Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1293-W/05
doppelte Haushaltsführung für 3 Monate bis Übersiedlung an Arbeitsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1293-W/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wegen des Schulbesuches der Tochter April bis Juni (Schulende) und des Einhaltens der Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis der Gattin ist eine Wohnsitzverlegung in diesen drei Monaten nicht zumutbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 beantragte der Bw. ua. pauschalierte Werbungskosten für
Vertreter für das gesamte Jahr, Kosten einer doppelten
Haushaltsführung € 3.557,49 und sonstige Werbungskosten
€ 24,00.
Im Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2005
setzte das zuständige Finanzamt (FA) Werbungskosten von
€ 1.700,30 an und führte zur Begründung aus, dass mit dem
Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche
Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
In der Berufung vom 6. Juni 2005 brachte der Bw.
vor, er beantrage die Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung von nunmehr
€ 3.808,87:
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€
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Betriebskosten
€ 95,00 pro Monat
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285,00
|
Miete €
795,83 pro Monat
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2.387,49
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Strom €
60,00 pro Monat
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180,00
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€ 300,00
Nachz. Strom April-Jänner
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90,00
|
Versicherung
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66,48
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Möbelanschaffung
|
99,90
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Pauschale
für Fahrtkosten
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700,00
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|
3.808,87
Weiters legte der Bw. eine E-Mail des BMF vom
20. Mai 2005 an die Ehefrau mit folgendem Inhalt vor: "Die
Gewährung der Vertreterpauschale steht in keinem Zusammenhang mit der
doppelten Haushaltsführung. Sofern die Voraussetzungen für diese
Begünstigung vorliegen, sind diese unabhängig voneinander zu
gewähren".
Das FA erließ keine Berufungsentscheidung und legte
die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vor. Im Vorlagebericht an
den UFS stellte das FA den Antrag auf Abweisung der Berufung, da die doppelte
Haushaltsführung durch die Ausübung des Berufes bedingt sei und daher
diese Kosten von der Pauschalierung für Vertreter abgegolten
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist in Niederösterreich ansässig. Der Bw.
legte die erste Seite eines Hauptmietvertrages (AS 13) über eine
Wohnung in Tirol, beginnen am 1. April 2004 und befristet auf drei
Jahre, vor. Mieter sind der Bw. und seine Ehefrau. Die Wohnung mit 95 m²
verfügt über drei Schlafzimmer, einen Wohnraum, eine große
komplett möblierte Küche, Bad mit Wanne, Dusche und WC, Gang, Diele,
Abstellraum, ein separates WC, ein Kellerabteil mit zwei Räumen, eine
Garage, und ein Autoabstellplatz. Der Mietvertrag verweist auf eine gesonderte
Inventarliste. In der Steuererklärung gibt der Bw. zwei Kinder
an.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für
Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung (VO) BGBl II 2001/382,
die an Stelle des Pauschbetrag des § 16 Abs. 3 EStG von
€ 132,00 jährlich (VO § 1 erster Satz) ua. für
Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage (VO § 2) höchstens
€ 2.190,00 jährlich als Werbungskosten bestimmt (VO § 1
Z 9).
§ 5 der VO bestimmt, dass bei Inanspruchnahme der
Pauschbeträge daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung am
Arbeitsort sind nur dann abzugsfähig, wenn diese durch den Beruf veranlasst
sind (vgl. Doralt, Kommentar EStG, § 16 Tz 220, Doppelwohnsitz).
Auf Grund der Veranlassung durch den Beruf des Vertreters ist somit
gemäß
§ 5 der VO eine Geltendmachung von Ausgaben für
eine doppelte Haushaltsführung zusätzlich zu den Pauschbeträgen
der VO ausgeschlossen.
Der UFS machte den Bw. im Schreiben vom
19. August 2005 auf den Wortlaut der VO, insbesondere § 5,
sowie ein Schreiben des Fachbereichs der Steuer- und Zollkoordination
AS 14ff aufmerksam und stellte es dem Bw. frei, den Nachweis der
Voraussetzungen entweder für ein Vertreterpauschale oder eine doppelte
Haushaltsführung führen.
Mit Schreiben vom 24. August 2005 ersuchte der
Bw. um Berücksichtigung der Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung
inklusive der Familienheimfahrten und Streichung des Vertreterpauschales. Die
Berufung sei auf Grund einer Auskunft des elektronischen Steuerombudsdienstes,
welcher über die Homepage des BMF erreichbar sei, gemacht worden. Die
Nichtzumutbarkeit der sofortigen Wohnsitzverlegung werde damit begründet,
dass auf Grund der beruflichen Veränderung ab 1. April 2004 nach
Tirol der Bw. dort eine Zweitwohnung zum damaligen Familienwohnsitz in
Niederösterreich anmieten habe müssen. Da die Tochter das Schuljahr
noch in Niederösterreich beenden sollte, um ihr die Umstellung auf eine
neue Schule und Umgebung zu erleichtern, und der Tatsache, dass der Ehefrau auf
Grund der Kündigungsfrist die Beendigung ihrer damaligen Anstellung bei
einer Versicherung erst per 31. Juli 2004 möglich gewesen sei,
habe der Familienwohnsitz in Niederösterreich erst mit Ferienbeginn Juli
2004 verkauft und aufgelöst werden können. Die Wohnsitzverlegung nach
Tirol sei ursprünglich langfristig vorgesehen gewesen, auf Grund einer sich
geänderten beruflichen Situation sei die Familie im Jänner 2005 wieder
nach Niederösterreich, jedoch an einen anderen Ort übersiedelt. Es
werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausgaben für die doppelte
Haushaltsführung nur für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis
zum Übersiedlungsdatum der restlichen Familie nach Tirol im Juli 2004
beantragt werde.
Darüber ist zu entscheiden:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die berufliche Veranlassung
der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen
stellen Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) dar, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zumutbar ist. Die Ursachen dafür müssen sich
aus Umständen ergeben, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Die Beendigung des Dienstverhältnis der Ehefrau bei
der Versicherung zum 31. Juli 2004 ist durch den amtlichen Lohnzettel
ausgewiesen. Das Einhalten der Kündigungsfrist und der Schulbesuch der
Tochter bis Ende Juni 2004 sind als oa. Umstände mit objektivem Gewicht zu
werten, den Familienwohnsitz nicht bereits im April 2004 von
Niederösterreich nach Tirol zu verlegen. Die sofortige Wohnsitzverlegung
war somit nicht zumutbar. Der Bw. beantragte die Kosten für eine doppelte
Haushaltsführung nur für die drei Monate April bis Juni. Der für
diese drei Monate bestehende Doppelwohnsitz ist durch die neue Arbeitstätte
in Tirol beruflich veranlasst. Danach wurde durch Aufgabe des bisherigen
Familienwohnsitzes in Niederösterreich die Wohnung in Tirol zum neuen
Familienwohnsitz. Die Beendigung der Arbeit in Tirol war damals nicht absehbar.
Auch wohnt der Bw. mit seiner Familie jetzt an einem anderen Ort in
Niederösterreich.
Als Kosten der doppelten Haushaltsführung für die
drei Monate sind die Aufwendungen für die Wohnung (Miete, Betriebskosten,
Versicherung) einschließlich erforderlicher Einrichtungsgegenstände
wie zB Elektrogeräte abzugsfähig (Doralt, aaO, § 4
Tz 356).
Im vorliegenden Fall war laut Mietvertrag die Wohnung in
Tirol einschließlich komplett möblierter Wohnküche eingerichtet.
Die Anschaffung eines Kacheltisches Kirsche 112x72 laut Rechnung vom
7. April 2004 (AS 10) ist anders als zB ein Herd oder andere
Elektrogeräte nicht als erforderlicher Einrichtungsgegenstand zu werten,
zumal zu unterstellen ist, dass die Wohnung in Tirol vom Bw. in den ersten drei
Monaten unter Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Niederösterreich noch
allein bewohnt wurde.
Weitere Kosten der doppelten Wohnsitzführung
verursachen die laut Aufstellung AS 3ff an den Wochenenden unternommenen
Familienheimfahrten im Zeitraum Mitte April bis Anfang Juli (vgl. Doralt, aaO,
§ 4 Tz 359).
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|
€
|
Kosten laut
Bw.
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3.808,87
|
Möbelanschaffung
|
-99,90
|
doppelte
Haushaltsführung
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3.708,97
|
sonstige
Werbungskosten laut Bw.
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24,00
|
Werbungskosten
gesamt
|
3.732,97
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 30.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1293-W/05
- Stammnummer
- 18088
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF