Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0074-Z1W/02
Lagern von Baurestmassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0074-Z1W/02vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Michael
Pirker, Steuerberater, 9500 Villach, Völkendorfer Strasse 43, vom
9. Jänner 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 4. Oktober 2001, GZ. 400/90692/6/98, betreffend
Altlastenbeitrag entschieden:
I. Der Spruch
des bekämpften Bescheides wird wie folgt abgeändert und
ergänzt:
Die
Abgabenschuld ist mit Ablauf des vierten Kalendervierteljahres 1999 entstanden
und wurde am 15. Februar 2000 fällig.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. März 2001, Zl.400/90692/03/98
schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt dem Bf. ATS 153.600.- an Altlastenbeitrag,
ATS 3.072.- an Säumniszuschlag und ATS 7.680.- an Verspätungszuschlag,
somit insgesamt ATS 164.352.- , das sind € 11.944,19 zur Entrichtung
vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte
sich der Bf. gegen die Menge der dem Bescheid zu Grunde gelegten Baurestmassen
und brachte vor, dass Hoffnung bestehe die Befreiungsbestimmung des § 2
Abs. 5 Zi. 1 ALSaG in Anspruch nehmen zu können. Unter einem wurde um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 2. Juni 2001 ersucht.
In Ausführung der Berufung brachte die Bf. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter vor, den Bescheid zur Gänze anzufechten und
begehrte dessen ersatzlose Aufhebung.
Als Begründung legte der Bf. eine Bestätigung der
V. vom 15. Mai 2001 vor, wonach sich diese verpflichtet den Bauschutt
aufzubereiten. Das Material werde sortiert und der mineralische Anteil (Ziegel,
Beton) aufgebrochen und als Frostkofferschüttung für eine
Parkplatzfläche verwendet. Diese Arbeiten würden bis Ende Juli 2001
ausgeführt.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Klagenfurt vorstehende Berufung
als unbegründet ab.
Nach
Verlängerung der Rechtsmittelfrist brachte der Bf. in seiner Beschwerde wie
folgt vor:
Das
Beschwerdevorbringen räumt zunächst ein, dass die rechtliche
Beurteilung des an sich richtig festgestellten Sachverhaltes nicht fehlerhaft
ist.
Die Beschwerde
wendet im Folgenden ein, dass Lagern im Sinne des § 2 Abs. 7 als das
länger als einjährige Bereithalten oder Vorbereiten von Abfällen
für eine stoffliche oder thermische Verwertung definiert ist.
Abfälle
seien nach der Gesetzesbestimmung dann nicht gegeben, wenn es sich um
Abfälle handelt, die einer Wiederverwertung wie im konkreten Fall zur
Errichtung eines Parkplatzes, zugeführt werden. Das bedeute, dass es sich
somit nicht um Abfälle im technischen Sinn dieses Gesetzes handle und somit
auch keine tatbestandsmäßige Lagerung gegeben war, die eine
Beitragspflicht ausgelöst hatte.
Im weiteren
bringt der Bf. ausgehend von der Begriffsbestimmung Altlasten im Sinne des
§ 2 Abs. 1 ALSaG vor, dass von dem Gebäude vor Abbruch und
demgemäß auch nach dessen Abbruch keine Gefahr für die
Gesundheit der Menschen oder die Umwelt ausgehe und daher kein Vorgang gegeben
sei, der in den Schutzzweck der Norm fällt.
Nach
rechtstheoretischen Einlassungen, bringt der Bf. weiters vor, dass für den
Laien nicht vorstellbar sei, dass von Gebäuderesten eine erhebliche Gefahr
für Menschen und Umwelt ausgehe und damit Altlasten vorliegen, die die
Härte des Altlastensanierungsgesetzes auslösen.
Beantragt
wurde schließlich die vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sommer 1998 beauftragte der Bf. eine Firma mit dem
Abbruch seines Hotels in R.. Die dabei angefallenen Baurestmassen im
Ausmaß von 1200 Kubikmeter deponierte der Bf. auf seinem Grundstück,
dem Standort des Hotels. Gemäß den im Akt erliegenden Erhebungen und
dem angefertigten Fotos lagerten diese Baurestmassen am 11. April 2000
ebendort unverändert. Die Menge der abgelagerten Baurestmassen wurden am
11. November 1999 durch Niederschrift mit einem Amtssachverständigen
bestätigt.
Die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes, wie auch
der rechtlichen Beurteilung wird im Übrigen vom Bf. in seiner Beschwerde
bestätigt.
Die Abgabenvorschreibung stützt sich auf folgende
gesetzliche Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes:
§ 3. Abs.1 Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
§ 2 Abs. 7
Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger
als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für
eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische
Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.
§ 4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur
langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der
Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die
beitragspflichtige
Tätigkeit veranlasst oder duldet.
§ 6 Abs. 5 Zi. 1
Der Altlastenbeitrag beträgt für das
Verfüllen oder Lagern gemäß
§ 3 je angefangene Tonne
für Baurestmassen ab 1. Jänner 1998 ATS 80.
§ 7. Abs.1 Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,
2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des
Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische
Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde,
3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das
auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung
folgt,
4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der
Beförderung.
§ 9.
Abs.1
Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der
Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder
Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so
ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
Abs.2
Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung
zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Abs.3
Ein gemäß
§ 201 BAO, in der jeweils
geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten
Fälligkeitstag.
Durch das länger als einjährige, im Sommer 1998
beginnende Lagern der Baurestmassen des Abbruchobjektes des Bf. entstand daher
mit Ablauf Dezember 1999 die Abgabenschuld und war der Spruch des Bescheides
insoferne abzuändern.
Bezüglich des Einwandes des Bf. in der Beschwerde, die
abgelagerten Baurestmassen im Mai 2001 zur Errichtung eines Parkplatzes als
Frostkofferschüttung verwenden zu wollen, ist wie folgt
auszuführen:
Nach der Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 ALSaG soll
nicht nur das langfristige Ablagern (Zi. 1) sondern bereits das bloße
Lagern von Abfällen (Zi. 3) - das ist nach § 2 Abs. 7 ALSaG das
länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese für
eine Behandlung, (ausgenommen für eine stoffliche oder thermische
Verwertung) bereitgehalten oder vorbereitet werden- dem Altlastenbeitrag
unterliegen.
Schon daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die
Bereithaltung von nicht für eine stoffliche oder thermische Verwertung
vorgesehenen Abfällen - im vorliegenden Fall wurden das Abbruchmaterial
seit Sommer 1998 nach dem Abbruch gelagert und wurde erst im Zuge der Berufung
gegen den Abgabenbescheid im Mai 2001 vorgebracht, diesen lagernden Bauschutt
aufzubereiten.- der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz zu
unterwerfen. Das Material sollte nach dem Vorbringen des Bf. sortiert und der
mineralische Anteil (Ziegel und Beton) aufgebrochen und als
Frostkofferschüttung für einen Parkplatz verwendet werden. Der
verfahrensgegenständliche Bauschutt ist somit für die Weiterverwendung
und nicht für die stoffliche oder thermische Verwertung vorgesehen.
Schließlich liefe es auch dem mit dem ALSaG
verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch
Hinweis auf einen erst später zu realisierenden zulässigen
Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen.
Dazu kommt weiters, dass im vorliegenden Fall sich diese
Verwendung erst im Mai 2001, also nach Entstehung der Abgabenschuld,
eröffnete, vorher sollte der Bauschutt nach den eigenen Angaben des Bf.
durch eine Baufirma entsorgt werden, wozu es auf Grund der beruflichen
Auslastung des Bf. jedoch nicht kam. Auch im dem im Akt erliegenden Vertrag mit
der Ö. vom Dezember 2000 ist von einer Weiterverwendung nicht die Rede,
sondern sollte der Bauschutt nach Aufbereitung und Sortierung auf anderen
Grundstücken des Bf. deponiert werden.
Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde
waren nicht geeignet einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid
herbeizuführen.
Wien, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0074-Z1W/02
- Stammnummer
- 18085
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF