Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0315-I/05
Praktikum in Behindertenbetreuungseinrichtung, Berufsausbildung ja oder nein?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-I/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA., vom
28. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Dezember 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.12.2004 forderte das Finanzamt
Innsbruck von der Berufungswerberin (Bw.) für die Tochter Kind1 für
den Zeitraum 1.10. - 31.12.2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im
Gesamtbetrag von 583,80 € zurück. In der Begründung führte
das Finanzamt aus, dass die angeführte Tochter der Bw. ab 6.9.2004 als
Praktikantin beschäftigt gewesen sei und dies keine Berufsausbildung
darstelle. Die Familienbeihilfe müsse daher rückgefordert
werden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, in der die ersatzlose
Bescheidaufhebung bzw. hilfsweise die Aufhebung unter Zurückverweisung der
Rechtssache an das Finanzamt beantragt wird, wird begründend
vorgebracht:
"Wie sich aus beiliegendem Inskriptionsbogen 2004
ergibt, ist Kind11 seit 30.03.2004 im A. (X.-Anstalt) inskribiert. Sie befindet
sich beim X.-Anstalt in der "Warteliste" und hat lediglich in Vorbereitung der
Ausbildung und des Schulbesuches im A. vorübergehend eine
Praktikantentätigkeit aufgenommen. Es handelt sich hiebei um eine
berufsausbildende Tätigkeit, wofür sie lediglich "ein Taschengeld"
erhält. Von einem Beschäftigungsverhältnis kann in keiner Weise
ausgegangen werden. Es handelt sich bei der Tätigkeit von Kind11 um eine
berufsspezifische Ausbildung und besteht daher der Anspruch auf
Familienbeihilfe. Dies sowohl nach § 2 (1) lit b), als auch nach § 2
(6) des FLAG. Wenn die Rechtsauffassung der Erstbehörde richtig
wäre, so würde dies bedeuten, dass jemand ein "Pro Forma Studium" auf
irgend einer Universität beginnt und dann bis zum 26. Lebensjahr
Familiebeihilfe bezieht und keinerlei Interesse an einer Berufsausbildung oder
an einem Abschluss bei einer Universität hat. Es kann wohl nicht so sein,
dass ein "Tachinierer" besser gestellt wird, als jemand, der sich einer
Berufsausbildung unterzieht und im Sozialbereich (um "Gottes Lohn")
Tätigkeiten für die Allgemeinheit verrichtet."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.5.2005 wies das
Finanzamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. Begründet wurde
die Abweisung wie folgt :
"Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat eine Person, die im Bundesgebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anspruch auf
Familienbeihilfe und analog dazu den Kinderabsetzbetrag gemäß
§
33 Abs.4 Z. 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. An Sachverhalt ergibt sich
folgendes: Die Tochter der Bw. hat sich am 30.3.2004 um Aufnahme in die
"Akademie für den Diät- und Ernährungsmedizinischen
Beratungsdienst" beim A. (Y.-Anstalt) beworben. Am 22.6.2004 hat sie die
Reifeprüfung bestanden und am 6.9.2004 als geringfügig
beschäftigte Angestellte im A-Einrichtung in X-Ort zu arbeiten
begonnen. Für den Diät und Ernährungsmedizinischen
Beratungsdienst wurde sie laut Auskunft der Personalabteilung A. nicht
aufgenommen. Zu prüfen ist daher, ob sich die Tochter der Bw. im
strittigen Zeitraum in Berufsausbildung befunden hat. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.6.2002, 98/13/0042) ist es das Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Dazu gehört zweifellos die schul- bzw. lehrgangsmäßige
Ausbildung an einer Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule. Ein
Praktikum ist weder für die Aufnahme an einer Krankenpflegeschule
gefordert, noch wird ein vorher absolviertes Praktikum auf die Ausbildung
angerechnet (vgl. UFSI, GZ RV/0123-I/03). Laut Personalabteilung
A-Einrichtung in X-Ort ist die Tätigkeit von Kind11 nahezu als freiwillige
Arbeitsleistung anzusehen, welche nur wegen sozialversicherungsrechtlichen
Aspekten in geringem Ausmaß entlohnt wird. Für die Tochter der Bw.
findet kein berufsbegleitendes (Theorie + Praxis) Praktikum statt. Die zu
verrichtende Tätigkeit beim A-Einrichtung in X-Ort ist als
Hilfstätigkeit einzustufen. Festzuhalten ist somit, dass mit dem
Bestehen der Reifeprüfung vorerst einmal eine Berufsausbildung
abgeschlossen wurde. Die Tochter war ab September 2004 erwerbstätig und
befand sich im Sinne des § 2 FLAG entgegen der Ansicht des Vertreters weder
in Berufsausbildung noch wurde sie in einem Beruf an einer Fachschule
fortgebildet. Ein Praktikum/Hilfstätigkeit für einen neuen, anderen
Beruf kann weder Beginn einer neuen Berufsausbildung noch Ausbildung in einem
lehrgangsmäßigen Kurs für einen speziellen Beruf sein (vgl. VwGH
23.10.1990, 87/14/0031). Durch das Fehlen der Voraussetzungen einer
Berufsausbildung erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zu Recht. "
Mit Schreiben vom 21.6.2005 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, wobei im Vorlageantrag
folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet wird:
"Den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung ist darüber hinaus zu entgegnen, dass unter den
Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Nach dieser vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2002 zu 98/13/0042
aufgestellten Definition war die Tätigkeit der Tochter der Bw. im
A-Einrichtung sehr wohl als Berufsausbildung anzusehen, da sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht berufstätig war und dieses Praktikum als Einstieg in
die Gesundheits- und Krankenpflege geplant war, in welchem ihr das für
diesen Arbeitsbereich erforderliche Wissen vermittelt werden sollte und auch
vermittelt wurde. Ergänzend wird noch hinzugefügt, dass die
Oberbehörden gemäß
§ 26 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz ermächtigt sind, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre. Selbst wenn man nämlich davon
ausgeht, dass die Bw. die Beträge unrechtmäßig bezogen hat - was
ausdrücklich bestritten wird - ist die Rückforderung der angeblich zu
Unrecht bezogenen Beträge vom 16.12.2004 unbillig. Die Tochter der Bw. hat
sich nämlich durch ihr Praktikum im A-Einrichtung in X-Ort in den Dienst
der Allgemeinheit gestellt und nichts anderes als einen Sozialdienst verrichtet,
wofür sie lediglich ein "Taschengeld" erhalten hat. Wenn nunmehr das
Finanzamt diese bezogenen Beträge zurückfordert, dann ist dies
unbillig und stellt sich die Frage, wann denn sonst, wenn nicht in solchen
Fällen der § 26 Abs. 4 FLAG zur Anwendung kommen soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den Begriff
"Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen
vermittelt wird (VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, und 18.11.1987, 87/13/0135).
Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es z.B.
eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt
darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums z.B.
die Aufnahmechancen an einer Ausbildungseinrichtung erhöht werden, reicht
nicht aus. Gegen die Annahme einer Berufsausbildung spricht weiters der
Umstand, dass die Tochter der Bw. nach den Erhebungen der Vorinstanz (AV auf Bl.
8 d.A.) im Zuge des Praktikums nur einfache Hilfetätigkeiten verrichtet hat
und keine spezielle Ausbildung erfolgt ist. Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass ein Praktikum insoweit keine Berufsausbildung darstellt, als
es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten speziellen
Beruf (insbes. Aufnahmevoraussetzung für Ausbildungseinrichtung bzw.
Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit nach der
Ausbildung) ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
im Praktikum gewonnenen Erfahrungen -wie im gegenständlichen Fall- für
die künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind. Im
gegenständlichen Fall wurde daher mit der Ablegung der Reifeprüfung
die Berufungsausbildung vorerst beendet, weshalb ab 1.10.2004 die
Familienbeihilfe nicht mehr zusteht. Lediglich der Vollständigkeit
halber sei bemerkt, dass die Höhe der von der Tochter der Bw. erzielten
Einkünfte (2004 nur € 1.299,11 brutto) nicht von
entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, da das primäre
Anspruchserfordernis der Absolvierung einer Berufsausbildung im
gegenständlichen Fall fehlt. Da somit die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen wurden, waren sie
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG rückzufordern. Die
Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 26 Abs. 1 FLAG ist sehr
weitgehend; sie beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und
nimmt auf subjektive Elemente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
P. 1 zu § 26 sowie VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183). Hinsichtlich der
von der Berufung weiters ins Treffen geführten Bestimmung des § 26
Abs. 4 FLAG ist festzuhalten, dass die angeführte Norm die
Oberbehörden
ermächtigt, im
Zugeder Dienstaufsicht
Unterbehörden anzuweisen,
von der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfenbeträge
anzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Aus dem Wortlaut der
angeführten Bestimmung ergibt sich, dass zu Maßnahmen (Weisungen) im
Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG nur Oberbehörden als
Dienstaufsichtsbehörden, nicht jedoch der Unabhängige Finanzsenat
(UFS) als reine Rechtsmittelbehörde (ohne Dienstaufsichtsfunktion)
berechtigt ist. Für die Anwendung des § 26 Abs. 4 FLAG, auf die im
übrigen kein Rechtsanspruch besteht und deren Nichtanwendung auch nicht mit
Berufung bekämpfbar ist, besteht daher im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS
kein Raum (siehe hiezu Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar,
P 3 zu § 26). Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 30. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-I/05
- Stammnummer
- 18046
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF