Beurteilungen vor; beim dritten Wiederaufnahmsgrund war die Sachverhaltsfeststellung nicht schlüssig) war der Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide zu entsprechen.
Da der Bw. nicht in einem Dienstverhältnis zur X GmbH stand, sondern als Gesellschafter - Geschäftsführer fungierte und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielte, war die VO BGBL 1992/642 zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ein KFZ - Spesenprivatanteil war daher nicht in der vom Finanzamt berücksichtigten Pauschalhöhe eines Sachbezugswertes von S 7.000 monatlich anzusetzen.
Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft des Bw. stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, da der behauptete Bürgschaftsgrund sich als nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 darstellt. Der Bw. war sowohl bei der Gesellschaft, für die er sich verbürgte, als auch bei der Gesellschaft, zu deren Vorteil laut seiner Behauptung die Bürgschaftsleistung erbracht worden sei, Gesellschafter - Geschäftsführer. Es lag somit eine gesellschaftsrechtlich motivierte Leistung, der jedwede Zwangsläufigkeit mangelte, vor.
Der Bw., der sowohl bei der Gesellschaft, für die er sich verbürgte, als auch bei der Gesellschaft, zu deren Gunsten laut Parteienbehauptung (um Honorareinnahmen sicherzustellen) die Bürgschaftsleistung erbracht worden sein soll, erbrachte diese nach Ansicht des UFS aus gesellschaftlich motivierten Gründen, sodass Betriebsausgaben durch die Inanspruchnahme als Bürge nicht anzuerkennen waren. Auch aufgrund der Verkehrsauffassung entfiele eine Anerkennung als Betriebsausgabe, da die Übernahme von Bürgschaften nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Wirtschaftstreuhänders zählt und keine Ansatzpunkte vorliegen, die dennoch eine betriebliche Veranlassung rechtfertigten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vom 21. April
1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling hinsichtlich
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für
Einkommensteuer der Jahre 1991 und 1992, Einkommensteuer für die Jahre
1991, 1992 und 1993 entschieden:
1. Berufung
betreffend die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für Einkommensteuer der Jahre
1991 und 1992:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2. Berufung
betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992:
Die Berufung
wird als gegenstandslos geworden zurückgewiesen.
3. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld beträgt: Euro
31.101,65 (S 427.968,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2003,
Zl. 98/15/0188, die Berufungsentscheidung vom 22. September 1998 (GZ
RV/085-06/09/98) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Somit ist über die Berufung gegen die o.
a. Bescheide im fortgesetzten Verfahren neuerlich abzusprechen.
Strittig
sind aufgrund von Feststellungen einer Betriebsprüfung (Bp.) erlassene
Bescheide.
für
die Jahre 1991 und 1992 nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO abgeänderte
Einkommensteuerbescheide
für
das Jahr 1993 der Einkommensteuerbescheid als Erstbescheid.
Detaillierung
des Berufungsbegehrens:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Laut Bp -
Bericht wurden für die Jahre 1991 und 1992 als relevanter
Wiederaufnahmsgrund erachtet:
VS.,
resultierend aus einem Feststellungsverfahren;
Privatnutzung
PKW;
Schreibarbeit
G..
Das Berufungsbegehren geht
dahin, die aufgrund dieses Bp - Berichtes erlassenen angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben, da die ursprünglichen Steuerbescheide
erklärungsgemäß anzusetzen seien, somit sich keine Änderung
im Spruch der Sachbescheide ergäbe.
2. Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992:
2. 1. VS. (1991
und 1992)
Die im Rahmen
einer Hausgemeinschaft gemäß
§ 188 Abs. 1 lit d BAO einheitlich
und gesondert festgestellten Vermietungseinkünfte, die dem Bw. zu 50%
zugeteilt wurden, seien aus im Berufungsschreiben näher ausgeführten
Gründen zu stornieren.
2. 2.
Privatnutzung PKW (1991 und 1992)
Vom Bw. wird
festgestellt, es sei der im Rahmen der Bp. getroffene Ansatz eines
Sachbezugswertes wegen privater Nutzungsmöglichkeit der von der FK. bzw.
GL. angemieteten PKW`s im Ausmaß von monatlich S 7.000 ungerechtfertigt.
Denn es sei aus den diversen Reisekostenunterlagen ersichtlich, dass
ausschließlich
betrieblich veranlasste Fahrten vorlagen, wobei die Tankbelege mit den
dargestellten Reisekostenaufstellungen übereinstimmten;
private
Urlaubsfahrten nicht mit einem PKW unternommen wurden;
der
Bw. überdies ein privates Kfz. zur Verfügung hatte und
dessen
Lebensgefährtin nach Beginn der Übernahme ihrer handelsrechtlichen
Geschäftsführung bei der St. die Möglichkeit hatte, PKW`s auch
privat zu nutzen.
2. 3. Schreibarbeit G.
(1992)
Gegen die
Wertung des im Zuge der Bp. als Betriebsausgabe nicht anerkannten Aufwandes
zugunsten von Frau G. wird vorgebracht,
dass
die Erhebungen seitens der Bp. über das Umfeld G.`s unmaßgeblich
seien;
dass
die Entrichtung der einzelnen Detailleistungen laut den Abrechnungen von Frau G.
von der Abgabenbehörde nicht in Frage gestellt worden seien bzw. nur
mittels Vermutungen und Mutmaßungen versucht worden sei, eine
Nichtabzugsfähigkeit der Betriebsausgaben zu konstruieren;
dass
ausreichende Unterlagen betreffend ihre Schreibarbeiten vorgelegt worden seien,
wobei von der Abgabenbehörde nachzuweisen gewesen wäre, dass keine
Leistungen erbracht wurden.
dass
mit Vorhaltsbeantwortung im Rahmen einer Niederschrift vom 28. Feber 1996 der
Sachverhalt durch 32 Fragenbeantwortungen genau dargestellt worden sei.
Zwischenzeitig
sei der Aufenthaltsort von Frau G. in der Dominikanischen Republik eruiert
worden. Sie habe im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung vor einem Notar
bekanntgegeben, dass sie die von der Abgabenbehörde bestrittenen Leistungen
erbracht habe.
3.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993
3. 1. VS.
Entspricht den
Ausführungen zu Punkt 2. 1.
3. 2.
Privatnutzung PKW
Entspricht den
Ausführungen zu Punkt 2. 2.
3.
3. Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Der Bw. wendet
sich gegen die im Zuge der Bp. erfolgte Nichtanerkennung einer Schuldtilgung in
Höhe von S 225.251 aufgrund der Übernahme einiger Bürgschaften
für die FG. bei der er als Gesellschafter - Geschäftsführer
fungierte (vgl. Darstellung jener belangten Behörde) als
außergewöhnliche Belastung. Die Bürgschaftsübernahme stelle
laut Finanzamt ein unternehmergleiches Wagnis dar. Es mangelte somit an der
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988.
3. 3. 1.
Sachverhaltsergänzung des Bw.
Diese sei wegen
mangelhafter Erhebung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde
erforderlich. Denn die Bürgschaftsleistung stehe in Zusammenhang mit seiner
Berufsausübung als Gesellschafter - Geschäftsführer der FK.. Er
habe maßgebliche Einkünfte, die aufgrund eines Werkvertrages mit
dieser Firma abgerechnet wurden, erzielt. Die FK. wiederum habe namhafte
Beträge seit Aufnahme der Tätigkeit der Fa. Fitneßzentrum GmbH.
Liezen von dieser in Form von Honoraren bezogen. Diese Honorareingänge
wären nicht erfolgt, wenn diese Gesellschaft nicht ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen hätte, was nur durch eine
Bürgschaftserklärung des Bw. für deren Kreditverbindlichkeiten
ermöglicht wurde. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen den erzielten
Einkünften des Bw. und der Bürgschaftsübernahme
hergestellt.
In
ergänzenden Eingaben vom 2. Mai 1997 und vom 29. Juli 1997
(Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
Berufung) wurde neben einer bekräftigenden Darstellung seines
Rechtsstandpunktes, Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG
1988 sei vorgelegen, eventualiter beantragt, die Aufwendungen in Zusammenhang
mit der Bürgschaft als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, falls eine
außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werde, wobei auf eine
Eingabe in Zusammenhang mit einer weiteren Bürgschaftssache betreffend 1995
verwiesen wurde.
Wegen des
Kausalzusammenhanges, dass nur aufgrund der vom Bw. getätigten
Bürgschaftserklärung die steuerliche Beratung an die FK. und somit an
den Bw. habe übertragen werden können, wurde die Einvernahme von AP.,
der Mitgesellschafter war, beantragt.
4. Weiterer
Verfahrensablauf
Die
vollinhaltlich abweisende Berufungsentscheidung wurde hinsichtlich der
Berufungspunkte 1., 2. 2. (somit auch 3. 2.) und 2. 3. durch den
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, hinsichtlich des Berufuntgspunktes 2. 1 (= 3.
1.). abgewiesen und hinsichtlich des Berufungspunktes 3. 3. nicht näher
überprüft, jedoch ein Hinweis zur Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des
Berufungspunktes 2. 1. wurde festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des
§ 192 BAO die im
Rahmen einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der VS. der
den Bw. treffende Einkunftsanteil anzusetzen ist, wobei diese
Vermietungseinkünfte von der belangten Behörde ohnedies nicht mehr als
Wiederaufnahmsgrund herangezogen wurden. Im Übrigen wird auf diese
Gerichtsentscheidung sowie auf den vorgelagerten Schriftverkehr
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Ob eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund
die der Abgabenbehörde I. Instanz vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse,
resultierend aus dem Erhebungsergebnis der Betriebsprüfung, berechtigt
war.
Aufgrund dieser
Gesetzesbestimmung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen dann
rechtens, wenn (neben hier nicht maßgeblichen Voraussetzungen der lit. a
und c des § 303 Abs. 1) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach Ansicht
des UFS wurde kein relevanter Wiederaufnahmsgrund vom Finanzamt
aufgegriffen.
Die vom
Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund genannte VS. vertrat bereits jene belangte
Behörde - vom VwGH bestätigt - nicht mehr, da diesfalls ein separates
Verfahren mit Bindungswirkung dieser Bemessung bereits zugrundelag.
Weiters ist das
Vorbringen des Bw. nicht widerlegt worden, Privatfahrten seien im Rahmen der dem
Bw. als Gesellschafter - Geschäftsführer zur Verfügung
gestandenen PKW nicht vorgelegen noch vermochte der Parteienbehauptung, Frau G.
habe die ihr zugesprochenen Leistungen tatsächlich erbracht,
Schlüssiges entgegengehalten werden (vgl. die entsprechenden
Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis).
Da es nach nun
ständiger Rechtssprechung nur der Abgabenbehörde I. Instanz obliegt,
eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu
verfügen, die zu einer Änderung im Spruch des Sachbescheides
führt (vgl. Ritz,
BAO2, Tz. 3 zu §
307), war dem Begehren zu diesem Berufungspunkt stattzugeben.
2. Über
die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und
1992
Da infolge
Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der
Wiederaufnahme befunden hat, war die Berufung gegen die nun nicht mehr dem
Rechtsbestand zugehörenden Sachbescheide als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
3. Über
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahre 1993
3. 1.
Hinsichtlich VS.
Aufgrund der im
§ 192 BAO normierten Bindungswirkung zur gegenständlichen
einheitlichen und gesonderten Feststellung, verbunden mit der Ergebniszuteilung
an den Bw. sind die Einkünfte in der festgestellten Höhe im
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
3. 2.
Hinsichtlich Kfz - Privatnutzung
Der Bw. stand
bei der FK. nicht in einem Dienstverhältnis. Er war vielmehr neben seiner
Funktion als deren Gesellschafter - Geschäftsführer für sie auf
Werkvertragsbasis selbständig tätig. Da er somit nicht als deren
Arbeitnehmer fungierte, wurde der im Rahmen der Betriebsprüfung für
private Nutzungsmöglichkeit als Sachbezugswert mit S 7.000
festgesetzte Betrag unrichtigerweise angesetzt. Die VO, BGBL 1992/642, erging zu
§ 15 Abs. 2 EStG 1988. §§ 15 und 16 leg. cit. regeln jedoch
die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
(siehe § 2 Abs. 4 Z 2), nicht jedoch betriebliche Einkunftsarten. (vgl. das
jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. 3. 2005,
2002/15/0029). Unbestrittenermaßen wurden vom Bw. keine Kfz - Spesen als
Betriebsausgabe geltend gemacht, sodass ein Kfz - Spesenprivatanteil nicht
ableitbar ist. Sollte dem Bw. allerdings Vorteilszuwendungen seitens der FK.
zugekommen sein, worüber jedoch ho. keine konkreten Feststellungen zu
erkennen sind, wäre dies, da der Bw. auch als deren Gesellschafter
fungierte, als verdeckte Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG
bei der FK. zu erachten gewesen (vgl auch das aufhebende Erkenntnis, wo auf
diesbezügliche Ausführungen des Bw. in seiner Beschwerdeschrift
hingewiesen wurde). Dem Berufungsbegehren auf Nichtansetzen eines Kfz -
Privatanteiles war somit jedenfalls zu entsprechen.
3. 3. Ob die
gegenständliche Bürgschaftszahlung eine außergewöhnliche
Belastung darstellt
Zitat aus
demErkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 2005, 2001/15/0173:
Die
steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen als
außergewöhnliche Belastungen ist durch das Gesetz auf seltene
Fälle beschränkt, weil § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck
geschaffen wurde, wirtschaftliche Mißerfolge, die die verschiedensten
Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit
abzuwälzen.
Ein derartiger
seltener Fall, der steuerlich berücksichtbar gewesen wäre, lag
zweifelsfrei nicht vor. Die Kriterien zur Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung wurden nämlich nicht erfüllt.
Denn eine Bürgschaftszahlung wäre nur dann als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
zwangsläufig erwachsen wäre, sich der Bw. somit der
Bürgschaftsleis
tung und der
sodann eingetretenen Inanspruchnahme aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Verpflichtungen nicht entziehen hätte können (§ 34
Abs.3 EStG 1988), was nicht zutraf. Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt hervorgeht, wurde die Bürgschaftsleistung aus
gesellschaftsrechtlichen Motiven erbracht, damit die FA. Fitneßzentrum
GmbH Liezen weiterhin als bedeutender Umsatzsträger für die FK.
fungieren konnte. Sowohl in der Funktion als Gesellschafter -
Geschäftsführer der FA. Fitneßzentrum GmbH Liezen als auch in
der der FK. kam diese Konstellation dem Bw. direkt zugute. Dem Berufungsbegehren
auf Berücksichtigung der Zahlungen aufgrund der
Bürgschaftserklärung als außergewöhnliche Belastung war
daher nicht Folge zu leisten.
3. 4. Ob die
Zahlungen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung Betriebsausgaben
darstellen
Zitat aus dem
Erkenntnis des VwGH vom 3. August 2004, 99/13/0252:
Bürgschaftszahlungen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als
Betriebsausgabe bei den Geschäftsführereinkünften (siehe
Doralt,EStG
7
,
§ 4 Tz 330, Stichwort Bürgschaften, derselbe,
EStG
4
,
§ 16 Tz 220, Stichwort Bürgschaften ...),
Vom Bw. wurde
betont, dass er die Bürgschaftsleistung erbracht hatte, damit die von ihm
geführte Gesellschaft (FK.) entsprechende Betriebseinnahmen erziele. Somit
wurde durch ihn klargestellt, dass das Interesse an entsprechenden
Einkünften des Bw. durch Forcierung von Betriebseinnahmen der FK. Motiv
für diese Handlungsweise war, somit aus im Gesellschaftsverhältnis
wurzelnden Gründen agiert wurde. Überdies erbrachte er die
Bürgschaftsleistung ja sichtlich auch im gesellschaftlichen Interesse als
Gesellschafter - Geschäftsführer der FG.. Das gesellschaftlich
motivierte Interesse des Bw. manifestierte sich somit in zweifacher Form. Die
durch die erfolgte Bürgschaft bewirkte (zumindest vorübergehende)
Prosperität der Gesellschaften führte somit zu entsprechenden
Gesellschaftereinlagen, wobei als weiterer sekundärer Effekt sich eine
Besicherung der Einnahmen bzw. Einkünfte aus dem Werkvertrag des Bw. mit
der FK. ergab.
Anzumerken ist
hiezu, dass es einkommensteuerrechtlich nicht zu differenzieren ist zwischen
einem Gesellschafter, der vorweg die Gesellschaft durch entsprechende Einlagen
mit hinreichendem Eigenkapital ausstattet zu einem Gesellschafter, der erst
durch Haftungserklärung und nachfolgender Inanspruchnahme der Gesellschaft
das fehlende Kapital beistellt.
Die
Übernahme von Bürgschaften zählt überdies nicht zu den
beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftstreuhänders (vgl. §§ 33, 34
WTBO), somit spricht die Verkehrsauffassung ebenfalls nicht für eine
betriebliche Veranlassung (als Beispiel: Erk. des VwGH vom 20. April 1993,
92/14/0232). Es
wäre nur dann die erbrachte Bürgschaftsleistung als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen gewesen, wenn aus besonderen Gründen dennoch eine
betriebliche Veranlassung abzuleiten gewesen wäre, wofür es jedoch an
jedwedem Ansatzpunkt mangelt.
Zum
Beweisantrag auf Einvernahme des ehemaligen weiteren Gesellschafter -
Geschäftsführers der FG., AP., wird Nachfolgendes festgestellt:
I
Wenngleich
durch das zwischenzeitige Ableben des genannten Zeugen eine Einvernahme
unmöglich wurde, wäre von einer solchen ohnehin abzusehen gewesen, da
die zu erhebende Tatsache für die Abgabenbehörde offenkundig bzw.
unerheblich war (§ 167 Abs. 1 BAO). Es wäre somit gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO von einer Einvernahme abzusehen gewesen.
Über
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
4.
Ergänzende Anmerkungen
Der
in der Eingabe vom 18. Mai 1998 gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte verspätet. Es bedurfte daher
einer derartigen Verhandlung nicht (vgl. S. 9 des aufhebenden Erkenntnisses).
Für eine von amtswegen durch den Referenten (§ 284 Abs. 1 Z. 2
BAO idgF.) durchzuführende mündliche Berufungsverhandlung bestand im
Hinblick auf die klaren Sachverhaltsgrundlagen keine Veranlassung. Keiner
Bedeutung ist den im Berufungsschreiben gerügten Formalmängel des Bp -
Berichtes zuzumessen, sodass weitere Ausführungen hiezu unterbleiben.
5. Berechnungen
und Darstellung der Steuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 1993: 5.
1. Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (in ATS)
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (bisher):
|
390.931,00
|
Wegfall der
"Privatnutzung PKW"
|
-84.000,00
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit laut BE.:
|
306.931,00
5. 2. Berechnung des
Einkommens und der Einkommensteuer für das Jahr 1993 5. 2. 1.
Berechnung des Einkommens:
|
Einkünfte
aus Land - und Forstwirtschaft (unv.):
|
2.480,00
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit:
|
306.931,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (unv.):
|
16.679,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (unv.):
|
94.660,00
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen (unv.):
|
59.564,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (unv.):
|
441.481,00
|
Sonstige
Einkünfte (unv.):
|
400.000,00
|
Anrechenbare
Verluste aus Vorjahre (unv.):
|
-12.704,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte:
|
1,309.091,00
|
Sonderausgaben
(unv.):
|
-21.000,00
|
Einkommen
(gerundet):
|
1,288.100,00
|
Hievon nach
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt:
|
403.154,00
|
Nach dem
laufenden Tarif zu bemessen:
|
884.946,00
5. 2. 2. Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Tarifsteuer:
|
537.050,00
|
41,69% von
884.946 =
|
368.939,82
|
Zuzüglich
20,84% von 403.154
|
84.017,29
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge:
|
452.957,13
|
Abzüglich
Absetzbeträge (unv.)
|
-21.000,00
|
Zwischensumme:
|
431.957,13
|
abzüglich.
Lohn - und Kapitalertragsteuer:
|
-3.989,50
|
Abgabenschuld:
|
427.967,63
|
Gerundet
gemäß
§ 204 Abs. BAO (idF vor BGBL I 2001/59)
|
427.968,00
|
In
Euro:
|
31.101,65
Wien, am 2.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiederaufnahmsgrundKFZ - PrivatnutzungSachbezugswertBürgschaftszahlung als außergewöhnliche Belastung und als Betriebsausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-W/03
- Stammnummer
- 18185
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF