Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0149-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-W/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,T-Gasse, vertreten durch
Dkfm. Marzi Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungsgesellschaft,
2380 Perchtoldsdorf, Brunnergasse 1-9/Stg. 2/Top 4, vom 7. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 21. Juli
2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung des auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeitrags und
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19.5.2003 stellte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) den Antrag auf Rückerstattung des in
den Jahren 1998 bis 2002 überhöht abgeführten Dienstgeberbeitrags
und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag und führte begründend aus, diese
Beiträge seien von den an die Geschäftsführerin bezahlten
Provisionen berechnet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber in seinem
Erkenntnis vom 29.1.2003, 2002/13/0186, entschieden, dass bei
erfolgsabhängiger Geschäftsführervergütung ein die
Dienstgeberbeitragspflicht ausschließendes Unternehmerrisiko
vorliege.
Nach Ergehen eines Vorhaltes wies der steuerliche Vertreter
darauf hin, es gäbe nur eine Aktennotiz über eine mündliche
Provisionsvereinbarung, aber keinen Geschäftsführervertrag. Auf dem
Verrechnungskonto seien die monatlichen Provisionen gutgeschrieben und von dort
in unregelmäßigen Abständen entnommen worden. Die
Geschäftsführerin habe sämtliche, im Rahmen ihrer Tätigkeit
als Geschäftsführerin anfallende Kosten aus Eigenem zu tragen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 wurde das Ansuchen der Bw.
abgewiesen und ausgeführt, im Erkenntnis vom 29.1.2003, 2002/13/0186, habe
der Verwaltungsgerichtshof von einer konkreten Vereinbarung ausgehen könne.
Im vorliegenden Fall gebe es eine solche nicht, sondern lediglich eine
Aktennotiz über eine mündliche Provisionsvereinbarung. Es sei nicht
so, dass die Geschäftsführerin bei einem Negativergebnis eine
Einzahlung leisten müsse bzw. keine Vergütung erhalte, wenn das
erwirtschaftete Ergebnis "null" sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, bei den an die Geschäftsführerin gezahlten Beträgen handle
es sich nicht um Geschäftsführerbezüge, sondern um reine
Provisionszahlungen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als
Geschäftsführerin stünden. Sie seien auch ausbezahlt worden als
Frau R. weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin gewesen
sei.
Ein Teil der Provisionen werde für Geschäfte
bezahlt, die überhaupt nicht im Inland abgehandelt worden seien. Die
Geschäftsführerin trage das volle Unternehmerrisiko und es bestehe
keine Weisungsgebundenheit. Sie sei organisatorisch nicht in den Betrieb
eingegliedert und es bestehe keine Pflicht zur persönlichen
Leistungserbringung, weshalb nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses
ausgegangen werden könne.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, es handle sich bei
den Zahlungen an Frau R. nicht um Geschäftsführerbezüge, sondern
um reine Provisionszahlungen. Dass diese Zahlungen in keinem Zusammenhang mit
ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin stünden, beweise der
Umstand, dass sie die Provisionen auch erhalten habe, als sie weder
Gesellschafterin noch Geschäftsführerin gewesen sei.
Die Geschäftsführerin trage das volle
Unternehmerrisiko und sei niemanden weisungsgebunden. Sie sei organisatorisch
nicht in den Betrieb eingebunden und sei auch nicht zu einer persönlichen
Leistungserbringung verpflichtet.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde die Bw. ersucht, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen und
bekanntzugeben, ob der Geschäftsführerin neben den Provisionszahlungen
Bezüge zugeflossen seien. Außerdem wurde um Bekanntgabe jenes
Zeitraumes ersucht, in dem Frau R. weder Gesellschafterin noch
Geschäftsführerin gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter der Bw. gab bekannt, dass die
Geschäftsführerin neben den angegebenen Provisionen keine weiteren
Entschädigungen erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Frau R. war im Streitzeitraum zu 49% an der Bw. beteiligt
und vertritt die Bw. als deren Geschäftsführerin seit 13.7.1995. Sie
ist nicht weisungsgebunden.
Frau R. erhielt im Streitzeitraum von der Bw. eine
Umsatzprovision von 10% des monatlich fakturierten Nettoumsatzes zuzüglich
S 10.000,- Fixprovision.
Die monatlichen Provisionen wurden dem Verrechnungskonto
gutgeschrieben und von dort laufend entnommen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und ist insoweit unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht war der obige Sachverhalt wie folgt
zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für das Jahr
1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG)
und für die Jahre 1999 bis 2002 in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Frau R. die
Geschäftsführung seit dem 13.7.1995 aus.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in
den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung sowie durch die sonstige Tätigkeit im Rahmen
der Bw. für die Geschäftsführerin das Merkmal der Eingliederung
ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Der
Sachverhaltskomponente, dass die Geschäftsführerin nicht zur
persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, ist keine wesentliche
Bedeutung beizumessen, da es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte,
insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten
lassen können (VwGH v. 26.2.2004, 2001/15/0192).
Dem Vorbringen, die Provisionszahlungen stünden mit
der Tätigkeit als Geschäftsführerin in keinem Zusammenhang, ist
entgegenzuhalten, dass der Text der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nicht zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer oder
einer sonstigen Tätigkeit differenziert. Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden, sind unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu subsumierten, ohne
Rücksicht darauf, wofür diese Beträge vereinnahmt werden.
Darüberhinaus ist anzumerken, dass erst in der
Berufung der Zusammenhang zwischen der Geschäftsführertätigkeit
und den Provisionszahlungen bestritten wurde, die Bezüge in den der
Behörde vorgelegten Berechnungen sehr wohl als
Geschäftsführerbezüge bezeichnet wurden und mit Schreiben vom
19.5.2003 die Rückerstattung der DB- und DZ-Beiträge beantragt wurde,
weil der "VwGH in seinem Urteil 2002/13/0186 vom 29.1.2003 entschieden hat, dass
bei erfolgsabhängiger Vergütung an den Geschäftsführer ein
die Dienstgeberbeitragspflicht ausschließendes Unternehmerrisiko
vorliegt".
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Entsprechend
einer Aktennotiz 2.1.1997 erhält die Geschäftsführerin eine
Umsatzprovision von 10% des monatlich fakturierten Nettoumsatzes zuzüglich
S 10.000,- Fixprovision.
Schwankungen der Bezüge
eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch
keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Entlohnung des Geschäftsführers in seiner Stellung als
Geschäftsführer zu. Ein mit der Tätigkeit der
Geschäftsführerin für die Bw. einnahmenseitig verbundenes
Unternehmerwagnis kann in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht bejaht
werden.
Dass sich ein
Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben hätte, wurde in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch den
Einkommensteuererklärungen der Geschäftsführerin nicht zu
entnehmen, da dort bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit neben den Beiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung lediglich
das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% in Abzug gebracht
wurde.
Die Berufung war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
DienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragProvisionenUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-W/04
- Stammnummer
- 18078
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF