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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 258

International tätiger Aquarellist

geltende FassungEAS-AuskunftK 2761/4/1-IV/4/93vom 03.05.1993

Wortlaut laut Findok

  Ein in Österreich ansässiger Aquarellist, der seine Gemälde in verschiedenen Staaten (Frankreich, Italien, Indien) anfertigt und sie sodann über mehrere Galerien in der Bundesrepublik Deutschland verkauft, unterliegt mit den hiefür erzielten Einkünften grundsätzlich in Österreich der Besteuerung; eine Besteuerung in Deutschland wird gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Galerien von fremden Unternehmern betrieben werden und in den Räumen der Galerien keine örtlichen Einrichtungen in der Verfügungsmacht des Aquarellisten stehen, die für ihn als "ständige Einrichtung" im Sinn der genannten Abkommensbestimmung zu werten sind. Unter den gleichen Bedingungen (keine ständige bzw. feste Einrichtung) steht auch Italien sowie Frankreich kein Besteuerungsrecht zu. Im Falle des DBA-Indien würde allerdings ein (anteiliges) Besteuerungsrecht auch ohne ständige Einrichtung auf Indien übergehen, wenn der Aufenthalt anlässlich der Arbeit an den dort geschaffenen Gemälden länger als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt (Art. XIV Abs. 2 DBA-Indien). 3. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

feste Geschäftseinrichtungfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung183-Tage-Frist183-Tage-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 2761/4/1-IV/4/93
Stammnummer
18125
Gültig
03.05.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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