Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1008-W/05
Schätzung eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1008-W/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
SGA Stber GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 22 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Umsatzsteuer 2000-2002, Einkommensteuer
2000-2002 vom 5. November 2003 beschlossen:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an an das Finanzamt Wien 21/22
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
ehemaliger Taxiunternehmer und Pensionist in Wien.
Er betrieb im Berufungszeitraum
- wie in den Jahren zuvor - neben seiner nichtselbständigen
Tätigkeit ein Taxiunternehmen.
Bereits für die Jahre 1992
bis 1997 fand beim Bw. eine Betriebsprüfung statt, im Zuge derer die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt wurden.
Eine gegen die in Folge der
Betriebsprüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erhobene
Berufung wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
25.6.2004, RV/0931-W/02, als unbegründet abgewiesen.
Der unabhängige
Finanzsenat traf hierbei unter anderem folgende Feststellungen:
"...
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung
zugrunde gelegt:
Laut
Gutachten vom 7. April 1997 wurde am Tachometer des Fahrzeuges des Bw. ein
Kilometerstand von 54.454 km abgelesen, während vom Gutachter von einem
Kilometerstand von 250.000 km ausgegangen wird. Vom Gutachter wird seine
Schätzung mit dem Fahrzeugalter, dem Einsatz des Fahrzeuges als Taxi, und
dem Fahrzeugzustand begründet. Zu diesem Zeitpunkt weist das Fahrtenbuch
des Bw. einen Kilometerstand von 74.310 km aus.
Im
Hinblick auf das Gutachten und die vom Bw. zu vertretenden Ungereimtheiten
hinsichtlich der divergierenden Kilometerstände ist als erwiesen
anzunehmen, dass weder die im Fahrtenbuch angeführten noch die am
Tachometer abgelesenen bzw. die im Fahrtenbuch aufgezeichneten
Kilometerstände mit den tatsächlich mit dem als Taxi fungierenden
Fahrzeug zurückgelegten Fahrtstrecken übereinstimmen. Es ist daher
offensichtlich, dass Manipulationen am Tachometer vorgenommen
wurden.
Daraus
muss aber - auch im Hinblick auf die vorgefundenen Kassafehlbeträge
- geschlossen werden, dass die Aufzeichnungen des Bw. für die Jahre
1992 bis 1997 nicht die tatsächlich in den einzelnen Jahren seit der
Erstzulassung des PKW erzielten Erlöse wiedergeben.
Diese
Feststellungen wurden auf Grund folgender Überlegungen und
Beweiswürdigung getroffen:
Vom
Bp. wurden im Jahr 1995 Kassafehlbeträge festgestellt, die nicht
aufgeklärt werden konnten und deren Existenz auch unbestritten blieb.
Allein daraus ist ersichtlich, dass die Erlösaufzeichnungen zumindest
für dieses Jahr unvollständig sein müssen, da es ansonsten zu
keinen Kassafehlbeträgen hätte kommen können.
Darüber
hinaus weisen die vom Bp. aufgedeckten Ungereimtheiten hinsichtlich der in
einzelnen Belegen aufgezeigten Kilometerstände darauf hin, dass es am
Tachometer des Fahrzeuges zu Manipulationen gekommen sein muss. Die vom Bw.
diesbezüglich abgegebene Erklärung, dass nämlich die
Werkstätte bei Kilometerangaben sehr großzügig sei, entspricht
nicht den allgemeinen Erfahrungen mit Kfz-Werkstätten, da es
grundsätzlich üblich ist, zumindest den Lenker über den
Kilometerstand zu befragen. Vom Kilometerstand ist ja oftmals auch die
Notwendigkeit verschiedener Kontrollen abhängig, was auch den Grund
dafür darstellt, dass diese Angabe in den Belegen anzuführen ist. Es
erscheint daher nicht glaubwürdig, dass Arbeitnehmer einer
Kfz-Werkstätte von sich aus ohne jeglichen Anhaltspunkt Fantasiezahlen in
die Belege eintragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die in den Belegen
aufscheinenden Kilometerstände entweder den Arbeitnehmern der
Kfz-Werkstätte genannt oder von diesen am Tachometer abgelesen
wurden.
In
diesem Zusammenhang ist auch das Schätzungsgutachten vom 7. April 1997 zu
sehen, in welchem ein Kilometerstand von rund 250.000 km ermittelt wird, obwohl
der am Tachometer abgelesene Kilometerstand 54.454 km beträgt. Der
Gutachter hält dabei fest, dass auf Grund des Fahrzeugalters, des
Taxieinsatzes und des Fahrzeugzustandes der abgelesene Kilometerstand
äußerst unwahrscheinlich erscheine, weshalb für die
Fahrzeugbewertung wesentliche Mehrkilometer angenommen worden seien (vgl. die im
Arbeitsbogen des Bp. aufliegende Kopie des Gutachtens). Im Übrigen stimmt
der laut Gutachten vom Tachometer des Fahrzeuges abgelesene Kilometerstand auch
nicht mit dem im Fahrtenbuch des Bw. eingetragenen Kilometerstand
überein.
Aus
all diesen Umständen muss daher geschlossen werden, dass einerseits die
Kilometerstände am Tachometer manipuliert wurden und andererseits die
Aufzeichnungen des Bw. über die von ihm zurückgelegten Fahrtstrecken
nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Daraus muss aber unweigerlich
der Schluss gezogen werden, dass der Bw. nicht nur die von ihm
zurückgelegten Fahrtstrecken sondern auch die dabei erzielten Erlöse
verkürzt hat.
Da
auch im Hinblick auf die vom Gutachter geschätzte Kilometerleistung nicht
davon auszugehen ist, dass diese Manipulationen erst ab 1995 getätigt
wurden, ist anzunehmen, dass auch in den Vorjahren erheblich größere
Fahrtstrecken zurückgelegt als vom Bw. aufgezeichnet wurden. Daraus folgt,
dass auch in den Jahren 1992 und 1994 die vom Bw. geführten
Erlösaufzeichnungen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
übereinstimmen...
Vom
Bp. wurde zunächst eine Schätzung der Erlöse durchgeführt.
Diese beruht auf folgenden Annahmen:
Mit
dem Fahrzeug wurden gleichmäßig pro Jahr rund 30.000 km im
Taxieinsatz zurückgelegt. Diese Kilometerleistung beinhaltet sämtliche
durch den Taxibetrieb veranlassten Fahrten, d.h. sowohl jene Fahrten, bei denen
ein Fahrgast transportiert wurde, als auch jene so genannten Leerfahrten, bei
denen der Taxilenker ohne Fahrgast unterwegs ist (z.B. nachdem der Fahrgast das
Fahrzeug verlassen hat, auf der Fahrt zum nächstgelegenen
Taxistandplatz).
Im
Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches wurde vom Bp. ermittelt, dass sich aus
den vom Bw. erklärten Erlösen und der Kilometerleistung laut
Fahrtenbuch ein Erlös pro betrieblich gefahrenem Kilometer in Höhe von
10,50 S ergibt. Da der Bp. von der Richtigkeit dieses Wertes ausging, wurde
dieser Kilometerertrag, in welchem bereits die so genannten Leerkilometer
berücksichtigt sind, mit der geschätzten jährlichen betrieblichen
Gesamtkilometerleistung multipliziert, um auf diese Weise die in den einzelnen
Jahren erzielten Erlöse zu schätzen.
Diese
Annahmen sowie die darauf aufbauende Schätzung der erzielten
Betriebseinnahmen erscheinen aus folgenden Gründen durchaus plausibel und
am geeignetsten, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu
kommen:
Hinsichtlich
der Gesamtkilometerleistung des Fahrzeuges ist auf das bereits oben zitierte
Sachverständigengutachten zu verweisen, welches zum 7. April 1997 von einer
Gesamtkilometerleistung seit Erstzulassung von rund 250.000 km ausgeht. Der
Gutachter verweist diesbezüglich ausdrücklich darauf, dass er auf
Grund des Fahrzeugzustandes zu dieser Schätzung gelangt, obwohl er am
Tachometer lediglich einen Kilometerstand von 54.454 km abgelesen hat. Er stellt
damit ausdrücklich klar, dass der abgelesene Kilometerstand dem Zustand des
von ihm zu begutachtenden Fahrzeuges in keiner Weise entspricht. Er ist sich bei
seiner Schätzung daher durchaus bewusst, dass diese erheblich von den
Angaben des Fahrzeughalters abweicht. Wie immer er auch das Ergebnis seiner
Schätzung gegenüber dem Bw. begründet haben mag, so steht
jedenfalls fest, dass er sich der Diskrepanz seiner Schätzung zu den
Angaben des Fahrzeughalters durchaus bewusst war.
Die
diesbezüglichen Einwendungen des Bw. erscheinen daher insofern wenig
stichhaltig, als auf Grund der Ausführungen im Gutachten keinesfalls davon
ausgegangen werden kann, dass diese Schätzung lediglich auf nicht
näher nachzuvollziehenden Hypothesen beruht. Einem
Kfz-Sachverständigen, der regelmäßig mit der Erstellung
derartiger Gutachten betraut wird, kann eine dermaßen grobe
Fehleinschätzung, wie sie ihm vom Bw. vorgeworfen wird, nicht unterstellt
werden. Würde man der Argumentation des Bw. folgen, so hätte der
Gutachter für ein Fahrzeug, mit dem bis zu diesem Zeitpunkt rund 74.000 km
zurückgelegt wurden, eine Kilometerleistung von 250.000 km geschätzt.
Seine Fehleinschätzung betrüge daher mehr als 200%. Von einer
derartigen Fehlleistung eines arrivierten Kfz-Sachverständigen kann wohl
kaum ausgegangen werden.
In
diesem Zusammenhang ist aber auch anzumerken, dass die Argumentation des Bw. in
seiner Berufung durchaus auch eine jährliche Kilometerleistung im
Taxibetrieb von rund 22.200 km nicht ausschließt, wenn er von der im
Gutachten angeführten Sollkilometerleistung ausgeht. Abgesehen davon, dass
es sich dabei eindeutig ausschließlich um eine für die Bewertung
(bzw. Ermittlung des prozentuellen Abschlags) heranzuziehende
Vergleichsgröße handelt, ist der Bw. offensichtlich durchaus bereit
zuzugeben, dass die betrieblich zurückgelegte jährliche
Kilometerleistung bei rund 22.200 km liegt, obwohl sein Fahrtenbuch
jährlich lediglich 13.000 bis 15.000 km an insgesamt zurückgelegten
Fahrten ausweist. Damit gibt er aber indirekt selbst die Unzulänglichkeiten
der Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch zu.
Soweit
der Bw. in diesem Zusammenhang darauf pocht, dass der für 22.200 km mit 74
Stunden ermittelte notwendige monatliche Zeiteinsatz (entspricht einem
jährlichen Zeiteinsatz von 888 Stunden) durchaus realistisch sei,
während der für 30.000 km zu ermittelnde jährliche Zeiteinsatz
von 1.000 bis 1.500 Stunden keinesfalls zu erbringen gewesen sei, wird auf
folgende Berechnungen verwiesen:
Ein
jährlicher Zeiteinsatz von 1.000 bis 1.500 Stunden entspricht unter der
Annahme, dass der Bw. 45 Wochen im Jahr mit dem Taxi unterwegs war, einem
wöchentlichen Zeiteinsatz von rund 22 bis 33 Stunden. Geht man - wie der
Bw. bei seiner Berechnung des monatlichen Zeiteinsatzes von 74 Stunden -
von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 25 km/h aus, so ergibt sich daraus
ein jährlicher Zeiteinsatz von 1.200 Stunden. Unter der angeführten
Annahme von 45 Wochen Taxieinsatz im Jahr ergibt sich ein wöchentlicher
Zeiteinsatz von nicht ganz 27 Stunden. Der vom Bw. als realistisch bezeichnete
Zeiteinsatz von 74 Stunden im Monat (= 888 Stunden im Jahr) macht unter den
gleichen Prämissen einen wöchentlichen Zeiteinsatz von nicht ganz 20
Stunden erforderlich. Die Differenz beträgt daher maximal 7 Stunden in der
Woche.
Geht
man davon aus, dass der Bw. von Montag bis Donnerstag durchschnittlich 2 bis 3
(= durchschnittlich 2,5) Stunden pro Tag im Taxi zugebracht hat (laut seinen
Angaben maximal 3 Stunden möglich), so bleibt für das Wochenende nur
mehr eine notwendige Fahrzeit von maximal 17 Stunden (27 - 10 = 17).
Dieser Zeiteinsatz an lediglich 45 Wochenenden erscheint durchaus realistisch,
zumal bei dieser Betrachtung sämtliche Feiertage, an denen der Bw.
sicherlich auch mehr Zeit im Taxi verbringen konnte, außer Ansatz gelassen
wurden.
Darüber
hinaus sollte aber nicht übersehen werden, dass gar nicht gesichert ist,
dass tatsächlich ausschließlich der Bw. Taxifahrten durchgeführt
hat, womit die auf die Zeitrechnung aufbauende Argumentation - die wie
oben dargelegt den vom Bw. gehegten Intentionen keinesfalls gerecht werden kann,
da man daraus keinesfalls zu dem Schluss kommen muss, dass dieser Zeiteinsatz
dem Bw. nicht möglich gewesen wäre - schon aus diesem Grund die
Schätzung des Bp. nicht erschüttern kann. Hat diese doch ein von einem
zur Objektivität verpflichteten Sachverständigen erstelltes Gutachten
zur Grundlage.
Wenn
der Bp. von dieser Kilometerleistung ohnehin einen Abschlag von 30% für die
im Rahmen jeder Schätzung auftretenden Unsicherheiten und die privat
veranlassten Fahrten vornimmt, so kann ihm wohl nicht vorgeworfen werden, die
betrieblich zurückgelegte Kilometerleistung im Rahmen einer extensiven
Schätzung ermittelt zu haben...
...
Vom
Bp. wurden für den Treibstoffverbrauch der von ihm in Ansatz gebrachten
Mehrkilometer griffweise 10% der Erlöshinzuschätzungen als weitere
Betriebsausgaben anerkannt. Diesbezüglich wird vom Bw. eingewandt, dass bei
einer erhöhten Kilometerleistung weitere variable Kosten (wegen vermehrter
Reparaturen und erhöhter Abnutzung) im Ausmaß von insgesamt rund 25%
zu berücksichtigen seien, da dies dem bisher erklärten Ausmaß an
variablen Kosten entspreche.
In
diesem Zusammenhang ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Soweit
es sich um bezahlte Ersatzlenker handelt wurde der Bw. vom Bp. mehrmals
aufgefordert, die Empfänger jener Beträge, deren Anerkennung er als
weitere Betriebsausgaben beantrage, bekannt zu geben. Dies wurde vom Bw. mit dem
Hinweis, es sei von ihm kein Ersatzfahrer beschäftigt worden, abgelehnt.
Der Aufforderung, die durch die höhere Kilometerleistung angeblich
entstandenen weiteren Betriebsausgaben durch Vorlage von Reparaturrechnungen
oder sonstiger Belege nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, wurde ohne Angabe
von Gründen nicht entsprochen. Dass und aus welchen Gründen dem Bw.
die Bekanntgabe der Zahlungsempfänger bzw. die Vorlage von Belegen
unmöglich sei, wurde im gesamten Verfahren niemals
eingewandt.
Dieser
Sachverhalt ist den einzelnen im Rechtsmittelverfahren erstellten
Schriftsätzen zu entnehmen, wobei die Aufforderung durch den Bp. sowohl
seiner Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren als auch der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist.
Die
Weigerung des Bw., die Namen von Ersatzlenkern zu nennen sowie weitere Belege
vorzulegen, ergibt sich sowohl ausdrücklich aus seiner diesbezüglichen
Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung, als auch konkludent aus dem
Umstand, dass weitere Belege nicht vorgelegt wurden...
cc)
Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass die vom Bp.
durchgeführte Schätzung durchaus geeignet ist, ein zutreffendes Bild
von der Situation im Taxibetrieb des Bw. zu geben. Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass erst die Schätzung des Bp. ein
angemessenes Betriebsergebnis zutage treten lässt, während der Bw.
selbst über zehn Jahre hinaus ausschließlich Verluste aus dieser
Tätigkeit erklärt. Warum aber jemand den Großteil seiner
Freizeit in einem Taxi zubringt, wenn dabei keinerlei Gewinne sondern durchwegs
Verluste von mehr als 100.000,00 S pro Jahr zu verzeichnen sind, konnte der Bw.
auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen.
Es erscheint weder glaubwürdig, dass jemand in der Hoffnung, später in
der Pension Gewinne zu erzielen, zunächst einen Verlust von über
1,000.000,00 S in Kauf nimmt, noch passt zu einer solchen Situation der Ankauf
eines besonders repräsentativen und damit teuren
Fahrzeuges..."
Für die Jahre 2000 bis
2002 fand eine weitere Betriebsprüfung statt. Im hierüber erstatteten
Bericht wird unter anderem ausgeführt:
"Tz 16) Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
Gesamt
|
|
|
|
2.
Quartal
USt-Nachschau
|
|
ATS
2000
|
ATS
2001
|
Euro
2002
|
Euro
2003
|
lt.
Erkl.
|
110.353,02
|
123.192,65
|
16.034,38
|
54.772,03
|
|
47.000,00
|
48.000,00
|
800,00
|
|
|
|
|
|
12.655,00
|
lt.
Bp
|
157.353,02
|
171.192,65
|
16.834,38
|
67.427,03
|
10%
|
|
|
|
|
lt.
Erkl.
|
106.970,27
|
118.510,99
|
14.132,74
|
2.935,15
|
|
47.000,00
|
48.000,00
|
800,00
|
|
|
153.970,27
|
166.510,99
|
14.932,74
|
2.935,15
|
20%
|
|
|
|
|
lt.
Erkl.
|
3.382,75
|
4.681,66
|
901,64
|
51.836,88
|
|
|
|
|
12.655,00
|
lt.
BP
|
3.382,75
|
4.681,66
|
901,64
|
64.491,88
Tz
17) Vorsteuer:
|
|
2001
|
lt.
Erkl.
|
35.019,64
|
TZ
23
|
-10.108,90
|
lt.
BP
|
24.910,74
Tz
18) Verkauf Mercedes:
Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige verkaufte
das im Jahr 2002 angeschaffte Taxi im Juni 2003 an seine Ehegattin. Bei der
Anschaffung des Fahrzeuges nahm der Abgabepflichtige die Nova-Befreiung für
Taxis gem. § 3 Abs. 3 NoVAG in Anspruch. Der Verkauf des KFZ an die
Ehegattin wurde nicht der Nova unterzogen. Im Zuge der Betriebsprüfung
wurde der Verkaufswert in Höhe von € 44.520,00 überprüft.
Aufgrund von Erhebungen wurde festgestellt, dass der Rücknahmewert durch
die Firma Mercedes € 57.175,00 beträgt.
Rechtliche
Würdigung:
Der Verkauf des Mercedes an die
Ehegattin unter dem Rücknahmewert von der Firma Mercedes hält einem
Fremdvergleich nicht Stand. Der Normverbrauchsabgabe unterliegt die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war.
Steuerliche
Auswirkung:
Da der Abgabepflichtige beim
Kauf des KFZ von der Nova befreit war, gilt die Veräußerung an die
Ehegattin als erstmalige Zulassung und unterliegt somit der Nova.
Als Verkaufswert des Mercedes
an die Ehegattin wird der Rücknahmewert der Firma Mercedes als Basis
für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. der Normverbrauchsabgabe
angesetzt.
|
|
NETTO
|
11%
Nova
|
Bemessungsgrdl.
Nova
|
lt.
Erkl.
|
44.520,00
|
|
|
lt.
BP
|
57.175,00
|
5.665,99
|
51.509,01
|
Änd.
Ust.-Bem.
|
12.655,00
|
|
Tz 23)
Einrichtung:
Der Abgabepflichtige hat
Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Hängekasten und
Hochvitrine, in das Betriebsvermögen der Firma aufgenommen.
Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtungsgegenstände
dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.d bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Die ins Betriebsvermögen
aufgenommenen Einrichtungsgegenstände stellen daher Privatvermögen
dar. Es erfolgt eine Berichtigung durch die Betriebsprüfung.
a) Änderung
Vorst.
|
AK
|
50.544,00
|
Kürzung. Vorst.
|
10.108,90
b) Erfolgs- u.
Bilanzänderung:
|
|
ATS
AK
|
ATS
31.12.2001
|
ATS
31.12.2002
|
lt.
Erkl.
|
50.544,00
|
45.490,00
|
40.435,00
|
lt.
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Änd.
Bilanz
|
|
-45.490,00
|
-40.435,00
|
Änd.
Vorj.
|
|
0,00
|
45.490,00
|
Erfolgsänd.
|
|
-45.490,00
|
5.055,00
|
|
Euro
31.12.2001
|
Euro
31.12.2002
|
lt.
Erkl.
|
3.305,89
|
2.938,53
|
lt.
BP
|
-
|
-
|
|
-
3.305,89
|
-
2.938,53
|
Änd.
Vorj.
|
|
3.305,89
|
Erfolgsänd.
|
|
367,36
Tz
25) Erlöse:
Im Zuge der
Überprüfung der Einnahmen erfolgte eine Ermittlung der Km-Stände
bei Mercedes-Werkstätten, KFZ-Überprüfungsstellen
etc.
Die gefahrenen km aufgrund der
Kilometerstände entsprechen nicht jenen, die sich aus dem
Treibstoffverbrauch bzw. aus den Erlösen ergeben bzw. weisen darauf hin,
dass der Tacho manipuliert wurde (Beilage 1).
Eine Kalkulation aufgrund des
Treibstoffverbrauches (ohne Berücksichtigung, ob gesamter Treibstoff
erfasst ist) ergab Abweichungen gegenüber den erklärten Umsätzen.
(Beilage 2)
Die Kalkulationsdifferenz,
welche aufgrund des Treibstoffverbrauches ermittelt wurde, wird dem Umsatz u.
Gewinn hinzugerechnet.
|
|
ATS
2000
|
ATS
2001
|
Euro
2002
|
Umsatz- u.
Erfolgsänderung
|
47.000,00
|
48.000,00
|
800,00
Beilage
1:KM-Stände KFZ:
Mercedes Baujahr
1991:
|
Datum
|
km-Stand
|
|
gef.
KM
|
Monate
|
umgerechnet
jährlich
|
26.11.1998
|
96.000
|
abgelesen im Zuge
letzter BP
|
2503
|
10
|
3004
|
30.09.1999
|
98503
|
§ 57 -
Gutachten
|
11437
|
11
|
12477
|
31.08.2000
|
109940
|
-"-
|
13940
|
21
|
7966
|
07.09.2000
|
109990
|
Rep.-Rechnung
(907)
|
|
|
|
05.10.2000
|
109990
|
Rep.-Rechnung
(1006)
|
|
|
|
16.11.1998
|
96000
|
|
28723
|
34
|
10138
|
01.10.2001
|
124723
|
§ 57
Gutachten
|
|
|
Mercedes
Baujahr 2002, Erstzulassung 15.10.02:
|
Datum
|
km-Stand
|
gef.
Km
|
10.12.2002
|
2935
|
|
23.01.2003
|
9336
|
6401
|
|
|
|
lt.
BP
|
lt.
Erkl.
|
|
|
|
gef.
Km
|
km-Ertrag
|
Bruttoerl.
|
Bruttoerl.
|
Abweichung
|
|
gefahrene
km
|
6.401,00
|
|
|
|
|
|
privat
|
-700,00
|
|
|
|
|
|
betrieblich
|
5.701,00
|
1
|
5.701,00
|
3.183,00
|
2.518,00
|
79%
Beilage
2:
Kalkulationsdifferenz:
Neues
KFZ
|
|
ATS
2000
|
ATS
2001
|
€
2002
|
€
2002
|
Treibstoffverbrauch
in l
|
1429
|
1495
|
1193
|
521
|
Verbrauch für
Stadtfahrten (lt. Auskunft Mercedes-Vertretung)
|
9,8
|
9,8
|
9,8
|
11
|
gef.
Km
|
14582
|
15255
|
12173
|
4736
|
Privat. lt.
Aufzeichnungen Pfl.
|
-1557
|
-1179
|
-652
|
|
betrieblich gef.
Km
|
13025
|
14076
|
16258
|
|
km-Ertrag
*
|
13
|
13
|
1
|
Tariferhöhung
6/01)
|
Erlös lt.
BP
|
169.320
|
182.989
|
16.258
|
|
Erlös lt. BP
netto
|
153.927
|
166.354
|
14.780
|
|
Erlös lt.
Erkl.
|
106.970
|
118.510
|
13.922
|
|
Kalkulationsdiff.
|
46.957
|
47.844
|
858
|
|
Hinzuschätzung
|
47.000
|
48.000
|
800
|
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüferin und erließ für
die Jahre 2000 und 2001 entsprechende Wiederaufnahme- und Sachbescheide,
für das Jahr 2002 Erstbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer.
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw. durch seine steuerliche Vertreterin Berufung. In dieser wird unter anderem
ausgeführt:
"...Es wird beantragt,
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen für obigen
Zeitraum der nachstehenden Berechnungsunterlagen neu festzusetzen.
Begründung:
Aufgrund der Ermittlungen der
Betriebsprüfung wurde nicht die formelle Richtigkeit der Buchführung,
wohl aber die materielle Richtigkeit der Buchführung als nicht
ordnungsgemäß i.S. von § 131 BAO beurteilt. Die
Umsätze des Prüfungszeitraumes wurden aufgrund der von der
Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation ermittelt. Gegen die
Ermittlung der jährlichen Umsätze durch Kalkulation bzw. die der
Kalkulation zu Grunde gelegten Daten richtet sich der Einspruch, da aufgrund
anderer Kalkulationsunterlagen keine Abweichung von mehr als 10% gegeben
wäre und somit die materielle Richtigkeit der Buchhaltung anzuerkennen
wäre. Der Grund, der zur Schätzung des Betriebsergebnisses aufgrund
von § 184 BAO berechtigt, ist nicht gegeben.
Die Betriebsprüfung
ermittelte den Jahresumsatz wie folgt:
Aufgrund der in die Buchhaltung
aufgenommenen Treibstoffrechnungen und eines angenommenen Treibstoffverbrauches
wurde die Jahreskilometerleistung geschätzt.
Die geschätzte
Jahreskilometerleistung wurde mit einem geschätzten Brutto KM-Ertrag von
ATS 13,00 für die Jahre 2000 und 200 und € 1,00 für das
Jahr 2002 multipliziert und ergab so den geschätzten
Jahresumsatz.
Dazu wird wie folgt Stellung
genommen:
Ad
Jahreskilometerleistung:
Die Gutachten gem.
§ 57 (4) Kraftfahrgesetz werden durch vom Landeshauptmann
ermächtigte Personen durchgeführt, wobei die Ermächtigung nur
vertrauenswürdigen Personen verliehen werden darf. Gem. § 57 (6)
KFG hat die Behörde für Fahrzeuge, die den Vorschriften des
Bundesgesetzes entsprechen eine Bestätigung auszustellen. Entspricht das
Fahrzeug nicht den Vorschriften, so hat die Behörde auszusprechen, welche
Mängel zu beheben sind. Das Fahrzeug muss gegebenenfalls einer neuen
Prüfung vorgeführt werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die
weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug,
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich
abzunehmen.
Dem Gutachten gem.
§ 57 KFG ist amtliche Bedeutung beizumessen und dies nicht nur in
Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit sondern auch in Hinblick auf alle im
Gutachten geleisteten Angaben wie auch Kilometerstände. Demnach sind die
dokumentierten Kilometerstände gem. der Gutachten der Jahre 1999 bis 2001
der Kalkulation zu Grunde zu legen.
Ad
Treibstoffverbrauch:
Die Auskunft bezüglich des
Treibstoffverbrauches gab die Firma W. aufgrund einer Anfrage der
Betriebsprüfung. Es wurde jedoch von Seiten der Betriebsprüfung die
Anfrage hinsichtlich des Verbrauches für Stadtkilometer im Privatverkehr
gestellt und nicht für Taxibetrieb. Branchenbedingt liegt der
Treibstoffverbrauch in Taxiunternehmen jedoch höher, was auch durch bei der
Taxiinnung aufliegende Gutachten hinterlegt werden kann. Im Speziellen war [der
Bw.] bis zum Jahr 2001 nur nebenberuflich als Taxilenker tätig. Er konnte
seine Dienste nur unter Berücksichtigung des Arbeitszeitruhegesetzes neben
seinem Beschäftigungsverhältnis bei der A. verrichten und seine
Taxifahrten erst nach Dienstende bei der Firma A. antreten. Ein Großteil
der Taxifahrten wurde daher zu "Stoßzeiten" verrichtet. Der
Benzinverbrauch bei Mercedes 300 D mit 106 PS und 3 l Hubraum hat
für das ältere Modell Baujahr 1991 bei normalem Stadtverkehr schon
über 10,8 l, für Stoßverkehr ist auf diesem Verbrauch noch
ein rd. 20%-iger Zuschlag zuzurechnen, wodurch sich der Verbrauch auf rd.
13 l erhöht.
Aus der Beilage ist
ersichtlich, welche kalkulatorische Abweichungen sich aus der
Fehleinschätzung der Jahreskilometerleistung und des Treibstoffverbrauches
ergeben. Die sachliche Richtigkeit der Buchhaltung aufgrund der
durchgeführten Verprobung soll bestätigt werden.
Ad
Nachkalkulation:
Bei Nachkalkulation auf Basis
der durch § 57 Gutachten nachgewiesenen Jahreskilometerleistungen
ergab sich folgende Berechnung, die zu einem gänzlich anderen Ergebnis als
das der Betriebsprüfung führt:
Durchschnittsangaben auf Basis
des Taxitarifes mit Gültigkeit bis 3.10.2003:
|
Grundgebühr
für 133,5m lt. altem Tarif in €
|
2,00
|
|
1/3 der
Fahrgäste bestellt mit Funk
1/3 Funkzuschlag
von € 1,00
|
0,34
|
|
Fahrtstrecke bis 4
KM 0,2 pro 183,5m = 1,09
|
4,36
|
für 4
KM
|
Fahrtstrecke
über 4 KM 0,2 pro 229,3m = 0,87
|
3,49
|
für 4
KM
|
Wartezeit/Stunde
€ 20,00
€ 20/60 min x
3 Minuten Wartezeit
|
1,00
|
|
für
Fahrtstrecke von 8,1335 KM
|
€
11,19
|
|
Lt. Gutachten der
Innung Aufteilung in 53,52% Besetzkilometer =
|
8,1330
|
KM
|
und 46,48%
Leerkilometer =
|
7,0632
|
KM
|
Gesamtkilometer
|
15,1962
|
KM für Ertrag
von € 11,19
|
Durchschnittlicher
KM Ertrag incl. Ust
|
€
0,74
|
|
Netto ohne 10%
Ust
|
€
0,67
|
Jahresumsatz
aufgrund durchschnittl. Km Ertrages von Netto 0,67 für die
Jahre
|
|
|
|
UST
Umsatz lt. Buchhaltung
|
Abweichungen
in €
|
in
%
|
2000:
|
x
9721 KM
|
6.513,07
€
|
7.338,31
€
|
825,24
|
-11,2
|
2001:
|
x
12566 KM
|
8.419,22
€
|
8.393,77
€
|
25,45
|
+0,3
|
2002:
|
x
15766 KM
|
10.563,22
€
|
14.645,96
€
|
4.082,74
|
-27,9
Der Vergleich
der Soll und Ist- Werte ergibt, dass die in der Buchhaltung erfassten Ist-Werte
über den errechneten Sollwerten liegen, im Jahr 2001 mit nur 0,3% darunter.
Die sachliche Richtigkeit aufgrund der durchgeführten Verprobung der
Umsätze ist somit gewährleistet, ein Schätzungsgrund gem. BAO
nicht gegeben.
Die in der Taxiinnung
aufliegende Diplomarbeit [...] hinsichtlich der empirischen Erfassung der
Besetzt- und Leerkilometern erarbeitet wurde, wurde der Betriebsprüfung am
20.10.2003 vorgelegt. In dem Gutachten vom Februar 1995, das auch in einem
Artikel des österr. Wirtschaftsverlages vom November 1998 zitiert wird,
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren ein
Anstieg des Anteils der Leerkilometer an den Gesamtkilometern zu verzeichnen
war. Das Ergebnis des Jahres 1995 lag mit einem Anteil, das schon fast ein
Verhältnis von 1:1 aufweist, deutliche über den Werten der
Untersuchungen der Jahre 1989, die nur einen Anteil von 31% der Leerkilometer
ergab. Lt. Detailstudie wurden die Leerkilometer mit einem Wert von 46,83-57,32%
ermittelt.
Auf welche Unterlagen sich die
Betriebsprüfung mit ihrem Wert der Ermittlung der Leerkilometer von nur 40%
und einem Kilometerertrag von ATS 13,00 bzw. € 1,00 stützt,
wurde im Rahmen der Prüfungshandlungen nicht belegt.
Hinsichtlich obiger
Feststellungen wird daher der Antrag gestellt, von einer Schätzung der
Umsatzerlöse in den Jahren 2000-2002 abzusehen und die erklärten
Umsatzzahlen der Besteuerung zu Grunde zu legen, da die materielle Richtigkeit
nachgewiesen werden konnte.
Ad Arbeitszimmer:
Weitere Feststellung der
Betriebsprüfung betraf die Absetzbarkeit des betrieblich genutzten
Arbeitszimmers. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Z 2 wurde
die Absetzbarkeit für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht
anerkannt und auch der Vorsteuerabzug hinsichtlich der
Büroeinrichtungsgegenstände im Ausmaß von ATS 10.108,90
bzw. € 734,64 versagt.
Im Geltungsbereich des
§ 20 (1) Z 2 lit. EStG 1988 in der Fassung von der Novelle
BGBl 1996/201 konnten Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer steuerlich bereits dann berücksichtigt werden, wenn
das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die
ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken
dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Da unser Mandant das steuerlich
aufbewahrt sowie die Buchhaltung EDV-mäßig erfasst, besteht die
berufliche Notwendigkeit, die vor der mit BGBl 1996/201
veröffentlichten Novelle ausschlaggebend für die Absetzbarkeit des
Arbeitszimmers war. Nach Art. 17 Abs. 1 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG besteht daher das Recht auf Vorsteuerabzug.
Dies wird auch durch das VwGH Erkenntnis vom 24.9.2002, 98/14/0198
bestätigt.
Hinsichtlich der Vorsteuer
für die Einrichtung des Arbeitszimmers in Höhe von ATS 10.108,90
wird daher die Absetzbarkeit beantragt.
Zusammenfassungder Punkte, gegen die Berufung eingelegt wurde:
|
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
2002
€
|
Mehrwertsteuererhöhung
aufgrund der
Umsatzsteuer-
zuschätzung
|
4.700,00
|
4.800,00
|
80,00
|
Nicht Anerkennung
des Vorsteuerabzuges für
Arbeitszimmer-
einrichtung
|
|
10.108,90
|
|
Umsatzsteuerzurechnung
insgesamt:
|
4.700,00
|
14.908,90
|
80,00
|
einkommensteuerliche
Zuschätzung der Umsätze von
|
47.000,00
|
48.000,00
|
800,00
|
Darauf entfallende
Einkommensteuer bei einem
Grenz-
steuersatz von
41%
|
19.270,00
|
19.680,00
|
328,00
Im Falle der
Vorlage an die zweite Instanz wird der Antrag auf eine mündliche
Berufungsverhandlung gestellt".
Als Beilage zur Berufung wurde
folgende Jahresumsatzverprobung vorgelegt: (siehe Beilage)
JAHRESUMSATZVERPROBUNG
|
Gutachten
gem.
§ 57 KFG
vom
|
KM
Stand
|
Jahres
KM
|
Abschlag für
Privat-
fahrten und
betrieblich
veranlaßte
Eigen-
bedarfsfahrten
15%
|
Jahreskilometer-
leistung
als Basis
für
Taxibetrieb
|
Lt.
Betriebs-
prüfung
|
Abweichung
in KM
|
|
|
|
|
|
|
|
30.09.1999
|
98.503
|
|
|
|
|
|
31.08.2000
|
109.940
|
11.437
|
1.716
|
9.721
|
13.025
|
3.304
|
01.10.2001
|
124.723
|
14.783
|
2.217
|
12.566
|
14.076
|
1.510
|
Entnahmestand
per
04.10.2002
|
143.271
|
18.548
|
2.782
|
15.766
|
16.258
|
492
|
Jahre
|
Jahres
KM
|
Verprobter
Umsatz
aufgrund
eines
KM-Ertrages
von
0,67 € ohne
USt
|
Umsätze
lt.
Buchhaltung
|
Umsätze lt. BP
aufgrund geschätzter Jahres
KM
und geschätzter Ertragswerte ohne USt
|
in
€
|
|
|
|
|
|
|
|
2000
|
9.721
|
6.513,07
|
7.338,31
|
13.025 x 11,81
S
|
153.927,00
|
11.186,31
|
2001
|
12.566
|
8.419,22
|
8.393,77
|
14.076 x 11,81
S
|
166.354,00
|
12.089,42
|
2002
|
15.766
|
10.563,22
|
14.645,96
|
16.258 x 0,9
€
|
14.780,00
|
14.780,00
|
|
|
Abweichung
zu IST
Werten der
BH
|
|
|
Abweichung
zu IST
Werten der
BH
|
|
2000
|
|
-11,24%
|
|
|
52,43%
|
|
2001
|
|
0,30%
|
|
|
44,02%
|
|
2002
|
|
-27,87%
|
|
|
0,91%
|
Seitens der
Betriebsprüferin wurde zur Berufung wie folgt Stellung
genommen:
"Jahreskilometerleistung:
Die Jahreskilometerleistung
aufgrund der abgelesenen km-Stände können für die Kalkulation
nicht herangezogen werden, da diese starken Schwankungen unterliegen, was auf
eine Manipulation der Tachos schließen lässt. (siehe Tz 25
Beilage1).
Treibstoffverbrauch:
Der angesetzte
Treibstoffverbrauch wurde bei der Firma W. ermittelt. Es scheint nicht
schlüssig, warum ein Privatfahrzeug im Stadtverkehr weniger Treibstoff
verbrauchen sollte als ein Taxi.
KM-Ertrag:
Der Km-Ertrag wurde mit Hilfe
des Taxibranchenblattes, welches aufgrund der Angaben der Taxi-Innung erstellt
wurde, geschätzt (siehe Beilage).
Arbeitszimmer:
Im Arbeitszimmer des
Abgabepflichtigen befinden sich private Einrichtungsgegenstände wie eine
Couch, eine Glasvitrine und auch private Bücher. Eine ausschließliche
bzw. nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers scheint daher nicht
gegeben. Die betriebliche Nutzung beschränkt sich auf die Führung
eines EDV-Kassabuches und die Aufbewahrung von Unterlagen, welche entsprechend
der Größe des Betriebes nicht sehr umfangreich sind".
Der Stellungnahme der
Betriebsprüferin war folgende Beilage angefügt:
Taxi-Tarif:
|
|
15.9.1995
bis 11.12.1997
|
12.12.1997
bis 6.6.2001
|
|
Tag
|
Nacht
|
Tag
|
Nacht
|
Grundtaxe
|
26
|
27
|
26
|
27
|
1.
Kilometer
|
10
|
12
|
11
|
14
|
2. - 4.
Kilometer
|
12
|
14
|
13
|
16
|
5. + weitere
Kilometer
|
12
|
14
|
12
|
14
|
Zuschlag
Standplatztelefon + Mobiltelefon
|
16
|
16
|
13
|
13
|
Zuschlag
Funk
|
16
|
16
|
26
|
26
|
Gepäck
20kg
|
16
|
16
|
13
|
13
|
Gepäck
50kg
|
32
|
32
|
26
|
26
|
Wartezeit / 27
sec
|
2
|
2
|
2
|
2
|
Berechnung einer
durchschnittlichen Taxifahrt
|
Durchschnittliche
Taxifahrt lt. Taxi-Innung
|
5
|
Kilometer
|
Anteil der
Funkfahrten lt. Taxi-Innung
|
40%
|
|
Anteil der
Stanplatz-/Mobiltelefonfahrten
|
50%
|
|
Anteil der
Leerfahrten
|
40%
|
|
Grundtaxe
|
|
26,00
|
27,00
|
26,00
|
27,00
|
1.
Kilometer
|
|
10,00
|
12,00
|
11,00
|
14,00
|
Weitere Kilometer
lt. Angabe (2. - 4. Kilometer
|
3
|
36,00
|
42,00
|
39,00
|
48,00
|
Weitere Kilometer
lt. Angabe (5. + weitere Kilometer)
|
1
|
12,00
|
14,00
|
12,00
|
14,00
|
Anzahl der
Wartezeiten / Kilometer
|
2
|
20,00
|
20,00
|
20,00
|
20,00
|
Funkzuschlag
|
|
6,40
|
6,40
|
10,40
|
10,40
|
Telefonzuschlag
|
|
8,00
|
8,00
|
6,50
|
6,50
|
Gepäckzuschlag
|
10%
|
1,60
|
1,60
|
1,30
|
1,30
|
Durchschnittlicher
Erlös
|
|
120,00
|
131,00
|
126,20
|
141,20
|
Abzug für
Leerfahrten 40 %
|
|
-48,00
|
-52,40
|
-50,48
|
-56,48
|
Durchschnittlicher
kalkulatorischer Erlös
|
|
72,00
|
78,60
|
75,72
|
84,72
|
KM-Ertrag
|
|
14,40
|
15,72
|
15,14
|
16,94
|
|
|
|
|
126,20
|
141,20
|
Leerfahrten 45
%
|
|
|
|
-56,79
|
-63,54
|
Durchschnittlicher
kalkulatorischer Erlös
|
|
|
|
69,41
|
77,66
|
KM-Ertrag
|
|
|
|
13,88
|
15,32
Preise
für Taxifahrten:
Nachfolgend wird der
durchschnittlich erzielbare KM-Tarif anhand des
Wiener Taxitarifes, gültig
ab Dezember 1997,
berechnet.
Bei der Berechnung des
KM-Preises wird von verschiedenen Rückfahrkilometern
ausgegangen.
Ein Stadttaxi fährt im
Regelfall den aus der Ausstiegsstellte nächstgelegenen Standplatz an. Daher
ist die Rückfahrt kürzer als die eigentliche Taxifahrt.
|
|
|
|
Tag/Nacht
|
|
Tag/Nacht
|
Grundtaxe
|
inklusive 1.
km
|
|
S
37,-/41,-
|
|
|
Besetzttaxe
|
2.-4.
km
|
S
2,-/angefangene
|
153,8m/125m
|
entspricht
je km
|
S
13,-/16,-
|
|
5. + weitere
km
|
S
2,-/angefangene
|
166,7m/142,9m
|
entspricht
je km
|
S
12,-/14,-
Die
Rückfahrt beträgt ...% der Hinfahrt (entspricht einem
Leerfahrt-Anteil):
|
Rückfahrt in
% der Hinfahrt
|
|
100%
|
60%
|
50%
|
(entspricht
Leerfahrt-Anteil)
|
|
(50%)
|
(37,5%)
|
(33,3%)
|
Fahrtstrecke
(Hinfahrt)
|
Fahrpreis
|
S/km
|
S/km
|
S/km
|
5
km
|
130,70
|
13,07
|
16,34
|
17,44
|
10
km
|
213,80
|
10,69
|
13,36
|
14,25
|
15
km
|
296,70
|
9,89
|
12,36
|
13,19
|
20
km
|
379,70
|
9,49
|
11,87
|
12,66
|
Durchschnitt
|
|
10,79
|
13,48
|
14,39
Daraus ergibt
sich ab 1998 ein durchschnittlicher Km-Ertrag (brutto) zwischen S 13,- und
S 16,- (nach Berücksichtigung von Leerfahrten und unter der
Voraussetzung, dass nach einer Taxifahrt der nächstgelegene Standplatz
angefahren wird) (auch Funkfahrten etc. eingerechnet).
Für Zeiträume vor
1998 wurde der durchschnittliche Km-Ertrag (brutto) mit S 12,- bis
S 15,- ermittelt.
Diese Stellungnahme der
Betriebsprüferin wurde dem Bw. zur Äußerung übermittelt und
um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:
Bei der vorgelegten
Jahresumsatzverprobung werde von Kilometerständen laut Gutachten nach dem
KFG ausgegangen (Kilometerstände zum 30.Sep. 1999, 31.Aug.2000, 1.Okt.2001
und 4.Okt.2002).
Der Besteuerung lägen
hingegen die Kalenderjahre zugrunde.
Der Bw. werde ersucht, die
Kilometerstände des Tachometers zum 31.Dez.1999, 2000, 2001 und 2002
bekanntzugeben und legen die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der Bw. äußerte sich
durch seine steuerliche Vertreterin wie folgt:
"Bei der in der Berufung
aufgestellten Jahresumsatzverprobung wurden die Kilometerstände lt.
Gutachten nach dem KFG herangezogen, die im Prüfungszeitraum der Jahre
2000-2001 eine Kilometerleistung von 38.053 KM ergab, d.s. im
Jahresdurchschnitt rd. 12.700 KM. Außer der Unterlagen, die bereits
der Betriebsprüferin zur Verfügung standen, kann kein weiteres
Belegmaterial zur Verfügung gestellt werden.
Es wird jedoch ersucht, der
Nachkalkulation der Prüferin anhand des Treibstoffverbrauches besonderes
Augenmerk zu schenken.
In unserer Berufung vom 4.
Dezember 2003 haben wir bereits darauf verwiesen, dass bezüglich des
Treibstoffverbrauches von Seiten der Prüferin nur auf ein Telefonat mit der
Firma W. hingewiesen wurde und keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt
wurden.
Wir haben uns nunmehr eingehend
mit der Frage beschäftigt, auf welcher Basis die angegebenen
Treibstoff-Verbrauchswerte ermittelt werden. Gemäß
Verbraucherinformationsgesetz hat das Bundesgremium des Fahrzeughandels
jährlich einen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief
2-Emissionswerte herauszugeben. Lt. Aussage des Bundesgremiums wird der
Kraftstoffverbrauch nach einem standardisierten europäischen Fahrzyklus
ermittelt und ist ein Durchschnittswert zwischen Stadt- und
Überlandbetrieb. Gerade bei überwiegenden Stadtfahrten kann der
effektive Verbrauch eines Fahrzeuges aber deutlich höher sein. Besonders zu
beachten ist, dass, wie das Bundesgremium auf seiner Homepage zitiert, bei der
standardisierten Verbrauchsmessung derzeit Zusatzeinrichtungen wie z.B. eine
Klimaanlage nicht in Betrieb sind. Der Betrieb einer Klimaanlage, Heizung oder
anderer Energieverbraucher (u.a. auch Abblendlicht am Tag, Taxianlagen etc.)
heben den tatsächlichen Verbrauch. U.a. erhöht auch ein Ballast von
100kg bis zu 0,6 Liter/100 KM den Treibstoffverbrauch. Diese Informationen sind
im Internet allgemein abrufbar.
Den Kraftstoffverbrauch
für Mercedes 300 D BJ 1991 konnten wir im Internet nicht mehr
recherchieren, es finden sich jedoch Angaben zu jüngeren Modellen und einer
Leistung von 80kW mit 9,8l.
|
Folgende Korrekturen zum Standardverbrauch von 100kg
Zusatzgepäck bzw. Mitfahrender mind. Klimaanlage oder
Heizung Abblendlicht Taxianlagen Gesamtverbrauch pro 100 KM
rd.:
|
9,8 l sind vorzunehmen: 0,6 l 0,5
l 0,5 l 0,5 l 11,90 l
Die von der
Betriebsprüferin durchgeführte Plausibilitätsprobe zur
Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung würde
sich unter Anwendung des obigen Treibstoffverbrauches wie folgt
gestalten:
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
Treibstoffverbrauch
in Liter
|
1429
|
1495
|
1193
|
Verbrauch/100
KM
|
11,9
l
|
11,9
l
|
11,9
l
|
gefahrene
KM
|
12008
|
12563
|
10025
|
abzüglich
Privatfahrten
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1557
|
1179
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652
|
Betrieblich
gefahrene KM
|
10451
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11384
|
9373
|
KM Ertrag lt.
Angaben der Prüferin
(jedoch
weiteres Thema der
Berufung)
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ATS
14,00
|
ATS
14,00
|
€
1,00
|
Erlöse incl.
Mwst
|
146.314,00
ATS
|
159.376,00
ATS
|
9.373,00
€
|
Netto ohne
Umsatzsteuer:
|
121.928,00
ATS
|
132.813,00
ATS
|
7.811,00
€
|
Erlöse lt.
Ust-Erklärung:
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106.970,00
ATS
|
118.510,00
ATS
|
13.921,65
€
|
Differenz
|
-14.958,00
ATS
|
-
14.303,00 ATS
|
+6,110,65
€
|
Abweichung in
Prozent
|
-14,0
|
-12,07
|
+43,9
Sowohl die
obige Plausibilitätsverprobung als auch die in unserem Berufungsschreiben
vom Dezember 2003 dargestellte Plausibilitätsrechnung anhand der
Durchschnittsangaben auf Basis des Taxitarifes mit Gültigkeit bis 3.10.2003
lässt keine Gründe zu einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO zu. Bereits ein KM Ertrag von nur rd. ATS 13,00 bzw.
0,95 € würde zeigen, dass sogar in den ersten beiden Jahren
Umsatzabweichungen zu den erklärten Umsätzen von lediglich 5,9 bzw. 4%
gegeben sind. Trägt man also den Angaben hinsichtlich der Leerkilometer von
rd. 46,5% Rechnung, so entsprechen die erklärten Umsatzzahlen durchaus den
tatsächlichen Gegebenheiten.
Gemäß Angaben der
Prüferin wurde der im Rahmen der Betriebsprüfung angewandte KM-Ertrag
mit Hilfe eines "Taxibranchenblattes" und aufgrund der "Angaben der Taxiinnung"
erstellt. Wir ersuchen, in die von der Taxiinnung der Finanzbehörde zur
Verfügung gestellten Unterlagen Einsicht nehmen zu dürfen, da wir von
der Rechtsabteilung der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe bis dato
keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung gestellt erhielten. Es wurde uns
bestätigt, dass die bereits bekannte Leerkilometerstudie von der
Wirtschaftsuniversität Wien für die Fachgruppe erstellt wurde und
eingesehen werden kann, Kalkulationsunterlagen für Preise von Taxifahrten
liegen in der Fachgruppe gemäß schriftlicher Auskunft nicht
auf.
Hinsichtlich der
unregelmäßig gefahrenen Jahreskilometer darf eingewandt werden, dass
unser Mandant aus familiären Gründen nicht immer in der Lage war, mehr
Zeit zur Ausübung des Taxigewerbes aufzubringen. So stand er seinen beiden
Söhnen bei der Hausstandsgründung hilfreich zu Verfügung. Diese
Tatsachen sollten aber nicht Anlass zu einer Fehlbeurteilung der Buchhaltung
führen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Betriebsprüfungsbericht und mit ihm die angefochtenen Bescheide
stützen sich hinsichtlich der Schätzungsverpflichtung gemäß
§ 184 BAO nicht auf formelle Mängel der Bücher, sondern auf
materielle Mängel.
Die Prüferin stellte
Manipulationen am Tachometer fest und leitete aus dem Treibstoffverbrauch laut
Buchhaltung und einem angenommenen Kilometerverbrauch von 9,8 l bzw.
11 l je 100 km für Stadtfahrten eine bestimmte Anzahl im Jahr
gefahrener Kilometer ab, auf welche sie - nach Abzug erklärter
Privatfahrten - einen "KM-Ertrag" von 13 S anwandte. Die
so ermittelten betrieblichen Jahreskilometer variieren zwischen 16.258 und
13.025, der branchenübliche Kilometerertrag habe 1999 zwischen 13 und 16 S
gelegen.
Die Manipulationen an den
Tachometerständen im Betrieb des Bw. wurden bereits in der die Jahre 1992
bis 1997 betreffenden Berufungsentscheidung vom 25.6.2004, RV/0931-W/02,
festgestellt. Mit der diese Manipulationen bestreitenden Argumentation des Bw.
hat sich bereits diese Berufungsentscheidung ausführlich
auseinandergesetzt.
Soweit sich der Bw. (auch) in
diesem Verfahren auf die Gutachten gemäß
§ 57a KFG beruft,
ist ihm zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde nicht bezweifelt, dass die
Gutachter die jeweils am Tachometer ausgewiesenen Kilometerstände richtig
bekundet haben, jedoch die Betriebsprüferin - wie die
Berufungsentscheidung vom 25.6.2004 - davon ausgeht, dass diese
Kilometerstände nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen
haben, der Bw. also die Kilometerstandsanzeige (etwa durch Aushängen der
Tachowelle) manipuliert habe.
Freilich weicht die Kalkulation
im gegenständlichen Verfahren erheblich von der Kalkulation, die der
Berufungsentscheidung vom 25.6.2004 zugrunde lag, ab:
Zum
einen geht die Berufungsentscheidung vom 25.6.2004 auf Grund des dort
durchgeführten Beweisverfahrens - zur Begründung wird auf diese
Berufungsentscheidung verwiesen - davon aus, dass der Bw. jährlich im
Durchschnitt 30.000 km im Taxieinsatz zurücklegt.
Demgegenüber gelangt die
Betriebsprüferin für die streitgegenständlichen Jahre -
ohne dass wesentliche Änderungen der Verhältnisse aktenkundig sind
- zu Jahreskilometerleistungen, die nur rund halb so hoch sind wie in den
Vorjahren. Wenn die Bücher nach Ansicht der Betriebsprüferin materiell
unrichtig sind, besteht vorerst kein Grund für die Annahme, der
Treibstoffeinkauf sei vollständig erfasst worden. Es ist im Gegenteil
unwahrscheinlich, bei angenommener Verkürzung der Erlöse nicht auch
die Treibstoffeinkäufe zu verkürzen.
Das Finanzamt hätte daher
begründen müssen, wieso es den Treibstoffeinkäufen folgt und mit
dieser Kalkulationsgrundlage zu von den Vorjahren eklatant abweichenden
Taxifahrleistungen gelangt.
In diesem Zusammenhang ist auch
zu bemerken, dass bislang Erhebungen über den konkreten Treibstoffverbrauch
im Betrieb des Bw. unterblieben sind.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung finden sich unter der Überschrift "Erhebungen
Mercedes" die Ausführungen "Kraftstoffverbrauch" und
"Mercedes Bj. 91 mit Automatic 9,8, ohne 9,3 l", "Mercedes Bj.
02 mit Automatic 11,0 l". Nähere Informationen, wie die Prüferin
zu diesen Ausführungen gelangt, sind dem Arbeitsbogen nicht zu
entnehmen.
Mit den detaillierten
Einwendungen des Bw. gegen einen angenommenen Treibstoffverbrauch von 9,8 l
im Taxibetrieb hat sich das Finanzamt nicht auseinandergesetzt. Dies wird
nachzuholen sein.
Die Prüferin geht ferner
von einem Erlös je Taxikilometer von 13 S aus und verweist auf
branchenübliche Sätze.
Demgegenüber stellt die
Berufungsentscheidung vom 25.6.2004 einen auf Grund eines innerbetrieblichen
Betriebsvergleiches ermittelten Erlöses je betrieblich gefahrenen Kilometer
von 10,50 S fest.
Auch hier ist ohne
ergänzende Erhebungen nicht nachvollziehbar, warum ein allgemeiner
Branchensatz zur Schätzung der konkreten Verhältnisse im Betrieb des
Bw. geeigneter sein sollte als der für die Vorjahre festgestellte
innerbetriebliche Erlössatz.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung finden sich Anhaltspunkte dafür, dass entgegen
§ 131 Abs. 1 Z 3 BAO die Bareinnahmen nicht täglich in
geeigneter Weise festgehalten werden, sondern erst nach einem längeren
Zeitraum gesamt aufgezeichnet werden.
Es wird im fortgesetzten
Verfahren daher auch zu überprüfen sein, ob die Bücher des Bw.
tatsächlich formell ordnungsmäßig sind und daher die Vermutung
der Richtigkeit (§ 163 BAO) haben.
Hinsichtlich des
Vorsteuerabzugs für Büromöbel im Arbeitszimmer ist mit dem Bw.
auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2002, 98/14/0198, zu
verweisen.
Soweit das Finanzamt sich
nunmehr darauf beruft, es befänden sich auch "private
Einrichtungsgegenstände wie eine Couch, eine Glasvitrine und auch private
Bücher" in dem Arbeitszimmer, weswegen eine (nahezu)
ausschließlich betriebliche Nutzung nicht gegeben erscheine, ist darauf
hinzuweisen, dass - von einer sehr groben Skizze im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung - nähere Feststellungen zum Arbeitszimmer, die
auch mit dem Bw. zu erörtern wären, fehlen.
Außerdem ist in
Erinnerung zu rufen, dass der Bw. nicht Aufwendungen für ein Arbeitszimmer,
sondern für bestimmte, nach seinen Angaben betrieblich genutzte
Einrichtungsgegenstände geltend macht. Nach der einkommensteuerlichen
Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - auf die es im
gegenständlichen Bezug ankommt - teilten Einrichtungsgegenstände
nicht unbedingt das steuerrechtliche Schicksal des Arbeitszimmers. So konnten
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die sich in einem nicht als
Arbeitszimmer anerkannten Raum befanden, bei ausschließlicher oder nahezu
ausschließlicher betrieblicher Nutzung abgesetzt werden (vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 4 Tz. 39 "Arbeitszimmer", dritter Teilstrich, m.w.N.,
sowie a.a.O., § 16 Tz. 68 "Arbeitszimmer", lit. e).
Es fehlen somit auch -
entscheidungsrelevante - Feststellungen über die Nutzung der
streitgegenständlichen Möbel.
Da die durchzuführenden
Ermittlungen anderslautende Bescheide nach sich ziehen können, die Sache
somit nicht entscheidungsreif ist, waren die angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Der Durchführung der
beantragten mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es gemäß
§ 284 Abs. 3 und 5 BAO nicht.
Im Hinblick auf den Umfang der
vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der
Durchführung von zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Wien,
30. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1008-W/05
- Stammnummer
- 18077
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF