Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1855-W/04
Nachversteuerung von Tagesgeldern (Entfernungszulagen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1855-W/04vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber und die weiteren
Mitglieder Mag. Traxler, Mag. (FH) Spuller und Dr. Schick
über die Berufung vom 3. Dezember 2003 der Bw., vertreten durch
Scholz & Partner Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H, in
3292 Gaming, Im Markt 37, gegen die Bescheide vom
17. November 2003 des Finanzamtes Amstetten betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002 nach der am
18. August 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es
sich um einen Schlossereibetrieb. Am Firmensitz der Bw. befindet sich ein
Büro, von dem aus das Unternehmen geleitet wird. Eine Werkstätte ist
nicht vorhanden, da die Dienstnehmer der Bw. ständig auf Montage sind und
am Firmensitz keine Fertigungsarbeiten durchgeführt werden. Am Firmensitz
befindet sich lediglich ein Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen. Die Bw.
unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und
metallverarbeitenden Gewerbe (in der Folge: KV).
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, dass die bei der
Bw. beschäftigten Dienstnehmer K und B im Prüfungszeitraum nahezu
ausschließlich bei der Firma W in G (= 15,8 Kilometer vom Firmensitz der
Bw. entfernt) tätig geworden sind. Diese Firma sei daher als Mittelpunkt
des dienstlichen Tätigwerdens und damit als Dienstort anzusehen. Der
Aufenthalt am ständigen Dienstort stelle jedoch keine Dienstreise dar, die
von der Bw. ausbezahlten Entfernungszulagen seien daher steuerpflichtiger
Arbeitslohn.
Das Finanzamt hat sich dieser Feststellung angeschlossen
und dementsprechende Abgabenbescheide erlassen.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung bringt
die Bw. vor, sie betreibe einen Schlossereibetrieb und unterliege daher dem KV.
Aus diesem KV - und auch aus den Dienstzetteln - ergäbe sich
als Dienstort der Ort der Gewerbeausübung. Die Entsendung der Arbeiter
für Montagearbeiten unterliege daher in allen Fällen der Bestimmung
des § 26 Z 4 EStG 1988. Dies werde auch durch die
ESt-Verordnung, BGBL II 1997/306, dargelegt. Es werde daher beantragt,
die betreffenden Beträge steuerfrei zu stellen.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich erläutert und
weiters ausgeführt, dass der Firmensitz der Bw. zwar Betriebsstätte,
nicht aber der gewöhnliche Arbeits- bzw. Einsatzort der beiden betroffenen
Dienstnehmer sei. Dies sei vielmehr die Firma W in G. Diese Firma sei daher als
Dienstort anzusehen. Folglich könne weder nach den lohngestaltenden
Vorschriften, noch nach der Legaldefinition von einer Dienstreise gesprochen
werden.
In weiterer Folge hat die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht.
In der am 18. August 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw. ergänzend vorgebracht,
dass die beiden Arbeiter - je nach Erfordernis - zwischen 6 und 7
Uhr in der Früh den Firmensitz zu Besprechungen aufsuchen. Dies sei ca. 3-4
mal pro Woche der Fall.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören Beträge, die aus Anlass
einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine
Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten,
tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher
Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26
Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988,
BGBl II 1997/306 (in der Folge: Dienstreiseverordnung), lautet wie
folgt: "Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der
über Auftrag des Arbeitgebers 1. seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder 2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der
Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als
Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende
Dienstort."
Der im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Abschnitt
VIII des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden
Gewerbe lautet wie folgt:
"Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen
außerhalb des ständigen Betriebes:
Entfernungszulage: 1.) Bei Montagearbeiten, das sind
Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte,
Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird,
geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von
Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen
außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen
- hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrlinge) in folgenden
Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. ..."
Punkt 6. des Dienstzettels lautet wie folgt (Anmerkung:
kursiv = handschriftlich eingesetzt): "Gewöhnlicher Arbeits- (Einsatz-)Ort,
erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits- (Einsatz-)Orte:
Arbeitsort:
Ybbsitz (wechselnde
Einsatzorte)"
Sowohl § 26 Z 4 EStG 1988 als auch
§ 1 der Dienstreiseverordnung verweisen auf lohngestaltende
Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988. Dass es sich bei einer Einzelvereinbarung zwischen einem
Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer nicht um eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne der genannten Gesetzesbestimmung handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof
bereits im Erkenntnis vom 20. November 1996, Zl. 96/15/0097,
ausgesprochen. Welche (Einzel)Vereinbarung die Bw. mit ihren Arbeitnehmern
hinsichtlich des Dienstortes im Dienstzettel getroffen hat, kommt daher keine
entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
§ 1 der Dienstreiseverordnung knüpft die
Steuerbefreiung von Reisekostenersätzen im Rahmen des § 26
Z 4 EStG 1988 ua. daran, dass eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne
des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 einen Anspruch auf
Tagesgelder vermittelt. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen,
ob der KV einen solchen Anspruch vermittelt. Im Urteil vom
7. Juni 2001, GZ 9 ObA 81/01d, hat der Oberste
Gerichtshof (OGH) ausgesprochen, dass der Ausdruck "ständiger Betrieb" im
Sinne des genannten KVs auf die konkrete Arbeitsstelle und nicht auf den
Betriebsbegriff im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) abstellt.
Demnach sei es Zweck dieser Bestimmung (Abschnitt VIII des KVs), die Arbeiten an
der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die
ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses Bereiches zu
leisten sind. Werde jedoch ein Arbeitnehmer an der regelmäßigen
Arbeitsstelle nicht (mehr) tätig sondern an einem anderen Ort, so
begründe er am (anderen) Ort, wo er tatsächlich tätig werde, eine
neue ständige Arbeitsstelle und somit einen neuen "ständigen Betrieb"
im Sinne des KVs. Damit fehle es aber am Erfordernis einer "Montagearbeit
außerhalb des ständigen Betriebes" bzw. einer "anderen
Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes", so dass ein
Anspruch des Arbeitnehmers auf die Ausbezahlung einer Entfernungszulage nicht
bestehe.
Auf den gegenständlichen Berufungsfall bezogen
bedeutet dies Folgendes: die beiden Arbeitnehmer haben ihre Tätigkeit im
gesamten Prüfungszeitraum - unbestritten - nicht am Firmensitz der
Bw. sondern bei der Firma W in G ausgeübt. Die Firma W in G ist daher im
Sinne der oa. Ausführungen des OGH - denen sich die
Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt - "ständiger
Betrieb" im Sinne des genannten KVs, so dass ein Anspruch der beiden
Arbeitnehmer auf die Ausbezahlung einer Entfernungszulage gemäß
Abschnitt VIII des KVs nicht besteht. Da somit der KV (= lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988) keinen Anspruch auf die Ausbezahlung von Tagesgeldern vermittelt
und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 der
Dienstreiseverordnung nicht vorliegen, handelt es sich bei den
Entfernungszulagen (Tagesgeldern), die die Bw. an ihre beiden Dienstnehmer B und
K ausbezahlt hat, nicht um Leistungen des Arbeitgebers gemäß
§ 26 Z 4 EStG1988.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde liegt jedoch auch
keine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 vor. Zu
der Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers als solche nach § 26
Z 4 EStG 1988 zu beurteilen ist, führt der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus (VwGH vom
20. November 1996, Zl. 96/15/0097): "Mit dem Begriff der Reise im
Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. Die Rechtfertigung der
einkunftsmindernden Berücksichtigung von Tagesgeldern bei kurzfristigen
Aufenthalten liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.
Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, 2. August
1995, 93/13/0099, und vom 15. November 1994, 90/14/0216). Im Erkenntnis vom 20.
September 1995, 94/13/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen,
dass für die Frage der Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach § 26 Z.
4 (erster Fall) EStG 1988 geleisteten Ersätze für den
Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise wie bei Reisen im Sinn des § 16
Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 darauf abzustellen ist, ob noch ein kurzfristiger oder
bereits ein längerer Aufenthalt am neuen Tätigkeitsort vorliegt, 'so
dass Tagesgelder für eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 4 erster
Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei bezahlt werden, wenn der Einsatz des
Arbeitnehmers am betroffenen Ort als Dienstreise in diesem Sinn gar nicht
beurteilt werden durfte, weil der betroffene Ort in Wahrheit als weitergehender
Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen war' (vgl. ebenso bereits das hg.
Erkenntnis vom 7. Dezember 1988, 88/13/0005)".
Durch ihre über mehrere Kalenderjahre bei der Firma W
in G ausgeübte Tätigkeit haben die beiden Dienstnehmer ebendort einen
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Da der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist, jedoch keine
Dienstreise darstellt, war den von der Bw. an die beiden Arbeitnehmer im
strittigen Zeitraum ausbezahlten Tagesgeldern (Entfernungszulagen) auch vor dem
Hintergrund der zu § 26 Z 4 EStG 1988 ergangenen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Steuerfreiheit zu versagen. An
dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass die beiden Dienstnehmer -
je nach Erfordernis - vor ihrer Arbeitsaufnahme bei der Firma W in G den
Firmensitz der Bw. aufsuchen, nichts zu ändern.
Die Bw. wurde daher zu Recht zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen und die Rechtsfolgen hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1855-W/04
- Stammnummer
- 18048
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF