Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1413-W/05
kein grobes Überwachungsverschulden bei unvorhergesehenen Ereignissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1413-W/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 11. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 15. März 2005 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und die mit Bescheiden vom 14. Jänner 2005 in
Höhe von € 256,73 sowie € 1.422,14 festgesetzten
Säumniszuschläge auf € 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Dezember 2004 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von € 1.595,29 sowie € 1.229,18 fest, da die
Einfuhrumsatzsteuer 9/04 mit einem Betrag von € 79.764,59 sowie die
Umsatzsteuer 9/04 von € 61.459,19 nicht bis zum Fälligkeitstag,
dem 15. November 2004, entrichtet worden wären.
Am
10. Jänner 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aufhebung
der Säumniszuschläge gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO und führte begründend aus, dass die Zahlung der
zugrunde liegenden Abgaben rechtzeitig veranlasst worden wäre, da der
Überweisungsauftrag - wie aus der beigelegten Kopie ersichtlich - am
10. November 2004 von der Buchhaltungsabteilung in Zürich mit der Post
an die zuständige Filiale der Bank geschickt worden wäre. Da diese
aber ihre Adresse geändert hätte - was der für die
Überweisung zuständigen Sachbearbeiterin aber nicht bekannt gewesen
wäre -, hätte sich der Postweg verzögert, sodass die
Überweisung von der Bank erst verspätet durchgeführt worden
wäre.
Da die
Zahlung der Selbstberechnungsabgaben rechtzeitig veranlasst worden wäre,
würde die Bw. an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen, zudem
sie ihren Abgabenverpflichtungen bisher stets pünktlich nachgekommen
wäre.
Mit weiterem
Bescheid vom 14. Jänner 2005 setzte das Finanzamt erneut
Säumniszuschläge in Höhe von € 256,73 sowie
€ 1.422,14 fest, da die Einfuhrumsatzsteuer 10/04 mit einem Betrag von
€ 12.927,21 sowie die Umsatzsteuer 10/04 von € 71.107,14
nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Dezember 2004, entrichtet worden
wären.
Am
4. Februar 2005 beantragte die Bw. auch die Aufhebung der weiteren
Säumniszuschläge und verwies auf die im Schreiben vom
10. Jänner 2005 dargelegte Begründung.
Beide
Anträge wies das Finanzamt mit Bescheiden vom 15. März 2005 ab
und führte begründend aus, dass die jeweils am 16. August 2004
fälligen Umsatzsteuer 6/04, Kraftfahrzeugsteuer 4-4/04 sowie die
Kammerumlage 4-6/04 erst mit Überweisung vom 20. August 2004, somit
auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist
verspätet entrichtet worden wären. Auf Grund der durch
Überweisung vom 23. November verspätet erfolgten Einzahlung
für die am 15. November 2004 fälligen Abgaben wäre es zur
Festsetzung der Säumniszuschläge gekommen.
Weiters
wandte das Finanzamt ein, dass bei Zahlungsverzug gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO die Verhängung eines
Säumniszuschlages zwingend vorzunehmen wäre und nicht im Ermessen der
Behörde liegen würde. Darüber hinaus wäre in diesem Fall auf
Grund der bereits verspäteten Zahlung von einer Fahrlässigkeit
auszugehen. Bezüglich der am 15. Dezember 2004 fälligen Abgaben
stellte das Finanzamt fest, dass diese trotz Kenntnis der dargelegten
Begründung abermals verspätet entrichtet worden
wären.
In der gegen
diese Bescheide am 11. April 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte die Bw. ergänzend vor, dass die Anträge auf Aufhebung
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht mit der
Begründung abgewiesen worden wären, dass grobes Verschulden vorliegen
würde, sondern unter Hinweis darauf, dass die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht anwendbar wäre, da innerhalb der
letzten sechs Monate bereits einmal eine um einen Tag verspätete
Entrichtung von Abgaben vorgelegen sei.
In den
Abweisungsbescheiden werde weiters angeführt, dass "von einer
Fahlässigkeit auszugehen" sei, ohne allerdings zu präzisieren, ob ob
es sich dabei um grobe oder leichte Fahrlässigkeit handeln würde, was
aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO
gerade ausschlaggebend wäre. Wenn die Voraussetzung erfüllt wäre,
dass kein grobes Verschulden vorliegt, würde nämlich ein
Rechtsanspruch auf die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages bestehen.
Der Umstand,
dass die zuständige Sachbearbeiterin der Buchhaltungsabteilung in
Zürich, die ihre Aufgaben, insbesondere auch die Berechnung und Abfuhr der
Selbstbemessungsabgaben, stets zuverlässig erledigt, nicht rechtzeitig
Kenntnis von der Adressänderung der Bank erlangt und die
Überweisungsaufträge daher noch an die alte Adresse geschickt
hätte, wodurch es zu einer verspäteten Überweisung durch die Bank
gekommen wäre, könne sicher nicht als grobes Verschulden angesehen
werden. Nach der zweiten verspäteten Gutschrift der Zahlung wäre der
Fehler bemerkt und korrigiert worden, sodass alle weiteren Überweisungen
wieder fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingelangt wären. Da
derartige Fehler gelegentlich auch sorgfältigen Menschen unterlaufen
könnten, könnte höchstens eine leichte Fahrlässigkeit
unterstellt werden.
Außerdem
wäre nach Ansicht der Bw. sogar grobes Verschulden von Arbeitnehmern des
Abgabepflichtigen für die Aufhebung nicht schädlich. Entscheidend sei
vielmehr, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden, insbesondere
Auswahl- und Überwachungsverschulden, anzulasten wäre. Kein grobes
Verschulden würde auch vorliegen, wenn sich der Abgabepflichtige zur
Überweisung von Geldbeträgen eines ansonsten verlässlichen
Kreditinstitutes bedienen und das Kreditinstitut die Überweisung
verspätet durchführen würde.
Das
Finanzamt gab hinsichtlich der mit Bescheid vom 9. Dezember 2004
festgesetzten Säumniszuschläge mit Berufungsvorentscheidung vom
15. Juni 2005 statt und setzte die Säumniszuschläge mit
€ 0,00 fest.
Betreffend
die mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 festgesetzten
Säumniszuschläge wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
gleichen Datum die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass
die am 15. Dezember 2004 fälligen Abgaben erst mit Überweisung
vom 28. Dezember 2004, somit verspätet entrichtet worden
wären.
Nach Ansicht
des Finanzamtes wäre grobes Verschulden gegeben, wenn eine auffallende und
ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegen
würde, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht
bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lassen würde.
Darüber hinaus würde auffallend sorglos handeln, wer die im Verkehr
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erfordeliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lassen würde.
Bereits am
9. Dezember 2004 wären auf Grund verspäteter Überweisung
- in der Buchungsmitteilung ersichtliche - Säumniszuschläge
festgesetzt worden. In der Buchungsmitteilung vom 27. Dezember 2004
wären sowohl die Belastung der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der
Abgabenrückstand mitgeteilt worden.
Da somit
Fristen nicht eingehalten worden wären, könnte der Begründung,
dass die Sorgfaltspflicht nicht vernachlässig worden wäre, nicht
entsprochen werden.
Die Bw.
beantragte am 21. Juli 2005 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass sowohl der Säumniszuschlagsbescheid vom
9. Dezember 2004 als auch die daraufhin ergangene Buchungsmitteilung erst
am 17. Dezember 2004 in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Bw.
eingelangt wären. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte aber
bereits am 13. Dezember 2004 die Überweisung der am 15. Dezember
2004 fälligen Abgaben veranlasst und an die Bank geschickt. Somit
hätte die Sachbearbeiterin erst nach Tätigung der Überweisung und
Fälligkeit Kenntnis davon gehabt, weshalb sie ihren Irrtum bezüglich
der Bankadresse nicht rechtzeit feststellen und korrigieren hätte
können.
Eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung könnte der Bw.
nach dem dargelegten Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht angelastet werden,
da die Überweisung rechtzeitig veranlasst worden wäre und der Fehler
hinsichtlich der Adresse erst nach dem Fälligkeitstermin 15. Dezember
2004 durch ein am 17. Dezember zugestelltes - und dem Vorlageantrag
beigelegtes - e-mail der Bank, worin angeführt wurde, dass der
Standort WN nicht mehr genutzt werde, sondern nunmehr sämtliche Post an den
Standort W, zu senden wäre, erkannt
und korrigiert hätte werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Gemäß
Abs. 7 sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Dem Einwand der Bw., dass es für die Entscheidung
über einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht
maßgeblich wäre, ob der Säumniszuschlag ursprünglich zu
Recht festgesetzt worden wäre, sondern es vielmehr darauf ankommen
würde, dass den Abgabepflichten kein grobes Verschulden trifft, kommt
Berechtigung zu.
Zu überprüfen war daher der Grad des die Bw.
treffenden Verschuldens.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH
22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend
sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101).
Dem Vorbringen der Bw., dass ein von Mitarbeitern
allenfalls gesetztes Fehlverhalten ohnehin nicht entscheidungsrelevant
wäre, weil ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin dem Abgabepflichtigen
nicht zuzurechnen wäre, weshalb es daher lediglich auf ein allfälliges
Auswahl- oder Kontrollverschulden der Geschäftsführer ankommen
würde, war beizupflichten.
Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung und Kontrolle nachgeordneter
Stellen und Mitarbeiter. Je größer das Unternehmen ist, desto mehr
können sich die Geschäftsführer anderer Hilfskräfte bedienen
und müssen gegebenenfalls eigene Kontroll- und Revisionsabteilungen
einrichten. Für Fehler der eingesetzten Miglieder haften
Geschäftsführer, sofern sie ein Überwachungsverschulden trifft
oder sie dem Dienstnehmer eigentliche Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend
überlassen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/322).
Das Verschulden eines Angestellten schließt dann ein
grobes Verschulden des Abgabepflichtigen aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und
nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem
Bediensteten nachgekommen ist (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020). Eine
verstärkte Kontrolle der zuständigen Mitarbeiterin war dabei nicht
erforderlich, da in der Vergangenheit die Abgabenschuldigkeiten bis dahin immer
rechtzeitig beglichen wurden.
Das
Vorbringen der Bw., dass die Zahlung der zugrunde liegenden Abgaben rechtzeitig
veranlasst worden wäre, da der Überweisungsauftrag am
10. November 2004 von der Buchhaltungsabteilung in Zürich mit der Post
an die zuständige Filiale der Bank geschickt worden wäre, war durchaus
geeignet, die Bw. zu exkulpieren. Da nach diesem Schreiben die
Adressänderung offenbar durch ein Versehen der Bw. nicht bekannt gegeben
worden war, konnte sowohl die zuständige Sachbearbeiterin als auch die Bw.
selbst zu Recht davon ausgehen, dass der am 13. Dezember 2004
getätigte Überweisungsauftrag auch tatsächlich bis zur
Fälligkeit der für den Veranlagungszeitraum Oktober 2004
vorangemeldeten Selbstbemessungsabgaben durchgeführt wird.
Da eine nicht bekannt gegebene Adressänderung wie im
gegenständlichen Fall aber nicht vorhersehbar war, waren auch keine
besonderen Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen.
Der
Einspruch des Finanzamtes, dass die Bw. bereits durch die am 23. November
2004 erfolgte verspätete Zahlung der für September 2004 aushaftenden
Umsatzsteuern und die mit der Vorschreibung der Säumniszuschläge vom
9. Dezember 2004 ergangene Buchungsmitteilung Kenntnis von der nicht
ordnungsgemäßen Durchführung der Überweisungen gehabt
hätte, vermag an der Beurteilung des Verschuldensgrades nichts zu
ändern, da sowohl die angesprochene Säumniszuschlagsbescheide als auch
die daraufhin erstellte Buchungsmitteilung nach der glaubhaften Darlegung der
Bw. ihr erst am 17. Dezember 2004, zugleich mit der Mitteilung der Bank,
zugegangen wären. Auch ein rasches Eingreifen konnte zu diesem Zeitpunkt
das Verwirken der Säumniszuschläge nicht mehr verhindern.
Damit war
aber der gegenständliche Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als die
verspätete Zahlung der am 15. November 2004 fälligen
Selbstbemessungsabgaben, wobei diesfalls das Finanzamt selbst grobes Verschulden
ausschloss und die diesbezüglichen Säumniszuschläge mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2005 aufhob.
Da die Bw.
daher an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, waren die
Säumniszuschläge auf € 0,00 herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1413-W/05
- Stammnummer
- 18039
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF