Findok · EAS-Auskünfte
EAS 258
International tätiger Aquarellist
geltende FassungEAS-AuskunftK 2761/4/1-IV/4/93vom 03.05.1993
Wortlaut laut Findok
Ein in Österreich ansässiger Aquarellist, der
seine Gemälde in verschiedenen Staaten (Frankreich, Italien, Indien)
anfertigt und sie sodann über mehrere Galerien in der Bundesrepublik
Deutschland verkauft, unterliegt mit den hiefür erzielten Einkünften
grundsätzlich in Österreich der Besteuerung; eine Besteuerung in
Deutschland wird gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht
zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen
Galerien von fremden Unternehmern betrieben werden und in den Räumen der
Galerien keine örtlichen Einrichtungen in der Verfügungsmacht des
Aquarellisten stehen, die für ihn als "ständige Einrichtung" im Sinn
der genannten Abkommensbestimmung zu werten sind.
Unter den gleichen Bedingungen (keine ständige bzw.
feste Einrichtung) steht auch Italien sowie Frankreich kein Besteuerungsrecht
zu. Im Falle des DBA-Indien würde allerdings ein (anteiliges)
Besteuerungsrecht auch ohne ständige Einrichtung auf Indien übergehen,
wenn der Aufenthalt anlässlich der Arbeit an den dort geschaffenen
Gemälden länger als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt (Art. XIV
Abs. 2 DBA-Indien).
3. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
feste Geschäftseinrichtungfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung183-Tage-Frist183-Tage-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2761/4/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18125
- Gültig
- 03.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF